Rechtssatz RS0091310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091310
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Rechtssatz
Der Täter, der nach materieller Vollendung des Raubes das durch die beim Raub angewendete Gewalt schwer verletzte und dadurch hilflos gewordene Opfer in einem alleinstehenden Haus einsperrt, verantwortet neben dem nach § 143 zweiter Satz StGB qualifizierten schweren Raum auch eine - unter Umständen nach dem zweiten Absatz des § 99 StGB qualifizierte - Freiheitsentziehung.Der Täter, der nach materieller Vollendung des Raubes das durch die beim Raub angewendete Gewalt schwer verletzte und dadurch hilflos gewordene Opfer in einem alleinstehenden Haus einsperrt, verantwortet neben dem nach Paragraph 143, zweiter Satz StGB qualifizierten schweren Raum auch eine - unter Umständen nach dem zweiten Absatz des Paragraph 99, StGB qualifizierte - Freiheitsentziehung.
Entscheidungstexte
- 11 Os 139/81
Entscheidungstext OGH 30.09.1981 11 Os 139/81
Veröff: SSt 52/50 = EvBl 1982/55 S 185
- 11 Os 162/86
Entscheidungstext OGH 27.01.1987 11 Os 162/86
Vgl auch; Beisatz: Nach materieller Raubvollendung begangene Freiheitsentziehung (durch Fesseln und Einsperren in einer Wohnung) ist ein mit dem Raub idealkonkurrierendes, selbständiges Delikt. (T1)
- 11 Os 38/18z
Entscheidungstext OGH 22.05.2018 11 Os 38/18z
Vgl; Beis wie T1
- 12 Os 33/18x
Entscheidungstext OGH 17.05.2018 12 Os 33/18x
Vgl; Beis wie T1
- 13 Os 67/23m
Entscheidungstext OGH 20.09.2023 13 Os 67/23m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091310
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19810930_OGH0002_0110OS00139_8100000_001