Die Beschlüsse des Strafbezirksgerichtes Wien vom 6.Juli 1992 und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 30.Juli 1992 stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - (jedenfalls auch) aus folgenden Gründen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gegenstand der Privatanklage war ein objektiv nach dem § 111 Abs. 1 StGB tatbildliches Parteienvorbringen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Nach ständiger Rechtsprechung und damit übereinstimmender Lehre ist ein nach dem § 111 StGB tatbildliches Parteienvorbringen in einem behördlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Ausübung eines Rechtes (§ 114 Abs. 1 StGB) nur strafbar, wenn der Täter weiß, daß die Anschuldigung falsch ist (Leukauf-Steininger Komm3 RN 3 f; Foregger-Serini-Kodek StGB5 Erl. I, jeweils zu § 114 mwN). Für die Beurteilung des hier inkriminierten Tatverhaltens nach den (korrekt:) §§ 12, zweiter Fall, 111 Abs. 1 StGB war somit entscheidend, ob die vom Parteienvertreter der nunmehrigen Beschuldigten im Rahmen des Zivilverfahrens vorgebrachten ehrverletzenden Behauptungen auf einer bewußt wahrheitswidrigen Information der Beschuldigten beruhten, weil ihr andernfalls der von Amts wegen zu prüfende (Leukauf-Steininger Komm3 § 114 RN 4) Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs. 1 StGB zuzubilligen gewesen wäre.Gegenstand der Privatanklage war ein objektiv nach dem Paragraph 111, Absatz eins, StGB tatbildliches Parteienvorbringen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Nach ständiger Rechtsprechung und damit übereinstimmender Lehre ist ein nach dem Paragraph 111, StGB tatbildliches Parteienvorbringen in einem behördlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Ausübung eines Rechtes (Paragraph 114, Absatz eins, StGB) nur strafbar, wenn der Täter weiß, daß die Anschuldigung falsch ist (Leukauf-Steininger Komm3 RN 3 f; Foregger-Serini-Kodek StGB5 Erl. römisch eins, jeweils zu Paragraph 114, mwN). Für die Beurteilung des hier inkriminierten Tatverhaltens nach den (korrekt:) Paragraphen 12,, zweiter Fall, 111 Absatz eins, StGB war somit entscheidend, ob die vom Parteienvertreter der nunmehrigen Beschuldigten im Rahmen des Zivilverfahrens vorgebrachten ehrverletzenden Behauptungen auf einer bewußt wahrheitswidrigen Information der Beschuldigten beruhten, weil ihr andernfalls der von Amts wegen zu prüfende (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 114, RN 4) Rechtfertigungsgrund des Paragraph 114, Absatz eins, StGB zuzubilligen gewesen wäre.
Gemäß dem § 46 Abs. 1 StPO muß eine zur Privatanklage berechtigte Person, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann (im Gerichtshofverfahren) auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Im bezirksgerichtlichen Verfahren genügt gemäß dem § 451 Abs. 1 StPO auch in diesem Fall ein allgemeiner, schriftlich oder mündlich angebrachter Antrag auf gesetzliche Bestrafung. Auch Privatanklagen beim Bezirksgericht müssen aber die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung mit allen gesetzlichen Merkmalen angeben, die einen bestimmten Strafsatz bedingen. Ferner müssen die besonderen Umstände der Tat insoweit umschrieben sein, als dies zur deutlichen Tatbezeichnung nötig ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 54 zu § 46). Daß die Privatanklage eine substantiierte Darstellung des subjektiven Tatbestandes enthalten müsse, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Behauptung, der Beschuldigte habe durch das vom Privatankläger näher beschriebene (objektive) Verhalten eine bestimmte strafbare Handlung verwirklicht, inkludiert das zur subjektiven Tatseite erforderliche Vorbringen (SSt 51/47 am Ende). Dies gilt umsomehr für im Bereich der subjektiven Tatseite liegende Umstände, die einen allfälligen Rechtfertigungsgrund ausschließen würden, und zwar auch dann, wenn das Vorbringen in der Privatanklage einen solchen Rechtfertigungsgrund indiziert.Gemäß dem Paragraph 46, Absatz eins, StPO muß eine zur Privatanklage berechtigte Person, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann (im Gerichtshofverfahren) auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Im bezirksgerichtlichen Verfahren genügt gemäß dem Paragraph 451, Absatz eins, StPO auch in diesem Fall ein allgemeiner, schriftlich oder mündlich angebrachter Antrag auf gesetzliche Bestrafung. Auch Privatanklagen beim Bezirksgericht müssen aber die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung mit allen gesetzlichen Merkmalen angeben, die einen bestimmten Strafsatz bedingen. Ferner müssen die besonderen Umstände der Tat insoweit umschrieben sein, als dies zur deutlichen Tatbezeichnung nötig ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 54 zu Paragraph 46,). Daß die Privatanklage eine substantiierte Darstellung des subjektiven Tatbestandes enthalten müsse, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Behauptung, der Beschuldigte habe durch das vom Privatankläger näher beschriebene (objektive) Verhalten eine bestimmte strafbare Handlung verwirklicht, inkludiert das zur subjektiven Tatseite erforderliche Vorbringen (SSt 51/47 am Ende). Dies gilt umsomehr für im Bereich der subjektiven Tatseite liegende Umstände, die einen allfälligen Rechtfertigungsgrund ausschließen würden, und zwar auch dann, wenn das Vorbringen in der Privatanklage einen solchen Rechtfertigungsgrund indiziert.
Demnach ist in der Behauptung der Privatanklage, daß durch das inkriminierte Prozeßvorbringen der Tatbestand der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs. 1 StGB erfüllt worden sei, auch der Vorwurf impliziert, daß die Beschuldigte ihren Rechtsvertreter zu dem ehrenrührigen Prozeßvorbringen wider besseres Wissen veranlaßt habe. Diesbezüglich bedurfte es in der Privatanklage keines ausdrücklichen Vorbringens mehr.Demnach ist in der Behauptung der Privatanklage, daß durch das inkriminierte Prozeßvorbringen der Tatbestand der üblen Nachrede nach dem Paragraph 111, Absatz eins, StGB erfüllt worden sei, auch der Vorwurf impliziert, daß die Beschuldigte ihren Rechtsvertreter zu dem ehrenrührigen Prozeßvorbringen wider besseres Wissen veranlaßt habe. Diesbezüglich bedurfte es in der Privatanklage keines ausdrücklichen Vorbringens mehr.
Die Beendigung eines Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht durch Beschluß gemäß dem § 451 Abs. 2 StPO setzt voraus, daß die dem Bestrafungsantrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände vorliegen, durch welche die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist. In Privatanklageverfahren ist dies in erster Linie auf der Grundlage des Vorbringens in der Privatanklage, allenfalls auch auf Grund zusätzlicher Erhebungen zu prüfen, doch darf das Bezirksgericht insoweit keinesfalls beweisbedürftige Tatsachen vorwegnehmen, zu deren Feststellung es der Aufnahme von Beweisen in der Hauptverhandlung und ihrer Würdigung (§ 258 StPO) bedarf.Die Beendigung eines Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht durch Beschluß gemäß dem Paragraph 451, Absatz 2, StPO setzt voraus, daß die dem Bestrafungsantrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände vorliegen, durch welche die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist. In Privatanklageverfahren ist dies in erster Linie auf der Grundlage des Vorbringens in der Privatanklage, allenfalls auch auf Grund zusätzlicher Erhebungen zu prüfen, doch darf das Bezirksgericht insoweit keinesfalls beweisbedürftige Tatsachen vorwegnehmen, zu deren Feststellung es der Aufnahme von Beweisen in der Hauptverhandlung und ihrer Würdigung (Paragraph 258, StPO) bedarf.
Wie bereits ausgeführt umfaßt das Vorbringen in der Privatanklage stillschweigend auch die für die Erfüllung des Tatbestandes bzw. für den Ausschluß des Rechtfertigungsgrundes des § 114 Abs. 1 StGB notwendigen Behauptungen zur subjektiven Tatseite, deren Nachweis der Hauptverhandlung vorbehalten war. Die von den Gerichten erster und zweiter Instanz vertretene Auffassung, daß es der Privatanklage an einer für die Strafbarkeit des inkriminierten Sachverhalts notwendigen Behauptung zur subjektiven Tatseite ermangle, ist daher verfehlt und die damit begründete Verfahrenseinstellung verletzt das Gesetz in den Bestimungen der §§ 46 Abs. 1 und 451 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.Wie bereits ausgeführt umfaßt das Vorbringen in der Privatanklage stillschweigend auch die für die Erfüllung des Tatbestandes bzw. für den Ausschluß des Rechtfertigungsgrundes des Paragraph 114, Absatz eins, StGB notwendigen Behauptungen zur subjektiven Tatseite, deren Nachweis der Hauptverhandlung vorbehalten war. Die von den Gerichten erster und zweiter Instanz vertretene Auffassung, daß es der Privatanklage an einer für die Strafbarkeit des inkriminierten Sachverhalts notwendigen Behauptung zur subjektiven Tatseite ermangle, ist daher verfehlt und die damit begründete Verfahrenseinstellung verletzt das Gesetz in den Bestimungen der Paragraphen 46, Absatz eins, und 451 Absatz eins und Absatz 2, StPO.
An sich zu Recht macht die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auch geltend, daß die von beiden Untergerichten in den in Rede stehenden Beschlüssen zur Frage der Klagefrist des § 46 Abs. 1 StPO vertretenen Auffassungen jeweils mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen. Allerdings ist dazu vorweg festzuhalten, daß die Generalprokuratur ihrerseits in ihrer Argumentation, die auf der - auch von den befaßten Gerichten angenommenen - Prämisse aufbaut, daß das Bezirksgericht Hernals zur Behandlung der gegenständlichen Privatanklage örtlich nicht zuständig gewesen wäre, die Bestimmung des § 52 Abs. 1 StPO über den subsidiären Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes übersehen hat.An sich zu Recht macht die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auch geltend, daß die von beiden Untergerichten in den in Rede stehenden Beschlüssen zur Frage der Klagefrist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO vertretenen Auffassungen jeweils mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen. Allerdings ist dazu vorweg festzuhalten, daß die Generalprokuratur ihrerseits in ihrer Argumentation, die auf der - auch von den befaßten Gerichten angenommenen - Prämisse aufbaut, daß das Bezirksgericht Hernals zur Behandlung der gegenständlichen Privatanklage örtlich nicht zuständig gewesen wäre, die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, StPO über den subsidiären Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes übersehen hat.
Wird nämlich die Anzeige wegen einer strafbaren Handlung bei dem Gerichte gemacht, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (oder betreten wird), so ist es zuständig, soferne nicht das Gericht des Bezirkes der begangenen Tat bereits zuvorgekommen ist. Da die Beschuldigte Ing.Irene M* in Wien-Ottakring (also im Sprengel des Bezirksgerichtes Hernals) wohnhaft ist und das Strafbezirksgericht keineswegs zuvorgekommen war, wurde die Privatanklage ohnedies beim zuständigen Gericht eingebracht. Eine Abtretung an das Strafbezirksgericht hätte nur über Antrag der Privatanklägerin oder der Beschuldigten (§ 52 Abs. 1, zweiter Satz, StPO), nicht aber von Amts wegen erfolgen dürfen. Darin liegt der eigentliche Verfahrensfehler (insbesondere schon des Bezirksgerichtes Hernals), der der Privatanklägerin das von ihr jedenfalls rechtzeitig (nämlich bereits 14 Tage nach dem ehrenrührigen Vorbringen in der Tagsatzung vom 11.Mai 1992) und beim örtlich (subsidiär) zuständigen Bezirksgericht Hernals ausgeübte Privatanklagerecht genommen hat. Mangels Geltendmachung durch die Generalprokuratur kann aber diese Gesetzesverletzung nicht spruchmäßig festgestellt werden.Wird nämlich die Anzeige wegen einer strafbaren Handlung bei dem Gerichte gemacht, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (oder betreten wird), so ist es zuständig, soferne nicht das Gericht des Bezirkes der begangenen Tat bereits zuvorgekommen ist. Da die Beschuldigte Ing.Irene M* in Wien-Ottakring (also im Sprengel des Bezirksgerichtes Hernals) wohnhaft ist und das Strafbezirksgericht keineswegs zuvorgekommen war, wurde die Privatanklage ohnedies beim zuständigen Gericht eingebracht. Eine Abtretung an das Strafbezirksgericht hätte nur über Antrag der Privatanklägerin oder der Beschuldigten (Paragraph 52, Absatz eins,, zweiter Satz, StPO), nicht aber von Amts wegen erfolgen dürfen. Darin liegt der eigentliche Verfahrensfehler (insbesondere schon des Bezirksgerichtes Hernals), der der Privatanklägerin das von ihr jedenfalls rechtzeitig (nämlich bereits 14 Tage nach dem ehrenrührigen Vorbringen in der Tagsatzung vom 11.Mai 1992) und beim örtlich (subsidiär) zuständigen Bezirksgericht Hernals ausgeübte Privatanklagerecht genommen hat. Mangels Geltendmachung durch die Generalprokuratur kann aber diese Gesetzesverletzung nicht spruchmäßig festgestellt werden.
Im übrigen hätte das Bezirksgericht Hernals, wenn es schon die rechtsirrtümliche Auffassung vertreten hat, im gegebenen Fall örtlich nicht zuständig zu sein, die Privatanklage unverzüglich und so rechtzeitig dem Strafbezirksgericht Wien abtreten müssen, daß der Privatanklägerin daraus kein Nachteil erwächst.
Aber selbst unter der (unrichtigen) Annahme der örtlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Hernals sind die bemängelten Beschlüsse des Strafbezirksgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht auch aus anderen - von der Generalprokuratur zutreffend erkannten - Gründen verfehlt:
Bei der Frist des § 46 Abs. 1 StPO handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Strafprozeßanpassungsgesetzes 1974 um eine solche verfahrensrechtlicher Art, für welche die Bestimmungen des § 6 StPO gelten (Foregger-Serini-Kodek StPO5 Erl. IV; Mayerhofer-Rieder StPO3 Anm. 3, jeweils zu § 46). Voraussetzung für die Einhaltung prozessualer Fristen bei Parteieneingaben ist jedoch deren Aufgabe an das zuständige Gericht zur rechten Zeit (Foregger-Serini-Kodek aaO Erl. II zu § 6 StPO und die dort zitierte Judikatur). Die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer Privatanklage setzt somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichtes - die Absendung an das auch örtlich zuständige Gericht voraus. Andernfalls findet die Bestimmung des § 6 Abs. 3 StPO keine Anwendung und die Tage des Postenlaufes werden mitgezählt, sodaß die sechswöchige Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Eingabe innerhalb dieser Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet wird und dort rechtzeitig einlangt (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 31 ff., 37 zu § 6).Bei der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Strafprozeßanpassungsgesetzes 1974 um eine solche verfahrensrechtlicher Art, für welche die Bestimmungen des Paragraph 6, StPO gelten (Foregger-Serini-Kodek StPO5 Erl. römisch vier; Mayerhofer-Rieder StPO3 Anmerkung 3, , jeweils zu Paragraph 46,). Voraussetzung für die Einhaltung prozessualer Fristen bei Parteieneingaben ist jedoch deren Aufgabe an das zuständige Gericht zur rechten Zeit (Foregger-Serini-Kodek aaO Erl. römisch zwei zu Paragraph 6, StPO und die dort zitierte Judikatur). Die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer Privatanklage setzt somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichtes - die Absendung an das auch örtlich zuständige Gericht voraus. Andernfalls findet die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, StPO keine Anwendung und die Tage des Postenlaufes werden mitgezählt, sodaß die sechswöchige Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Eingabe innerhalb dieser Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet wird und dort rechtzeitig einlangt (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 31 ff., 37 zu Paragraph 6,).
Der vom Beschwerdegericht zur Frage der Rechtzeitigkeit vertretene Standpunkt, daß das rechtzeitige Einlangen einer Privatanklage auch bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht genügt, soferne es nur ein mit Strafsachen befaßtes Gericht ist, widerspricht also den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3, 46 Abs. 1 StPO (die gegenteiligen, bei Mayerhofer-Rieder StPO3 unter Nr. 45 zu § 46 StPO zitierten Entscheidungen des Kassationshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes sind vor dem StPAG 1974 ergangen und daher überholt). Ergänzend sei bemerkt, daß durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. 526/1993, mit dessen Inkrafttreten am 1.Jänner 1994 insoweit keine Änderung der Rechtslage eintreten wird.Der vom Beschwerdegericht zur Frage der Rechtzeitigkeit vertretene Standpunkt, daß das rechtzeitige Einlangen einer Privatanklage auch bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht genügt, soferne es nur ein mit Strafsachen befaßtes Gericht ist, widerspricht also den Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 3,, 46 Absatz eins, StPO (die gegenteiligen, bei Mayerhofer-Rieder StPO3 unter Nr. 45 zu Paragraph 46, StPO zitierten Entscheidungen des Kassationshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes sind vor dem StPAG 1974 ergangen und daher überholt). Ergänzend sei bemerkt, daß durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt 526 aus 1993,, mit dessen Inkrafttreten am 1.Jänner 1994 insoweit keine Änderung der Rechtslage eintreten wird.
Der Einstellungsbeschluß des Strafbezirksgerichtes Wien hinwieder erweist sich in Ansehung der Klagefrist aus einem anderen Aspekt als nicht gesetzeskonform:
Gemäß dem § 46 Abs. 1 StPO beginnt die Frist zur Erhebung der Privatanklage erst, sobald dem Verletzten die strafbare Handlung und ein dieser hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden ist. Im konkreten Fall wäre somit - nota bene immer unter der Annahme der Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Hernals - von Bedeutung gewesen, wann die Privatanklägerin von der in der Tagsatzung vom 11.Mai 1992 vorgebrachten ehrenrührigen Äußerung und deren Veranlassung durch die Beschuldigte Kenntnis erlangt hat, weil nur dann verläßlich hätte beurteilt werden können, ob die an das (vermeintlich) unzuständige Bezirksgericht Hernals adressierte, am 25.Mai 1992 zur Post gegebene und am 2.Juli 1992 beim Strafbezirksgericht Wien eingelangte Privatanklage tatsächlich verspätet war. Erhebungen und Feststellungen über diesen (auch sonst nicht aktenkundigen) Umstand hat das Strafbezirksgericht Wien jedoch unterlassen, sodaß eine abschließende rechtliche Prüfung dieser - hier allerdings erst als Folge des Rechtsirrtums über die Zuständigkeit aktuell gewordenen - prozessualen Frage nicht möglich war.Gemäß dem Paragraph 46, Absatz eins, StPO beginnt die Frist zur Erhebung der Privatanklage erst, sobald dem Verletzten die strafbare Handlung und ein dieser hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden ist. Im konkreten Fall wäre somit - nota bene immer unter der Annahme der Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Hernals - von Bedeutung gewesen, wann die Privatanklägerin von der in der Tagsatzung vom 11.Mai 1992 vorgebrachten ehrenrührigen Äußerung und deren Veranlassung durch die Beschuldigte Kenntnis erlangt hat, weil nur dann verläßlich hätte beurteilt werden können, ob die an das (vermeintlich) unzuständige Bezirksgericht Hernals adressierte, am 25.Mai 1992 zur Post gegebene und am 2.Juli 1992 beim Strafbezirksgericht Wien eingelangte Privatanklage tatsächlich verspätet war. Erhebungen und Feststellungen über diesen (auch sonst nicht aktenkundigen) Umstand hat das Strafbezirksgericht Wien jedoch unterlassen, sodaß eine abschließende rechtliche Prüfung dieser - hier allerdings erst als Folge des Rechtsirrtums über die Zuständigkeit aktuell gewordenen - prozessualen Frage nicht möglich war.
Auch mit Beziehung auf die Rechtzeitigkeit der Privatanklage widersprechen die bemängelten Beschlüsse dem Gesetz in der Bestimmung des § 46 Abs. 1 StPO, jener des Beschwerdegerichtes zudem in der Bestimmung des § 6 Abs. 3 StPO.Auch mit Beziehung auf die Rechtzeitigkeit der Privatanklage widersprechen die bemängelten Beschlüsse dem Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, StPO, jener des Beschwerdegerichtes zudem in der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, StPO.
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen haben sich ausschließlich zum Vorteil der Beschuldigten ausgewirkt, sodaß es mit ihrer Feststellung sein Bewenden hat (§ 292, letzter und vorletzter Satz, StPO).Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen haben sich ausschließlich zum Vorteil der Beschuldigten ausgewirkt, sodaß es mit ihrer Feststellung sein Bewenden hat (Paragraph 292,, letzter und vorletzter Satz, StPO).