Rechtssatz RS0092915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092915
Entscheidungsdatum
27.01.1987
Rechtssatz
Sowohl ein Einsperren des Opfers in einer (mit vergitterten Fenstern versehenen) Wohnung als auch das Zurücklassen des an Händen und Füßen gefesselten Opfers in der Wohnung bedeutet für sich allein ein Gefangenhalten, wobei es auch bei isolierter Beurteilung der Tatbildlichkeit im Sinne des § 99 Abs 1 StGB belanglos ist, daß sich das Opfer schließlich doch noch von der Fesselung befreien konnte.Sowohl ein Einsperren des Opfers in einer (mit vergitterten Fenstern versehenen) Wohnung als auch das Zurücklassen des an Händen und Füßen gefesselten Opfers in der Wohnung bedeutet für sich allein ein Gefangenhalten, wobei es auch bei isolierter Beurteilung der Tatbildlichkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, StGB belanglos ist, daß sich das Opfer schließlich doch noch von der Fesselung befreien konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092915
Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0110OS00162_8600000_001