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Rechtssatz RS0092478

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092478

Geschäftszahl

13Os36/93

Entscheidungsdatum

14.07.1993

Rechtssatz

Bei einer nachträglichen Verurteilung für Straftaten, die vor dem Ausspruch der bedingten Strafnachsicht begangen wurden, kann ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur nach Paragraph 55,, nicht aber nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Betracht kommen. Paragraph 55, Absatz eins, StGB setzt jedoch voraus, daß eine nachträgliche Verurteilung gemäß dem Paragraph 31, StGB tatsächlich erfolgt ist. Daß eine solche Verurteilung unter Anwendung dieser Gesetzesstelle bloß möglich war, genügt daher für einen Widerruf nicht. Kommt es daher nicht zu einer solchen Zusatzbestrafung und liegen daher unabhängig voneinander bemessene getrennte Strafen vor, dann steht die bedingte Nachsicht einer diesen Strafen in keinem Konnex zur anderen, und es kommt ein Widerruf aus dem Grunde der Nichtgewährung der bedingten Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung begrifflich nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 36/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 13 Os 36/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092478

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0130OS00036_9300000_001