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Rechtssatz RS0087847

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087847

Geschäftszahl

5Ob36/88; 5Ob23/14i; 5Ob229/16m

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Rechtssatz

Aus Paragraph 84, GBG ist im Falle eines Zustellanstandes ableitbar, dass es weitere Pflicht (im Bereich des Zumutbaren) des Einschreiters ist, über Aufforderung die amtswegig vorzunehmende Zustellung von Beschlüssen in Grundbuchssachen durch Angabe der (aktuellen) richtigen Abgabestelle zu unterstützen. Die Auffassung, dass das Unterbleiben jeglicher Äußerung des Einschreiters ungeachtet vorgängiger gerichtlicher Aufforderung nach Paragraph 19, AußStrG geahndet werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 36/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 5 Ob 36/88
    Veröff: NZ 1989,50 (mit Anmerkung von Hofmeister)
  • 5 Ob 23/14i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 23/14i
    Vgl auch; Beisatz: Es ist kein Abweisungsgrund, wenn Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, im Grundbuchgesuch nicht angeführt werden, weil die Verständigung von Amts wegen zu geschehen hat. (T1)
  • 5 Ob 229/16m
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 5 Ob 229/16m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für fehlende Angaben zur Gesamtrechtsnachfolge nach einer von der Erledigung zu verständigenden (verstorbenen) Person. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087847

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_0050OB00036_8800000_002