Die Angeklagten Dipl.Ing. W***** und Z***** bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche mit (getrennt ausgeführten, inhaltlich jedoch weitgehend übereinstimmenden) Nichtigkeitsbeschwerden, die sie auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5 a sowie 9 lit a - Dipl.Ing.Luyuan W***** zudem auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO - stützen.Die Angeklagten Dipl.Ing. W***** und Z***** bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche mit (getrennt ausgeführten, inhaltlich jedoch weitgehend übereinstimmenden) Nichtigkeitsbeschwerden, die sie auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5, 5, a sowie 9 Litera a, - Dipl.Ing.Luyuan W***** zudem auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - stützen.
Zu den Verfahrensrügen (Z 4) der Angeklagten W***** und Z*****:Zu den Verfahrensrügen (Ziffer 4,) der Angeklagten W***** und Z*****:
Die Beschwerdeführer erachten sich durch die gegen ihren Widerspruch vorgenommene Verlesung der Angaben des Hongbo Ch***** (S 254/XXVII) in ihren Verteidigungsrechten verletzt; dies jedoch zu Unrecht.
In Anbetracht des unbekannten Aufenthaltes des mittlerweile rechtskräftig verurteilten und in seine Heimat (Volksrepublik China) abgeschobenen Hongbo Ch***** (vgl ON 19 und 30 des Aktes 8 c Vr 3446/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) lagen die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 2 StPO für die Verlesung seiner Angaben vor der Sicherheitsbehörde und vor dem Untersuchungsrichter vor, nämlich ein unbekannter, aber jedenfalls entfernter Aufenthalt des Genannten (vgl 9 Os 57/81 betreffend Aufenthalt in Hongkong); die Verlesung entsprach im übrigen - dem Beschwerdeeinwand zuwider - ohnedies dem Grundsatz der Mündlichkeit (nicht indes dem - durch die Verlesung zulässigerweise durchbrochenen - Unmittelbarkeitsprinzip) (Foregger/Kodek StPO6 § 252 Erl I).In Anbetracht des unbekannten Aufenthaltes des mittlerweile rechtskräftig verurteilten und in seine Heimat (Volksrepublik China) abgeschobenen Hongbo Ch***** vergleiche ON 19 und 30 des Aktes 8 c römisch fünf r 3446/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) lagen die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO für die Verlesung seiner Angaben vor der Sicherheitsbehörde und vor dem Untersuchungsrichter vor, nämlich ein unbekannter, aber jedenfalls entfernter Aufenthalt des Genannten vergleiche 9 Os 57/81 betreffend Aufenthalt in Hongkong); die Verlesung entsprach im übrigen - dem Beschwerdeeinwand zuwider - ohnedies dem Grundsatz der Mündlichkeit (nicht indes dem - durch die Verlesung zulässigerweise durchbrochenen - Unmittelbarkeitsprinzip) (Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 252, Erl römisch eins).
Zur Rüge der Abweisung eines (angeblich) in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Überprüfung der Echtheit der Unterschrift des Ch***** auf einem Meldezettel sind die Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil sie einen derartigen Antrag in der Hauptverhandlung in Wahrheit nicht gestellt haben (S 253/XXVII). Sofern sie aber die Ablehnung der in der Hauptverhandlung beantragten Vernehmung des die Anmeldung entgegennehmenden Beamten des Gemeindeamtes V*****, die dartun sollte, daß Hongbo Ch***** im Gegensatz zu seiner Behauptung in seiner Beschuldigtenvernehmung sehr wohl bei diseser Anmeldung tatsächlich in V***** war, auch bei den Angeklagten in dem Lokal in V***** gearbeitet und auch in ihrem Haus gewohnt hat (S 243/XXVII), monieren, sind sie nicht im Recht. Denn nach Lage des Falles wären sie verhalten gewesen, schon im Beweisbegehren darzutun, welche Gründe den Beamten in die Lage versetzt hätten, über die inhaltliche Richtigkeit des - hier maßgeblichen - Beschäftigungsverhältnisses und den tatsächlichen Aufenthalt des Ch***** konkrete Aussagen zu treffen, zumal sich auch aus dem Sachzusammenhang keine Hinweise darauf ergeben, daß der Beamte von diesen Umständen in Kenntnis gesetzt worden sei. So gesehen läuft der Beweisantrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.
Zur Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a):Zur Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a):
Mit dem zu diesen Nichtigkeitsgründen vorgebrachten Einwand des Fehlens einer Beweisgrundlage für die (zutreffende) Annahme der rechtskräftigen Verurteilung des abgesondert verfolgten Hongbo Ch***** relevieren die Angeklagten - ebenso wie mit der Hervorhebung anderer, sie vermeintlich entlastender Beweisdetails (welche ihre privaten Lebensumstände oder die konkreten Modalitäten der Weiterleitung des Reisepasses des Genannten an Mittelsmänner zum Zwecke der Fälschung des Sichtvermerkes betreffen) - nur unmaßgebliche, für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes nicht entscheidende Tatsachen. Davon abgesehen hat der frühere Mitangeklagte Xiao Ch***** im Rahmen seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht zwar in Abrede gestellt, den Angeklagten Dipl.Ing. W***** zu kennen, wohl aber die Empfangnahme des gegenständlichen Reisepasses von einem der beiden Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen (S 125 ff/XXVII).
Die Konstatierungen über das dolose arbeitsteilige Zusammenwirken der Angeklagten Z***** mit ihrem geschiedenen Gatten Dipl.Ing. W***** zur Erlangung der gefälschten Eintragungen im inkriminierten Reisepaß haben die Tatrichter dem Beschwerdevorbringen zuwider sehr wohl und überdies aktengetreu und lebensnah unter Hinweis auf die Angaben des Hongbo Ch***** und andere Verfahrensergebnisse wie die Ermittlungen beim österreichischen Generalkonsulat in Sao Paolo (S 55/I) und die Aussagen der abgesondert verfolgten Xiao Ch***** (S 63 ff/III, 124 ff/XXVII) und Walter R***** (S 137 ff III, 155 f/XXVII) begründet (US 34 ff).Die Konstatierungen über das dolose arbeitsteilige Zusammenwirken der Angeklagten Z***** mit ihrem geschiedenen Gatten Dipl.Ing. W***** zur Erlangung der gefälschten Eintragungen im inkriminierten Reisepaß haben die Tatrichter dem Beschwerdevorbringen zuwider sehr wohl und überdies aktengetreu und lebensnah unter Hinweis auf die Angaben des Hongbo Ch***** und andere Verfahrensergebnisse wie die Ermittlungen beim österreichischen Generalkonsulat in Sao Paolo (S 55/I) und die Aussagen der abgesondert verfolgten Xiao Ch***** (S 63 ff/III, 124 ff/XXVII) und Walter R***** (S 137 ff römisch drei, 155 f/XXVII) begründet (US 34 ff).
Dieses Beschwerdevorbringen vermag auch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Zur Rechtsrüge des Angeklagten Dipl.Ing. W*****:
Sofern dieser Beschwerdeführer Feststellungs- (Z 9 lit a) und Begründungsmängel (diesfalls Z 5) in bezug auf die gewerbsmäßige Begehung des Vergehens der Schlepperei nach § 81 Abs 2 FrG moniert, negiert er die diesbezügliche begründete Urteilsfeststellung insbesondere auch über die Gewerbsmäßigkeit (US 34, 36 f) und bringt solcherart den relevierten Nichtigkeitsgrund, dessen gesetzmäßige Darstellung stets einen Vergleich des Urteilssachverhaltes in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Sofern dieser Beschwerdeführer Feststellungs- (Ziffer 9, Litera a,) und Begründungsmängel (diesfalls Ziffer 5,) in bezug auf die gewerbsmäßige Begehung des Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 81, Absatz 2, FrG moniert, negiert er die diesbezügliche begründete Urteilsfeststellung insbesondere auch über die Gewerbsmäßigkeit (US 34, 36 f) und bringt solcherart den relevierten Nichtigkeitsgrund, dessen gesetzmäßige Darstellung stets einen Vergleich des Urteilssachverhaltes in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Ein Eingehen auf die Rechtsrüge gegen die Schuldsprüche wegen des Vergehens des Sachwuchers (III b und IV 2 a bis c) erübrigt sich, weil das Urteil in diesem Umfang mit nicht geltend gemachter, jedoch nach § 290 Abs 1StPO zu beachtender materieller Nichtigkeit (Z 9 lit a) behaftet ist.Ein Eingehen auf die Rechtsrüge gegen die Schuldsprüche wegen des Vergehens des Sachwuchers (römisch drei b und römisch vier 2 a bis c) erübrigt sich, weil das Urteil in diesem Umfang mit nicht geltend gemachter, jedoch nach Paragraph 290, Absatz eins S, t, P, O, zu beachtender materieller Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera a,) behaftet ist.
Zum Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO:Zum Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Das Schöffengericht ging von der Auffassung aus, daß die dem Opfer Hongbo Ch***** unter Hilfestellung der Beschwerdeführer zuteil gewordenen kriminellen Leistungen "keinen Geldwert darstellen, dem legalerweise eine Gegenleistung gegenübergestellt werden könne" (US 30 iVm US 37 unten). Diese Prämisse - Fehlen eines objektiven Maßstabs für einen Wertvergleich mit der eigenen Leistung - läßt aber (und zwar unabhängig von der Legalität oder Illegalität ihres Inhaltes) mangels Vorliegens des normativen Merkmals (s Liebscher in WK § 154 Rz 14) eines "auffallenden Mißverhältnisses" einen Schuldspruch nach § 155 Abs 1 StGB von vornherein nicht zu (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 155 E 1). Indes kann - der Ansicht des Erstgerichts zuwider - zwar grundsätzlich als notorisch vorausgesetzt werden, daß auch rechtswidrige Leistungen der gegenständlichen Art (Ermöglichen der illegalen Einreise nach Österreich, Fälschen von Reisedokumenten und Fingieren eines Anstellungsverhältnisses) - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Nichtigkeit (vgl Kienapfel BT II3 § 146 RN 136 ff) - am Schwarzmarkt einen Preis erzielen: Sind derartige Maßahmen doch nicht nur mit (meßbaren) Auslagen (Transport über die Grenze, Postwege), sondern auch mit einem hohen (nicht kalkulierbaren) Risiko für den Täter verbunden. Allerdings läßt sich der im (kriminellen) Geschäftsleben für solche - per se strafbare - Leistungen üblicherweise erreichbare Erlös, der für die Beurteilung der Mißverhältniskriterien heranzuziehen ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 154 RN 13, § 155 RN 3), - eben wegen ihres kriminellen Charakters - rechnerisch nicht beziffern.Das Schöffengericht ging von der Auffassung aus, daß die dem Opfer Hongbo Ch***** unter Hilfestellung der Beschwerdeführer zuteil gewordenen kriminellen Leistungen "keinen Geldwert darstellen, dem legalerweise eine Gegenleistung gegenübergestellt werden könne" (US 30 in Verbindung mit US 37 unten). Diese Prämisse - Fehlen eines objektiven Maßstabs für einen Wertvergleich mit der eigenen Leistung - läßt aber (und zwar unabhängig von der Legalität oder Illegalität ihres Inhaltes) mangels Vorliegens des normativen Merkmals (s Liebscher in WK Paragraph 154, Rz 14) eines "auffallenden Mißverhältnisses" einen Schuldspruch nach Paragraph 155, Absatz eins, StGB von vornherein nicht zu vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 155, E 1). Indes kann - der Ansicht des Erstgerichts zuwider - zwar grundsätzlich als notorisch vorausgesetzt werden, daß auch rechtswidrige Leistungen der gegenständlichen Art (Ermöglichen der illegalen Einreise nach Österreich, Fälschen von Reisedokumenten und Fingieren eines Anstellungsverhältnisses) - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Nichtigkeit vergleiche Kienapfel BT II3 Paragraph 146, RN 136 ff) - am Schwarzmarkt einen Preis erzielen: Sind derartige Maßahmen doch nicht nur mit (meßbaren) Auslagen (Transport über die Grenze, Postwege), sondern auch mit einem hohen (nicht kalkulierbaren) Risiko für den Täter verbunden. Allerdings läßt sich der im (kriminellen) Geschäftsleben für solche - per se strafbare - Leistungen üblicherweise erreichbare Erlös, der für die Beurteilung der Mißverhältniskriterien heranzuziehen ist (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 154, RN 13, Paragraph 155, RN 3), - eben wegen ihres kriminellen Charakters - rechnerisch nicht beziffern.
Die Unterstellung des vorliegenden Sachverhalts unter das Tatbild des Sachwuchers scheidet daher mangels Objektivierbarkeit der Wertdifferenz zwischen den von den Tätern dem Opfer gebotenen (strafbaren) Leistungen und der hiefür in Rechnung gestellten Beträge aus, sodaß dieser rechtsirrige Schuldspruch zu kassieren und insoweit mit einem Freispruch vorzugehen war.
Nach einem bereits artikulierten Gesetzesvorhaben betreffend ein StRÄG 1996 sollen Aktivitäten der in Rede stehenden Art allerdings in Zukunft als "ausbeuterische Schlepperei" strafrechtlich erfaßt werden.
Mit ihren, diese Schuldsprüche bekämpfenden Rechtsrügen (nominell Z 9 lit a und 10) waren die beiden Angeklagten hierauf zu verweisen.Mit ihren, diese Schuldsprüche bekämpfenden Rechtsrügen (nominell Ziffer 9, Litera a und 10) waren die beiden Angeklagten hierauf zu verweisen.
Bei der durch diese Kassation erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend beim Angeklagten Dipl.Ing. W***** das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie bei beiden Angeklagten die Wiederholung des Urkundendeliktes, als mildernd beim Angeklagten Dipl.Ing. W***** nichts, bei der Angeklagten Z***** die bisherige Unbescholtenheit.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe entspricht beim Angeklagten Dipl.Ing. W***** eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres, bei der Angeklagten Z***** eine solche im Ausmaß von neun Monaten dem Verschulden dieser Angeklagten und dem Unrechtsgehalt ihrer strafbaren Handlungen. Beim Angeklagten Dipl.Ing. W***** war gemäß §§ 31, 40 StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen, weil nach diesen Bestimmungen auf das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 28. September 1995, AZ 15 U 300/95, Bedacht zu nehmen war, mit dem der Genannte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe entspricht beim Angeklagten Dipl.Ing. W***** eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres, bei der Angeklagten Z***** eine solche im Ausmaß von neun Monaten dem Verschulden dieser Angeklagten und dem Unrechtsgehalt ihrer strafbaren Handlungen. Beim Angeklagten Dipl.Ing. W***** war gemäß Paragraphen 31, 40, StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen, weil nach diesen Bestimmungen auf das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 28. September 1995, AZ 15 U 300/95, Bedacht zu nehmen war, mit dem der Genannte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.
Schon aus Gründen des Verschlimmerungsverbotes (§ 295 Abs 2 StPO) waren beide Freiheitsstrafen bedingt nachzusehen. Der Verhängung bedingt nachzusehender Geldstrafen stand bei beiden Angeklagten nach Lage des Falls die mangelnde spezialpräventiv erforderliche Effektivität dieser Strafen entgegen; zur allfälligen Verhängung einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe ermangelte es an der im Gesetz geforderten Zustimmung dieser Angeklagten.Schon aus Gründen des Verschlimmerungsverbotes (Paragraph 295, Absatz 2, StPO) waren beide Freiheitsstrafen bedingt nachzusehen. Der Verhängung bedingt nachzusehender Geldstrafen stand bei beiden Angeklagten nach Lage des Falls die mangelnde spezialpräventiv erforderliche Effektivität dieser Strafen entgegen; zur allfälligen Verhängung einer nicht bedingt nachgesehenen Geldstrafe ermangelte es an der im Gesetz geforderten Zustimmung dieser Angeklagten.
Hinsichtlich der Angeklagten B***** bestimmte das Schöffengericht die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu verbüßende Ersatzfreiheitsstrafe mit sechs Monaten. Es verstieß damit gegen die Bestimmung des § 19 Abs 3 StGB, wonach ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätzen zu entsprechen hat, was bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten nicht der Fall ist, die je nach dem Tag des Strafantrittes 184 Tage - im günstigsten Fall aber immer noch 181 Tage - dauern können. Dieser die Angeklagte beschwerende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO (Foregger/Kodek StGB5 § 19 Erl VI) war gleichfalls von Amts wegen aufzugreifen und der Ausspruch der Ersatzfreiheitsstrafe zu kassieren.Hinsichtlich der Angeklagten B***** bestimmte das Schöffengericht die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu verbüßende Ersatzfreiheitsstrafe mit sechs Monaten. Es verstieß damit gegen die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, StGB, wonach ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätzen zu entsprechen hat, was bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten nicht der Fall ist, die je nach dem Tag des Strafantrittes 184 Tage - im günstigsten Fall aber immer noch 181 Tage - dauern können. Dieser die Angeklagte beschwerende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO (Foregger/Kodek StGB5 Paragraph 19, Erl römisch sechs) war gleichfalls von Amts wegen aufzugreifen und der Ausspruch der Ersatzfreiheitsstrafe zu kassieren.
Eine Strafneubemessung hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe erübrigte sich im Hinblick auf die unter einem ergehende Entscheidung über die Strafberufung der Angeklagten B*****uchegger.
Zu den Berufungen der Angeklagten B***** und K*****:
Mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28. März 1996, GZ 15 Os 1/96-5, wurden die Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten zurückgewiesen; die ihnen zur Last liegenden Straftaten sind - zur Vermeidung von Wiederholungen - dieser Entscheidung zu entnehmen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte B***** nach § 302 Abs 1 StGB, der Sache nach unter Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB, eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, die es unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, sowie eine (unbedingte) Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 250 S bestimmt wurde. Die Angeklagte K***** wurde nach § 302 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte B***** nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, der Sache nach unter Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB, eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, die es unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, sowie eine (unbedingte) Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 250 S bestimmt wurde. Die Angeklagte K***** wurde nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei der Angeklagten B***** als erschwerend die außerordentliche Vielzahl der Tatwiederholungen und die Begehung aus gewinnsüchtiger Absicht, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und ein geringfügiges Tatsachengeständnis vor der Sicherheitsbehörde; bei der Angeklagten K***** wurde als straferschwerend die Tatwiederholung sowie die Anstiftung der Angeklagten B***** gewertet, als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Umstand, daß sie die Taten aus falsch verstandener Solidarität zu ihrem Dienstgeber, dem sie eine gute Personalreferentin sein wollte, beging.
Die Angeklagte B***** begehrt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 5 StGB, wobei sie in Abrede stellt, aus gewinnsüchtiger Absicht gehandelt zu haben, und darauf verweist, daß sie seit Februar 1992 sich der Begehung weiterer strafbarer Handlungen enthalten habe; überdies sei auf ihren Familienstand (geschieden) und die alleinige Sorgepflicht für ihre Tochter Bedacht zu nehmen, was die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe ungerechtfertigt erscheinen lasse. Die Angeklagte K***** begehrt gleichfalls eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, wobei sie als zusätzlichen Milderungsgrund ihre Arbeitsüberlastung ins Treffen führt und vermeint, ihrem Tatsachengeständnis vor der Sicherheitsbehörde wäre zu geringes Gewicht beigemessen worden.Die Angeklagte B***** begehrt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, wobei sie in Abrede stellt, aus gewinnsüchtiger Absicht gehandelt zu haben, und darauf verweist, daß sie seit Februar 1992 sich der Begehung weiterer strafbarer Handlungen enthalten habe; überdies sei auf ihren Familienstand (geschieden) und die alleinige Sorgepflicht für ihre Tochter Bedacht zu nehmen, was die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe ungerechtfertigt erscheinen lasse. Die Angeklagte K***** begehrt gleichfalls eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, wobei sie als zusätzlichen Milderungsgrund ihre Arbeitsüberlastung ins Treffen führt und vermeint, ihrem Tatsachengeständnis vor der Sicherheitsbehörde wäre zu geringes Gewicht beigemessen worden.
Während der Berufung der Angeklagten B*****uchegger teilweise Berechtigung zukommt, erweist sich jene der Angeklagten K***** als unbegründet.
Die Tatrichter werteten bei K***** (US 38) und S***** (S 28 in ON 258) die Anstiftung der Angeklagten B***** als erschwerend. Demnach kommt aber der Angeklagten B***** als weiterer Milderungsgrund zustatten, daß sie die Tat unter Einwirkung Dritter (§ 34 Z 4 StGB) begangen hat. Daß sie sich nach beinahe fünfzehn Monate währender Delinquenz durch etwas mehr als ein Jahr wohlverhalten hat, stellt bei einer österreichischen Beamtin, bei der Wohlverhalten und Gesetzestreue von jedem recht und billig Denkenden vorausgesetzt wird, keinen Milderungsgrund dar; abgesehen davon kann der Milderungsgrund des § 34 Z 18 StGB erst nach einem Zeitraum angenommen werden, der etwa der Rückfallsverjährungsfrist von fünf Jahren entspricht (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 27).Die Tatrichter werteten bei K***** (US 38) und S***** (S 28 in ON 258) die Anstiftung der Angeklagten B***** als erschwerend. Demnach kommt aber der Angeklagten B***** als weiterer Milderungsgrund zustatten, daß sie die Tat unter Einwirkung Dritter (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB) begangen hat. Daß sie sich nach beinahe fünfzehn Monate währender Delinquenz durch etwas mehr als ein Jahr wohlverhalten hat, stellt bei einer österreichischen Beamtin, bei der Wohlverhalten und Gesetzestreue von jedem recht und billig Denkenden vorausgesetzt wird, keinen Milderungsgrund dar; abgesehen davon kann der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB erst nach einem Zeitraum angenommen werden, der etwa der Rückfallsverjährungsfrist von fünf Jahren entspricht (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 34, RN 27).
Unter Abwägung der sonach etwas zum Vorteil der Angeklagten B***** berichtigten Strafzumessungsgründe, bei denen von einem gewichtsmäßigen Überwiegen der Milderungsgründe allerdings keine Rede sein kann, erweist sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten tätergerecht und schuldangemessen. Trotz der enormen Faktenanzahl ist bei Bedacht auf die Rechtsfolge des § 27 Abs 1 StGB die Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB und damit die Verhängung einer zusätzlichen unbedingten Geldstrafe über die Angeklagte weder aus generalpräventiven, noch aus spezialpräventiven Gründen geboten, zumal das Ausmaß der erhaltenen Zuwendungen vom Erstgericht nicht festgestellt werden konnte. Die Freiheitsstrafe war (nunmehr) gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachzusehen.Unter Abwägung der sonach etwas zum Vorteil der Angeklagten B***** berichtigten Strafzumessungsgründe, bei denen von einem gewichtsmäßigen Überwiegen der Milderungsgründe allerdings keine Rede sein kann, erweist sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten tätergerecht und schuldangemessen. Trotz der enormen Faktenanzahl ist bei Bedacht auf die Rechtsfolge des Paragraph 27, Absatz eins, StGB die Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB und damit die Verhängung einer zusätzlichen unbedingten Geldstrafe über die Angeklagte weder aus generalpräventiven, noch aus spezialpräventiven Gründen geboten, zumal das Ausmaß der erhaltenen Zuwendungen vom Erstgericht nicht festgestellt werden konnte. Die Freiheitsstrafe war (nunmehr) gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen.
Der Berufung der Angeklagten K***** hingegen kommt keine Berechtigung zu, weil auch eine etwaige Arbeitsüberlastung dieser Berufungswerberin ihr Verhalten nicht in milderem Lichte erscheinen läßt. Da diese Berufungswerberin vor der Sicherheitsbehörde kein teilweises Tatsachengeständnis abgelegt hat und ihr das Erstgericht ein solches auch nicht strafmildernd zugestanden hat, kann diesem auch nicht mehr Gewicht beigemessen werden.
Der Tatzeitraum der Delinquenz dieser Berufungswerberin erstreckte sich von Dezember 1990 bis Februar 1992, sohin auf einen Zeitraum von mehr als fünfzehn Monaten. Demnach kann von einem "ganz eingeschränkten" Tatzeitraum nicht gesprochen werden.
Da das Schöffengericht in bezug auf die Angeklagte K***** die besonderen Strafzumessungsgründe nicht nur vollständig angeführt, sondern diese auch zutreffend gewürdigt hat, besteht zu einer Veränderung des Strafmaßes keine Anwendung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.