Rechtssatz RS0090907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090907
Entscheidungsdatum
14.07.2011
Rechtssatz
Das im § 29 StGB verankerte und für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wertqualifizierter und schadensqualifizierter Delikte geltende Prinzip der Zusammenrechnung der Wertbeträge und Schadensbeträge, soweit diese in ein und demselben Urteil erfaßt sind, kommt nur zur Anwendung, wenn der Täter mehrerer Taten derselben Art, somit Taten, die demselben Deliktstypus zu unterstellen sind, begangen hat. Eine Zusammenrechnung von Wertbeträgen bzw Schadensbeträgen aus Veruntreuungshandlungen und Untreuehandlungen, die Gegenstand der Aburteilung in demselben Urteil sind, findet demnach nicht statt.Das im Paragraph 29, StGB verankerte und für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wertqualifizierter und schadensqualifizierter Delikte geltende Prinzip der Zusammenrechnung der Wertbeträge und Schadensbeträge, soweit diese in ein und demselben Urteil erfaßt sind, kommt nur zur Anwendung, wenn der Täter mehrerer Taten derselben Art, somit Taten, die demselben Deliktstypus zu unterstellen sind, begangen hat. Eine Zusammenrechnung von Wertbeträgen bzw Schadensbeträgen aus Veruntreuungshandlungen und Untreuehandlungen, die Gegenstand der Aburteilung in demselben Urteil sind, findet demnach nicht statt.
Entscheidungstexte
- 15 Os 77/89
Entscheidungstext OGH 01.08.1989 15 Os 77/89
- 13 Os 61/11m
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 61/11m
Auch; Beisatz: § 29 StGB betrifft nur strafbare Handlungen mit ziffernmäßig bestimmten Wert‑ oder Schadensgrenzen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090907
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011
Dokumentnummer
JJR_19890801_OGH0002_0150OS00077_8900000_001