Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt, soweit in Abweichung vom tatsächlichen Inhalt des Wahrspruches der Geschwornen die Reihenfolge der räuberischen Abnötigung bzw. Wegnahme der Sachen (2.Hauptfrage) und der erst zeitlich danach begangenen Freiheitsentziehung (3.Hauptfrage), die im Wahrspruch zum Ausdruck kommenden Feststellungen über die einzelnen Tathandlungen, insbesondere über die Fesselung und Bedrohung des Opfers mit einem Dolch als Mittel der Sachbemächtigung sowie über das Abnötigen auch einer Halskette (2.Hauptfrage), über das Gefangenhalten durch Versperren der Wohnungstüre von außen (3.Hauptfrage) und über die Drohung mit dem "Abstechen" als Tatbegehungsmittel sowohl der schweren Erpressung (5.Hauptfrage) als auch der versuchten schweren Nötigung (6.Hauptfrage) bestritten, nach Art einer Schuldberufung die unanfechtbare Beweiswürdigung der Geschwornen bekämpft und ein wahrspruchsfremder Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen wird. Ein materielle Nichtigkeit des Urteils begründender Rechtsirrtum läßt sich entsprechend dem Wesen eines solchen Nichtigkeitsgrundes nur aus dem Wahrspruch selbst, nicht aber - wie dies die Beschwerde versucht - aus angeblichen Ergebnissen des Beweisverfahrens nachweisen, die nicht in den Wahrspruch aufgenommen wurden (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 1, 2, 7 zu Z 11 lit a, ENr. 8, 15 zu Z 12 des § 345 StPO uva).Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt, soweit in Abweichung vom tatsächlichen Inhalt des Wahrspruches der Geschwornen die Reihenfolge der räuberischen Abnötigung bzw. Wegnahme der Sachen (2.Hauptfrage) und der erst zeitlich danach begangenen Freiheitsentziehung (3.Hauptfrage), die im Wahrspruch zum Ausdruck kommenden Feststellungen über die einzelnen Tathandlungen, insbesondere über die Fesselung und Bedrohung des Opfers mit einem Dolch als Mittel der Sachbemächtigung sowie über das Abnötigen auch einer Halskette (2.Hauptfrage), über das Gefangenhalten durch Versperren der Wohnungstüre von außen (3.Hauptfrage) und über die Drohung mit dem "Abstechen" als Tatbegehungsmittel sowohl der schweren Erpressung (5.Hauptfrage) als auch der versuchten schweren Nötigung (6.Hauptfrage) bestritten, nach Art einer Schuldberufung die unanfechtbare Beweiswürdigung der Geschwornen bekämpft und ein wahrspruchsfremder Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen wird. Ein materielle Nichtigkeit des Urteils begründender Rechtsirrtum läßt sich entsprechend dem Wesen eines solchen Nichtigkeitsgrundes nur aus dem Wahrspruch selbst, nicht aber - wie dies die Beschwerde versucht - aus angeblichen Ergebnissen des Beweisverfahrens nachweisen, die nicht in den Wahrspruch aufgenommen wurden vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 1, 2, 7 zu Ziffer 11, Litera a,, ENr. 8, 15 zu Ziffer 12, des Paragraph 345, StPO uva).
Der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO die Verdrängung des Deliktes der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs 1 StGB (3.Hauptfrage =Der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO die Verdrängung des Deliktes der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB (3.Hauptfrage =
Schuldspruch III) - zunächst - durch jenes des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1 und 143 StGB (2.Hauptfrage = Schuldspruch II) reklamierend, übersieht der Beschwerdeführer, daß - wie bereits erwähnt - nach dem durch den Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Sachverhalt das Tatgeschehen vom 19.Februar 1986 in zwei zeitlich getrennte Phasen zerfällt. Einerseits wurden dem Opfer Sachen weggenommen oder abgenötigt, wobei Gewalt und Drohung mit einem Dolch Anwendung fanden; anderseits wurde das Opfer nach (materieller) Vollendung des Raubes gefesselt in der von außen versperrten Wohnung zurückgelassen. Diese zweite Phase des Verhaltens des Angeklagten richtete sich im Gegensatz zu den bisherigen Angriffen gegen fremdes Vermögen sowie Leib und Leben nunmehr ausschließlich gegen die persönliche Freiheit des Opfers und beeinträchtigte ein weiteres Rechtsgut, dessen Schutz die Tatbilder des dritten Abschnittes des besonderen Teiles des StGB, darunter in concreto jenes des § 99 StGB, dienen. Demnach verantwortet der Angeklagte die erst nach materieller Raubvollendung begangene Freiheitsentziehung als ein mit dem Raub realkonkurrierendes, selbständiges Delikt (EvBl 1982/55 = SSt. 52/50, mit weiteren Zitaten; vgl. auch Zipf, WK, RZ 57 und 60 § 142 StGB; JBl 1982/550; nv. 12 Os 15/85, 11 Os 28/85 ua).Schuldspruch römisch drei) - zunächst - durch jenes des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins und 143 StGB (2.Hauptfrage = Schuldspruch römisch zwei) reklamierend, übersieht der Beschwerdeführer, daß - wie bereits erwähnt - nach dem durch den Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Sachverhalt das Tatgeschehen vom 19.Februar 1986 in zwei zeitlich getrennte Phasen zerfällt. Einerseits wurden dem Opfer Sachen weggenommen oder abgenötigt, wobei Gewalt und Drohung mit einem Dolch Anwendung fanden; anderseits wurde das Opfer nach (materieller) Vollendung des Raubes gefesselt in der von außen versperrten Wohnung zurückgelassen. Diese zweite Phase des Verhaltens des Angeklagten richtete sich im Gegensatz zu den bisherigen Angriffen gegen fremdes Vermögen sowie Leib und Leben nunmehr ausschließlich gegen die persönliche Freiheit des Opfers und beeinträchtigte ein weiteres Rechtsgut, dessen Schutz die Tatbilder des dritten Abschnittes des besonderen Teiles des StGB, darunter in concreto jenes des Paragraph 99, StGB, dienen. Demnach verantwortet der Angeklagte die erst nach materieller Raubvollendung begangene Freiheitsentziehung als ein mit dem Raub realkonkurrierendes, selbständiges Delikt (EvBl 1982/55 = SSt. 52/50, mit weiteren Zitaten; vergleiche auch Zipf, WK, RZ 57 und 60 Paragraph 142, StGB; JBl 1982/550; nv. 12 Os 15/85, 11 Os 28/85 ua).
Der Beschwerde zuwider kann dem Wahrspruch aber auch nicht entnommen werden, daß die von der Hauptfrage 3 erfaßte Freiheitsentziehung (nur) Mittel zum Zweck der am nächsten Tag an Walter S*** verübten schweren Erpressung (5.Hauptfrage) gewesen sei. Nach den Aussagen dieses Zeugen (S 267 dA) hatte der Angeklagte das vinkulierte Sparbuch - von dem das Opfer tags darauf, durch Erpressung genötigt, den Betrag von 40.000 S abheben und dem Angeklagten ausfolgen mußte (5.Hauptfrage) - im Zug der Ausführung des Raubes (2.Hauptfrage) schon an sich gebracht, bevor er das gefesselte Opfer in der unversperrten Wohnung zurückließ (3.Hauptfrage). Selbst wenn der Angeklagte, wie er in seinen Einlassungen behauptete (S 262 dA), sich des Sparbuches erst während dieses Gefangenhaltens (des Opfers) bemächtigt hätte, käme eine Verdrängung des Deliktes nach dem § 99 Abs 1 StGB - als straflose Vortat und Fall scheinbarer Realkonkurrenz - durch die spätere Erpressung nicht in Betracht. Denn auch insofern würde eine Verdrängung der Vortat die Identität des Rechtsgutes, gegen das Vor- und Nachtat gerichtet waren, voraussetzen (vgl. Leukauf-Steininger 2 RN 49 zu § 28 StGB ua), was hier im Verhältnis der Freiheitsentziehung zur am nächsten Tag verübten Erpressung ebensowenig zutrifft wie zum vorausgegangenen Raub. Der zum Schuldspruch III wegen des Vergehens nach dem § 99 Abs 1 StGB geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 12 StPO ist daher nicht gegeben.Der Beschwerde zuwider kann dem Wahrspruch aber auch nicht entnommen werden, daß die von der Hauptfrage 3 erfaßte Freiheitsentziehung (nur) Mittel zum Zweck der am nächsten Tag an Walter S*** verübten schweren Erpressung (5.Hauptfrage) gewesen sei. Nach den Aussagen dieses Zeugen (S 267 dA) hatte der Angeklagte das vinkulierte Sparbuch - von dem das Opfer tags darauf, durch Erpressung genötigt, den Betrag von 40.000 S abheben und dem Angeklagten ausfolgen mußte (5.Hauptfrage) - im Zug der Ausführung des Raubes (2.Hauptfrage) schon an sich gebracht, bevor er das gefesselte Opfer in der unversperrten Wohnung zurückließ (3.Hauptfrage). Selbst wenn der Angeklagte, wie er in seinen Einlassungen behauptete (S 262 dA), sich des Sparbuches erst während dieses Gefangenhaltens (des Opfers) bemächtigt hätte, käme eine Verdrängung des Deliktes nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB - als straflose Vortat und Fall scheinbarer Realkonkurrenz - durch die spätere Erpressung nicht in Betracht. Denn auch insofern würde eine Verdrängung der Vortat die Identität des Rechtsgutes, gegen das Vor- und Nachtat gerichtet waren, voraussetzen vergleiche Leukauf-Steininger 2 RN 49 zu Paragraph 28, StGB ua), was hier im Verhältnis der Freiheitsentziehung zur am nächsten Tag verübten Erpressung ebensowenig zutrifft wie zum vorausgegangenen Raub. Der zum Schuldspruch römisch drei wegen des Vergehens nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO ist daher nicht gegeben.
Im übrigen kann die Beschwerde in der Frage der Verdrängung des Deliktes des § 99 Abs 1 StGB auch keine inhaltliche Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO) aufzeigen (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO). Die entsprechenden Darlegungen der Rechtsbelehrung erörtern in ausreichender und allgemein verständlicher Weise die Vorausssetzungen der Konsumtion einer Freiheitsentziehung, die als typische und deshalb nicht gesondert strafbare Begleittat eines anderen Deliktes (zumindest) nicht wesentlich über jenes Maß an Rechtsgüterbeeinträchtigung hinausgehen darf, das mit der Begehung des Primärdeliktes - dessen Natur nach - notwendigerweise verbunden ist. Das Wesen und die Konsequenz einer solchen Verdrängung (Konsumtion) charakterisiert die Rechtsbelehrung entgegen der Auffassung der Beschwerde zutreffend und auch für Laien unmißverständlich dahin, daß die Freiheitsentziehung als typische Begleittat solcherart im anderen (Primär-)Delikt aufgeht (S 282 oben dA).Im übrigen kann die Beschwerde in der Frage der Verdrängung des Deliktes des Paragraph 99, Absatz eins, StGB auch keine inhaltliche Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) aufzeigen (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO). Die entsprechenden Darlegungen der Rechtsbelehrung erörtern in ausreichender und allgemein verständlicher Weise die Vorausssetzungen der Konsumtion einer Freiheitsentziehung, die als typische und deshalb nicht gesondert strafbare Begleittat eines anderen Deliktes (zumindest) nicht wesentlich über jenes Maß an Rechtsgüterbeeinträchtigung hinausgehen darf, das mit der Begehung des Primärdeliktes - dessen Natur nach - notwendigerweise verbunden ist. Das Wesen und die Konsequenz einer solchen Verdrängung (Konsumtion) charakterisiert die Rechtsbelehrung entgegen der Auffassung der Beschwerde zutreffend und auch für Laien unmißverständlich dahin, daß die Freiheitsentziehung als typische Begleittat solcherart im anderen (Primär-)Delikt aufgeht (S 282 oben dA).
Ob schließlich die Fesselung mit Klebebändern ein taugliches Mittel zur Freiheitsentziehung war oder nicht, ist an sich nicht entscheidend, weil ein Gefangenhalten im Sinn des Tatbildes des § 99 Abs 1 StGB schon in dem Einsperren des Opfers in der - mit vergitterten Fenstern versehenen (S 101 dA) - Wohnung zu erblicken ist (vgl. Leukauf-Steininger 2 RN 5 zu § 99 StGB). Davon abgesehen ist durch den - auch insofern von der Beschwerde außerachtgelassenen - Inhalt des Wahrspruches (Hauptfragen 2 und 3) klargestellt, daß der Angeklagte das insbesondere an Händen und Füßen gefesselte Opfer in der von außen versperrten Wohnung zurückließ, worin sich klar ein Zustand der Hilflosigkeit (des Opfers) manifestiert. Daß es sich später doch noch von der Fesselung befreien konnte, wäre auch bei einer isolierten (das Einsperren in der Wohnung beiseite lassenden) Beurteilung der Tatbildlichkeit im Sinn des § 99 Abs 1 StGB belanglos (vgl. Leukauf-Steininger aaO RN 4).Ob schließlich die Fesselung mit Klebebändern ein taugliches Mittel zur Freiheitsentziehung war oder nicht, ist an sich nicht entscheidend, weil ein Gefangenhalten im Sinn des Tatbildes des Paragraph 99, Absatz eins, StGB schon in dem Einsperren des Opfers in der - mit vergitterten Fenstern versehenen (S 101 dA) - Wohnung zu erblicken ist vergleiche Leukauf-Steininger 2 RN 5 zu Paragraph 99, StGB). Davon abgesehen ist durch den - auch insofern von der Beschwerde außerachtgelassenen - Inhalt des Wahrspruches (Hauptfragen 2 und 3) klargestellt, daß der Angeklagte das insbesondere an Händen und Füßen gefesselte Opfer in der von außen versperrten Wohnung zurückließ, worin sich klar ein Zustand der Hilflosigkeit (des Opfers) manifestiert. Daß es sich später doch noch von der Fesselung befreien konnte, wäre auch bei einer isolierten (das Einsperren in der Wohnung beiseite lassenden) Beurteilung der Tatbildlichkeit im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, StGB belanglos vergleiche Leukauf-Steininger aaO RN 4).
Entgegen den Beschwerdeausführungen unterstellte das Erstgericht rechtsrichtig die von den Geschwornen auf Grund richtiger Rechtsbelehrung festgestellten Tathandlungen in den Punkten II, III und V des Schuldspruches getrennt den Tatbildern der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 (zweiter Fall) StGB (II), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs 1 StGB (III) und des Verbrechens der schweren Erpressung nach den §§ 144, 145 Z 1 (erster Fall) StGB (V) sowie das von Punkt VI des Schuldspruches erfaßte Verhalten dem Tatbild der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (erster Fall) StGB.Entgegen den Beschwerdeausführungen unterstellte das Erstgericht rechtsrichtig die von den Geschwornen auf Grund richtiger Rechtsbelehrung festgestellten Tathandlungen in den Punkten römisch zwei, römisch drei und römisch fünf des Schuldspruches getrennt den Tatbildern der Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (zweiter Fall) StGB (römisch zwei), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB (römisch drei) und des Verbrechens der schweren Erpressung nach den Paragraphen 144, 145, Ziffer eins, (erster Fall) StGB (römisch fünf) sowie das von Punkt römisch sechs des Schuldspruches erfaßte Verhalten dem Tatbild der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, (erster Fall) StGB.
Soweit die Beschwerde das Begehren auf gänzlichen Freispruch, also (vermutlich irrtümlich) auch in den Fakten I und IV des Schuldspruches enthält, entbehrt sie jeglicher Substantiierung und damit auch insofern einer gesetzmäßigen Ausführung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung der Generalprokuratur - zur Gänze zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 143 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren.Soweit die Beschwerde das Begehren auf gänzlichen Freispruch, also (vermutlich irrtümlich) auch in den Fakten römisch eins und römisch vier des Schuldspruches enthält, entbehrt sie jeglicher Substantiierung und damit auch insofern einer gesetzmäßigen Ausführung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung der Generalprokuratur - zur Gänze zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von drei Verbrechens- und drei Vergehenstatbeständen sowie die Wiederholung der tätlichen Angriffe als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das teilweise Geständnis, die teilweise Zustandebringung der Beute und den Umstand, daß es im Fall der schweren Nötigung beim Versuch blieb, als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist begründet.
Das Erstgericht fand ein Strafmaß, das selbst unter Beachtung der zum Teil gravierenden Erschwerungsumstände bei notwendiger Berücksichtigung des besonderen Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem mehrfachen Tatopfer Walter S*** als zu streng angesehen werden muß. Werden die gegebenen Strafzumessungsgründe ihrem tatsächlichen Gewicht entsprechend gewürdigt, erscheint eine Herabsetzung der vom Schöffengericht zuerkannten Freiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche, sowohl dem hohen Unrechtsgehalt der Verfehlungen als auch dem Verschuldensgrad und dem Vorleben des Angeklagten noch entsprechende Ausmaß von siebeneinhalb Jahren gerechtfertigt.
In diesem Sinn war der Berufung daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.