Rechtssatz RS0096416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096416
Entscheidungsdatum
03.12.1998
Rechtssatz
Für die Tatbildlichkeit eines Verhaltens als Amtsanmaßung im Sinne der beiden Deliktsfälle des § 314 StGB kommt es nicht darauf an, ob der von einer scheinbaren Amtshandlung Betroffene der Täuschung über die Ausübung eines öffentlichen Amtes (erster Fall) oder über die Nichtbefugnis zur Vornahme einer Handlung, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden kann (zweiter Fall), unterliegt.Für die Tatbildlichkeit eines Verhaltens als Amtsanmaßung im Sinne der beiden Deliktsfälle des Paragraph 314, StGB kommt es nicht darauf an, ob der von einer scheinbaren Amtshandlung Betroffene der Täuschung über die Ausübung eines öffentlichen Amtes (erster Fall) oder über die Nichtbefugnis zur Vornahme einer Handlung, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden kann (zweiter Fall), unterliegt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 19/90
Entscheidungstext OGH 04.12.1990 14 Os 19/90
- 12 Os 148/98
Entscheidungstext OGH 03.12.1998 12 Os 148/98
Auch; Beisatz: Maßgeblich für die Tatbildlichkeit eines Verhaltens nach § 314 StGB ist nämlich ungeachtet einer tatsächlichen Täuschung des Betroffenen (14 Os 19/90) allein, ob der Täter durch die Vornahme einer scheinbaren Amtshandlung als Träger amtlicher Befugnisse auftritt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096416
Dokumentnummer
JJR_19901204_OGH0002_0140OS00019_9000000_006