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Rechtssatz RS0094634×

Rechtssatz RS0094634

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094634

Geschäftszahl

11Os116/81; 15Os74/21b (15Os75/21z)

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Rechtssatz

Ein präsenter Deckungsfonds ist zwar grundsätzlich nur bei der Veruntreuung von Bedeutung, ausreichende Vermögenswerte des Täters können jedoch auch bei der Untreue für die Beurteilung bedeutsam sein, ob ein auf Vermögensschädigung gerichteter Vorsatz vorlag, sofern über sie auf solche Weise verfügt werden kann (und soll), daß ein Schadenseintritt verhindert wird, und der Täter auch von vornherein vorbehaltslos gewillt ist, sie auf diese Weise einzusetzen (so schon 11 Os 116/80 im ersten Rechtsgang).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19811104_OGH0002_0110OS00116_8100000_001