Rechtssatz RS0087553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087553
Entscheidungsdatum
24.08.1995
Norm
ABGB §1295 IId1
int SeestraßenO 1972 Regel12
Rechtssatz
Die Ausweichregeln und Fahrregeln auf See betreffen tragende Grundsätze für das Verhalten im Seeverkehr, deren Einhaltung zur Vermeidung eines Zusammenstoßes und aller daraus entspringenden Gefahren elementare Bedeutung beizumessen ist. Aufgrund der mit dem Seeverkehr aus natürlichen und technischen Gegebenheiten verbundenen Besonderheiten, die sich etwa aus der schweren Manövrierbarkeit, des langen Anhalteweges oder der relativ langsamen Fahrgeschwindigkeit von Schiffen oder aus der Abhängigkeit von nicht beeinflußbaren Wind- und Wetterverhältnissen ergeben, ist das Vertrauen der Seeverkehrsteilnehmer auf die Einhaltung der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See im besonderen Maße schützenswert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087553
Dokumentnummer
JJR_19950824_OGH0002_0020OB00042_9500000_004