Rechtssatz RS0095025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095025
Entscheidungsdatum
18.01.2023
Rechtssatz
Zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt grundsätzlich jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration (EvBl 1990/32 = RZ 1990/95, Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 201 RN 9). Entscheidend ist, daß die geschlechtlichen Handlungen des Täters nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind (EvBl 1992/180 = JBl 1992,729). Davon kann bei einem Reiben des (erigierten) Gliedes an den Oberschenkeln des Opfers und beim Samenerguß auf dessen Gesicht und Brust nach allgemeinem Verständnis noch nicht gesprochen werden.Zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt grundsätzlich jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration (EvBl 1990/32 = RZ 1990/95, Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage Paragraph 201, RN 9). Entscheidend ist, daß die geschlechtlichen Handlungen des Täters nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind (EvBl 1992/180 = JBl 1992,729). Davon kann bei einem Reiben des (erigierten) Gliedes an den Oberschenkeln des Opfers und beim Samenerguß auf dessen Gesicht und Brust nach allgemeinem Verständnis noch nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
- 14 Os 169/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1993 14 Os 169/93
- 15 Os 133/03
Entscheidungstext OGH 04.12.2003 15 Os 133/03
Auch; nur: Zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt grundsätzlich jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration. Entscheidend ist, dass die geschlechtlichen Handlungen des Täters nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind. (T1)
Beisatz: Orale Penetration (Lecken an der Scheide - Ablecken im Genitalbereich). (T2)
- 11 Os 91/11h
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 91/11h
Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T3)
Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T4)
- 11 Os 105/12v
Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 105/12v
Auch; Beisatz: Verneint bei Einführen eines Fingers in den Anus. (T5) (Anm: Beisatz irrig; betrifft lt. Entscheidung das Lecken von Scheide und Klitoris mit der Zunge.)
- 15 Os 109/13p
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 109/13p
Auch; Beisatz: Das Ansetzen der Zunge entspricht nur dann einem tatbestandsmäßigen Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn das Berühren des äußeren Geschlechtsteils mit dem geforderten Penetrationsvorsatz verbunden ist. Das festgestellte Lecken an der nackten Scheide lässt das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Element der Penetration nicht erkennen. (T6)
- 11 Os 171/13a
Entscheidungstext OGH 11.02.2014 11 Os 171/13a
Auch; Beisatz: Hier: Masturbationsbewegungen am Penis des Tatopfers sind nicht nach § 206 StGB zu beurteilen. (T7)
- 15 Os 31/14v
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 31/14v
Auch; Beisatz: Hier: Einführen des Fingers in die und mehrmaliges Hin‑ und Herbewegen desselben in der Scheide des Tatopfers. (T8)
- 15 Os 68/17i
Entscheidungstext OGH 23.08.2017 15 Os 68/17i
Auch
- 14 Os 104/21g
Entscheidungstext OGH 16.12.2021 14 Os 104/21g
Vgl; Beis wie T7
- 12 Os 34/22z
Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 34/22z
Vgl
- 13 Os 121/22a
Entscheidungstext OGH 18.01.2023 13 Os 121/22a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095025
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0140OS00169_9300000_001