Rechtssatz RS0096638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096638
Entscheidungsdatum
16.07.2025
Rechtssatz
Auf die Ausübung des Verteidigungsrechtes kann sich ein Beschuldigter nur berufen, solange er die ihm durch die Rechtsordnung gewährleisteten prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten wahrnimmt und ausschöpft. Dagegen findet das Verteidigungsrecht des Beschuldigten jedenfalls dort seine Grenze, wo sich der Beschuldigte nicht mehr bloß auf die Abwehr der ihn belastenden Tatsachen beschränkt, sondern seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Rahmen einer wahrheitswidrigen Verantwortung einen anderen wider besseres Wissen bezichtigt, die Tat begangen zu haben, deren er selbst verdächtig ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 21/94
Entscheidungstext OGH 07.06.1994 11 Os 21/94
- 14 Os 110/02
Entscheidungstext OGH 14.01.2003 14 Os 110/02
Auch; nur: Das Verteidigungsrecht des Beschuldigten findet dort seine Grenze, wo der Beschuldigte seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt. (T1)
- 15 Os 104/11z
Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 104/11z
Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der wahrheitswidrigen Protokollierung eines Geständnisses durch den vernehmenden Polizeibeamten. (T2)
- 11 Os 108/18v
Entscheidungstext OGH 11.12.2018 11 Os 108/18v
Auch
- 13 Os 69/20a
Entscheidungstext OGH 18.11.2020 13 Os 69/20a
Vgl; nur T1; Beis wie T2
- 14 Os 142/20v
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 142/20v
Vgl; Beis wie T2
- 11 Os 148/24k
Entscheidungstext OGH 21.01.2025 11 Os 148/24k
vgl
- 15 Os 36/25w
Entscheidungstext OGH 16.07.2025 15 Os 36/25w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096638
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19940607_OGH0002_0110OS00021_9400000_002