Rechtssatz RS0087847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087847
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Rechtssatz
Aus § 84 GBG ist im Falle eines Zustellanstandes ableitbar, dass es weitere Pflicht (im Bereich des Zumutbaren) des Einschreiters ist, über Aufforderung die amtswegig vorzunehmende Zustellung von Beschlüssen in Grundbuchssachen durch Angabe der (aktuellen) richtigen Abgabestelle zu unterstützen. Die Auffassung, dass das Unterbleiben jeglicher Äußerung des Einschreiters ungeachtet vorgängiger gerichtlicher Aufforderung nach § 19 AußStrG geahndet werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Aus Paragraph 84, GBG ist im Falle eines Zustellanstandes ableitbar, dass es weitere Pflicht (im Bereich des Zumutbaren) des Einschreiters ist, über Aufforderung die amtswegig vorzunehmende Zustellung von Beschlüssen in Grundbuchssachen durch Angabe der (aktuellen) richtigen Abgabestelle zu unterstützen. Die Auffassung, dass das Unterbleiben jeglicher Äußerung des Einschreiters ungeachtet vorgängiger gerichtlicher Aufforderung nach Paragraph 19, AußStrG geahndet werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 36/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 5 Ob 36/88
Veröff: NZ 1989,50 (mit Anmerkung von Hofmeister)
- 5 Ob 23/14i
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 23/14i
Vgl auch; Beisatz: Es ist kein Abweisungsgrund, wenn Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, im Grundbuchgesuch nicht angeführt werden, weil die Verständigung von Amts wegen zu geschehen hat. (T1)
- 5 Ob 229/16m
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 5 Ob 229/16m
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für fehlende Angaben zur Gesamtrechtsnachfolge nach einer von der Erledigung zu verständigenden (verstorbenen) Person. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087847
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0050OB00036_8800000_002