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Rechtssatz RS0092915

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092915

Geschäftszahl

11Os162/86

Entscheidungsdatum

27.01.1987

Rechtssatz

Sowohl ein Einsperren des Opfers in einer (mit vergitterten Fenstern versehenen) Wohnung als auch das Zurücklassen des an Händen und Füßen gefesselten Opfers in der Wohnung bedeutet für sich allein ein Gefangenhalten, wobei es auch bei isolierter Beurteilung der Tatbildlichkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, StGB belanglos ist, daß sich das Opfer schließlich doch noch von der Fesselung befreien konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092915

Dokumentnummer

JJR_19870127_OGH0002_0110OS00162_8600000_001