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Entscheidung 13 Os 121/22a×

Entscheidung 13 Os 121/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090597 Rechtssatz 13.02.1996Strafrecht
Die Tatbegehung während einer Probezeit ist bei der Gewichtung der persönlichen Schuld der Angeklagten zu berücksichtigen, stellt aber keinen eigenen Erschwerungsgrund dar.
RS0091048 Rechtssatz 13.05.1976Strafrecht
Begehung der Tat zur Zeit eines anhängigen Strafverfahrens ist als erschwerend zu berücksichtigen.
RS0091096 Rechtssatz 18.07.1995Strafrecht
Die erschwerende Gewichtung der Begehung von Straftaten innerhalb der Probezeit nach einer bedingten Entlassung stellt bei gleichzeitigem Widerruf des offenen Strafrestes eine rechtlich unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen im Sinne des § 281 …
RS0091527 Rechtssatz 26.05.1982Strafrecht
Auch bei Vornahme einer Strafschärfung nach dem § 39 StGB sind sämtliche einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen.
RS0091624 Rechtssatz 20.09.1978Strafrecht
Die Vorhaft ist, auch wenn der OGH die Strafe neu bemisst, nur bis zum Urteil I. Instanz anzurechnen; die folgende Haft ist nach § 400 StPO anzurechnen.
RS0094905 Rechtssatz 18.10.1989Strafrecht
Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen, das heißt nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem solchen vergleichbar sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes geric …
RS0095025 Rechtssatz 30.11.1993Strafrecht
Zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt grundsätzlich jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration (EvBl 1990/32 = RZ 1990/95, Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 201 RN 9) …
RS0095201 Rechtssatz 30.08.1990Strafrecht
Dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen sind auf Befriedigung des Geschlechtstriebs gerichtete Formen einer vaginalen, oralen oder analen Penetration.
RS0095733 Rechtssatz 08.04.1992Strafrecht
Als geschlechtliche Handlungen im Sinne des § 202 StGB idF der StGNov 1989, BGBl 1989/242, sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind …
RS0116530 Rechtssatz 26.06.2002Strafrecht
Ob eine geschlechtliche Handlung als dem Beischlaf gleichzusetzend zu bewerten ist, ist nicht abstrakt, sondern an Hand einer Gesamtbetrachtung ihrer fallspezifischen Ausprägung von Täter- und Opferseite her zu beantworten, wobei auch das geringe Alter des …
RS0134237 Rechtssatz 18.01.2023Strafrecht
Wer einen männlichen Unmündigen dazu verleitet, eine „Gummivagina“, also eine künstliche Nachbildung einer Vagina, zu penetrieren, erfüllt zwar das Tatbild des § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB, nicht aber jenes des § 206 Abs 2 letzter Fall StGB.