Rechtssatz RS0087570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087570
Entscheidungsdatum
22.07.2014
Rechtssatz
Das bewusste Verschweigen von Tatsachen begründet nur dann List, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Beim Verkauf aller Geschäftsanteile einer GmbH sind die Käufer darüber aufzuklären, dass aus der Bilanz nicht ersichtliche Bereicherungsansprüche eines Vertragspartners wegen Legung und Bezahlung überhöhter Rechnungen bestehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 520/94
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94
Veröff: SZ 68/152
- 4 Ob 81/99m
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 81/99m
Auch; nur: Das bewusste Verschweigen von Tatsachen begründet nur dann List, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. (T1) Beisatz: Ob die Aufklärung geboten, sie daher zu erwarten war, bestimmt sich bei Fehlen expliziter Rechtsregeln nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. (T2)
- 4 Ob 113/01y
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 113/01y
nur T1; Beisatz: Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. (T3)
- 7 Ob 174/01s
Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 174/01s
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Maßgebend ist, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. (T4)
- 3 Ob 23/13y
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y
nur T1; Beis wie T2
- 9 Ob 40/14v
Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 Ob 40/14v
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087570
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19950830_OGH0002_0030OB00520_9400000_001