Rechtssatz RS0094066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094066
Entscheidungsdatum
11.10.1994
Rechtssatz
Ein Bankomat entspricht einem Behältnis im Sinne des § 129 Z 2 StGB, also einem zur Aufbewahrung von Sachen dienenden und sie umschließenden Gebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Der Unterschied zum abgeschlossenen Raum im Sinne des § 129 Z 1 StGB liegt in der mangelnden Begehbarkeit; entscheidend ist dabei die natürliche Zweckbestimmung.Ein Bankomat entspricht einem Behältnis im Sinne des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB, also einem zur Aufbewahrung von Sachen dienenden und sie umschließenden Gebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Der Unterschied zum abgeschlossenen Raum im Sinne des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB liegt in der mangelnden Begehbarkeit; entscheidend ist dabei die natürliche Zweckbestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094066
Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0110OS00140_9400000_001