Rechtssatz RS0089122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089122
Geschäftszahl
12Os121/82; 12Os76/21z (12Os104/21t)
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Rechtssatz
Für die Geschäftsführung verantwortliche Organe einer mit dem Machtgeber in vertraglicher Rechtsbeziehung stehenden juristischen Person, welche eine rechtlich als dem Machtgeber zustehender Preisnachlaß zu wertende Provisionsabsprache zwischen dem Machthaber und ihren Bediensteten kennen und billigen, haften auch dann, wenn die Provisionszahlungen ohne ihr weiteres Zutun vorgenommen werden, wegen Beihilfe durch Unterlassen zur Untreue des Machthabers des Vertragspartners, wobei die sie persönlich treffende, ihre Garantenstellung begründende Erfolgsabwendungspflicht schon aus der (nebenvertraglichen) vertraglichen Vermögensfürsorgepflicht für den Geschäftspartner bei Abwicklung des Geschäfts (und nicht nur aus dem Ingerenzprinzip) folgt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 121/82
Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
Veröff: JBl 1983,545 = SSt 54/42
- 12 Os 76/21z
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 12 Os 76/21z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089122
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_004