Rechtssatz RS0096839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096839
Entscheidungsdatum
28.03.1996
Rechtssatz
Nur ein Verstoß gegen die Verlesungsbeschränkungen und gegen das Umgehungsverbot ist mit Nichtigkeit bedroht, nicht aber im Verstoß gegen § 252 Abs 3 StPO.Nur ein Verstoß gegen die Verlesungsbeschränkungen und gegen das Umgehungsverbot ist mit Nichtigkeit bedroht, nicht aber im Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz 3, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096839
Dokumentnummer
JJR_19960328_OGH0002_0150OS00001_9600000_001