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Rechtssatz RS0093354

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093354

Geschäftszahl

13Os126/93 (13Os127/93)

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Rechtssatz

Die Behauptung, der Beschuldigte habe durch das vom Privatankläger in der Privatanklage näher beschriebene (objektive) Verhalten eine bestimmte strafbare Handlung verwirklicht, inkludiert das zur subjektiven Tatseite erforderliche Vorbringen. Dies gilt umsomehr für im Bereich der subjektiven Tatseite liegende Umstände, die einen allfälligen Rechtfertigungsgrund ausschließen würden, und zwar auch dann, wenn das Vorbringen in der Privatanklage einen solchen Rechtfertigungsgrund indiziert. Wird ein ehrenrühriges Prozeßvorbringen inkriminiert und liegt daher der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 114, Absatz eins, StGB nahe, so ist der Privatankläger gleichwohl nicht zu der ausdrücklichen Klagsbehauptung verpflichtet, daß der ehrenrührige Vorwurf wider besseres Wissen erhoben worden sei.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 126/93
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 13 Os 126/93
    Veröff: EvBl 1994/20 S 100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093354

Dokumentnummer

JJR_19930929_OGH0002_0130OS00126_9300000_001