Diese Schuldsprüche bekämpfen beide Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden; während die Beschwerde der Angeklagten B***** auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 2, 3, 5, 5 a und 11 StPO gestützt wird, macht die Angeklagte K***** die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5 und 5 a leg cit geltend.Diese Schuldsprüche bekämpfen beide Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden; während die Beschwerde der Angeklagten B***** auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, 5, a und 11 StPO gestützt wird, macht die Angeklagte K***** die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 5 und 5 a leg cit geltend.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B*****:
Worin die Beschwerdeführerin den erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 2) erblickt, ist ihrer Rechtsmittelschrift nicht zu entnehmen. Nach der Aktenlage wurde in der Hauptverhandlung kein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt trotz Verwahrung der Beschwerdeführerin verlesen.Worin die Beschwerdeführerin den erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 2,) erblickt, ist ihrer Rechtsmittelschrift nicht zu entnehmen. Nach der Aktenlage wurde in der Hauptverhandlung kein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt trotz Verwahrung der Beschwerdeführerin verlesen.
Was das Beschwerdevorbringen zur Z 3 anlangt, so hat das Erstgericht gegen den Widerspruch der Beschwerdeführerin die Aussagen der Mitangeklagten (und abgesondert verurteilten) Snezana S***** (ersichtlich) vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. April 1993 und vor dem Untersuchungsrichter (ON 32), mit der Begründung verlesen, daß die Angaben der Genannten in der Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten (ohne diese jedoch zu bezeichnen) von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen.Was das Beschwerdevorbringen zur Ziffer 3, anlangt, so hat das Erstgericht gegen den Widerspruch der Beschwerdeführerin die Aussagen der Mitangeklagten (und abgesondert verurteilten) Snezana S***** (ersichtlich) vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. April 1993 und vor dem Untersuchungsrichter (ON 32), mit der Begründung verlesen, daß die Angaben der Genannten in der Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten (ohne diese jedoch zu bezeichnen) von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen.
Zwar bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, daß diese erstgerichtliche Argumentation verfehlt sei, weil S***** sowohl vor der Sicherheitsbehörde wie auch vor dem Untersuchungsrichter und letztlich auch in der Hauptverhandlung die Mitwirkung an der mißbräuchlichen Beschaffung von Arbeitsbewilligungen nur in drei bis fünf (S 195 und 353 a, je Band I), fünf oder sechs (S 113/XXVII) sowie drei oder vier (S 115/XXVII) Fällen eingestanden hat; allein ist daraus für sie nichts zu gewinnen. Denn der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO kann zum Vorteil der Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen auf die Angeklagte nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). Nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe waren aber die (verlesenen) Angaben der Snezana S***** im Vorverfahren für die Widerlegung der Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz, weil das Schöffengericht stets nur jenes in der Hauptverhandlung vor der Verfahrenstrennung in Gegenwart der Beschwerdeführerin und ihres Verteidigers abgelegte (mit den Angaben im Vorverfahren im wesentlichen idente) Teilgeständnis der Genannten in den Kreis seiner beweiswürdigenden Erwägungen einbezog (US 30, 31, 32, 33) und den Schuldspruch nicht auf die relevierten verlesenen Aktenteile stützte. Auf das, was in der Hauptverhandlung vorgekommen war, hatte das Gericht gemäß § 258 Abs 1 StPO Rücksicht zu nehmen.Zwar bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, daß diese erstgerichtliche Argumentation verfehlt sei, weil S***** sowohl vor der Sicherheitsbehörde wie auch vor dem Untersuchungsrichter und letztlich auch in der Hauptverhandlung die Mitwirkung an der mißbräuchlichen Beschaffung von Arbeitsbewilligungen nur in drei bis fünf (S 195 und 353 a, je Band römisch eins), fünf oder sechs (S 113/XXVII) sowie drei oder vier (S 115/XXVII) Fällen eingestanden hat; allein ist daraus für sie nichts zu gewinnen. Denn der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO kann zum Vorteil der Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen auf die Angeklagte nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe waren aber die (verlesenen) Angaben der Snezana S***** im Vorverfahren für die Widerlegung der Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz, weil das Schöffengericht stets nur jenes in der Hauptverhandlung vor der Verfahrenstrennung in Gegenwart der Beschwerdeführerin und ihres Verteidigers abgelegte (mit den Angaben im Vorverfahren im wesentlichen idente) Teilgeständnis der Genannten in den Kreis seiner beweiswürdigenden Erwägungen einbezog (US 30, 31, 32, 33) und den Schuldspruch nicht auf die relevierten verlesenen Aktenteile stützte. Auf das, was in der Hauptverhandlung vorgekommen war, hatte das Gericht gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO Rücksicht zu nehmen.
Daß nach dem Beschwerdevorbringen das Erstgericht die Angeklagte nicht befragt hat, ob sie zu den einzelnen Verlesungen etwas zu bemerken hätte, vermag den Nichtigkeitsgrund der Z 3 nicht darzustellen, weil nur ein Verstoß gegen die Verlesungsbeschränkungen und gegen das Umgehungsverbot mit Nichtigkeit bedroht ist (vgl § 252 Abs 1 und 4 StPO iVm 924 der BlgNR 18.GP 33), nicht aber im Verstoß gegen § 252 Abs 3 StPO.Daß nach dem Beschwerdevorbringen das Erstgericht die Angeklagte nicht befragt hat, ob sie zu den einzelnen Verlesungen etwas zu bemerken hätte, vermag den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, nicht darzustellen, weil nur ein Verstoß gegen die Verlesungsbeschränkungen und gegen das Umgehungsverbot mit Nichtigkeit bedroht ist vergleiche Paragraph 252, Absatz eins und 4 StPO in Verbindung mit 924 der BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 33), nicht aber im Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz 3, StPO.
Unter kumulierender Anführung der Nichtigkeitsgründe teils der Z 2 und 3, teils der Z 3, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO behauptet die Beschwerdeführerin Verstöße gegen § 260 Abs 1 Z 3 und Z 4 StPO, weil das Erstgericht beim Strafausspruch bezüglich der Beschwerdeführerin zwar die §§ 43 a Abs 3 und 37 Abs 1 StGB zitiert sowie gemäß § 43 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen habe, jedoch nicht erkennbar sei, wie hoch die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe ausgemessen, welcher Teil davon bedingt oder unbedingt verhängt und welcher Teil unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB in eine Geldstrafe umgewandelt wurde.Unter kumulierender Anführung der Nichtigkeitsgründe teils der Ziffer 2 und 3, teils der Ziffer 3, 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet die Beschwerdeführerin Verstöße gegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, StPO, weil das Erstgericht beim Strafausspruch bezüglich der Beschwerdeführerin zwar die Paragraphen 43, a Absatz 3 und 37 Absatz eins, StGB zitiert sowie gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen habe, jedoch nicht erkennbar sei, wie hoch die tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe ausgemessen, welcher Teil davon bedingt oder unbedingt verhängt und welcher Teil unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB in eine Geldstrafe umgewandelt wurde.
Hiezu genügt die Erwiderung, daß dabei § 260 Abs 1 Z 3 StPO nicht verletzt wurde, weil nach dem Urteilsspruch die Angeklagte B***** zu einer Strafe, nämlich zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe (die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde) und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe (richtig wäre allerdings: 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; vgl Foregger/Serini StGB5 § 19 Erl VI) verurteilt wurde.Hiezu genügt die Erwiderung, daß dabei Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht verletzt wurde, weil nach dem Urteilsspruch die Angeklagte B***** zu einer Strafe, nämlich zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe (die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde) und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe (richtig wäre allerdings: 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; vergleiche Foregger/Serini StGB5 Paragraph 19, Erl römisch sechs) verurteilt wurde.
Ein Verstoß gegen die Z 4 des § 260 Abs 1 StPO hingegen ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (SSt 55/76 uam).Ein Verstoß gegen die Ziffer 4, des Paragraph 260, Absatz eins, StPO hingegen ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (SSt 55/76 uam).
Sofern die Beschwerdeführerin mit dem gleichen Vorbringen auch den Nichtigkeitsgrund der Z 11 releviert, wird damit weder eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtshofes noch eine offenbar unrichtige Beurteilung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen und auch kein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung behauptet. In Wahrheit hat das Erstgericht beim Strafausspruch von der "Strafenkombination" des § 43 a Abs 2 StGB Gebrauch gemacht und eine (unbedingte) Geld- sowie eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe verhängt, wobei es die Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB ersichtlich irrig, jene des § 37 Abs 1 StGB überflüssig anführte.Sofern die Beschwerdeführerin mit dem gleichen Vorbringen auch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, releviert, wird damit weder eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtshofes noch eine offenbar unrichtige Beurteilung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen und auch kein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung behauptet. In Wahrheit hat das Erstgericht beim Strafausspruch von der "Strafenkombination" des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB Gebrauch gemacht und eine (unbedingte) Geld- sowie eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe verhängt, wobei es die Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ersichtlich irrig, jene des Paragraph 37, Absatz eins, StGB überflüssig anführte.
Die weitwendig und undifferenziert ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a) bekämpft zum Teil keine entscheidenden Tatsachen (das sind solche, die für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind) teils versucht sie, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts anzufechten.Die weitwendig und undifferenziert ausgeführte Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) bekämpft zum Teil keine entscheidenden Tatsachen (das sind solche, die für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind) teils versucht sie, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts anzufechten.
Nicht entscheidend im obigen Sinn ist die Frage, wann der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im Arbeitsamt vom dritten in den vierten Stock verlegt wurde. Abgesehen davon steht den wenig präzisen und die Zeitpunkte mit "Circa-Werten" angegebenen Bekundungen der Zeugin H***** in der Hauptverhandlung (S 264/XXVII) ihre eigene Aussage im Vorverfahren (S 99 ff in ON 157 in Bd III), derzufolge sie bis September 1992 mit der Angeklagten in einem Zimmer gesessen ist, sowie die präzise Aussage der Beschwerdeführerin vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 15.April 1993 entgegen, wonach sie "im August 1992 in den vierten Stock übersiedeln mußte" (S 467/I), die sie vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhielt (S 495 verso/I).Nicht entscheidend im obigen Sinn ist die Frage, wann der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im Arbeitsamt vom dritten in den vierten Stock verlegt wurde. Abgesehen davon steht den wenig präzisen und die Zeitpunkte mit "Circa-Werten" angegebenen Bekundungen der Zeugin H***** in der Hauptverhandlung (S 264/XXVII) ihre eigene Aussage im Vorverfahren (S 99 ff in ON 157 in Bd römisch drei), derzufolge sie bis September 1992 mit der Angeklagten in einem Zimmer gesessen ist, sowie die präzise Aussage der Beschwerdeführerin vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 15.April 1993 entgegen, wonach sie "im August 1992 in den vierten Stock übersiedeln mußte" (S 467/I), die sie vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhielt (S 495 verso/I).
Nach den erstinstanzlichen Konstatierungen konnten die Antragsteller entweder kein legales Vorbeschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen oder es fehlten ihnen überhaupt die Voraussetzungen eines vorangegangenen legalen Aufenthaltsortes im Bundesgebiet; daß der Zeuge U***** "letztlich" (das heißt: später) auf legalem Wege in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung erhielt, steht der Annahme eines gesetzwidrigen Verhaltens der Angeklagten zur Tatzeit nicht entgegen. Angemerkt sei, daß die Nichtigkeitsbeschwerde den Zeugen U***** (Faktum 110) fälschlich dem Faktum 111 (S*****) zuordnet und daran anschließend behauptet, "auch" zum Faktum 110 sei letztlich eine Bewilligung legal erlangt worden.
Daß die falschen Akteneintragungen auf Irrtümern und Flüchtigkeiten beruhten, hat das Schöffengericht beweiswürdigend verneint. Selbst wenn der Zeuge H*****, der Leiter des Arbeitsamtes, aussagte, es sei vorgekommen, daß aus politischen oder sozialen Erwägungen Weisungen zu einer positiven Erledigung eines Antrags erteilt wurden, so befreite diese Weisung den Sachbearbeiter nicht von der Überprüfung der vorgelegten Urkunden oder ermächtigte ihn nicht, in Wahrheit nicht vorgelegene vorangegangene Beschäftigungsverhältnisse des Antragstellers in Österreich in die Akten einzutragen (Zeuge H***** S 275/XXVII). Davon abgesehen hat das Erstgericht schlüssig dargelegt, daß die Beschwerdeführerin in den Fakten I 139, 140 und 166 in der Tat nicht erteilte Weisungen zu einer positiven Erledigung in die Akten vortäuschend eintrug (US 20 unten).Daß die falschen Akteneintragungen auf Irrtümern und Flüchtigkeiten beruhten, hat das Schöffengericht beweiswürdigend verneint. Selbst wenn der Zeuge H*****, der Leiter des Arbeitsamtes, aussagte, es sei vorgekommen, daß aus politischen oder sozialen Erwägungen Weisungen zu einer positiven Erledigung eines Antrags erteilt wurden, so befreite diese Weisung den Sachbearbeiter nicht von der Überprüfung der vorgelegten Urkunden oder ermächtigte ihn nicht, in Wahrheit nicht vorgelegene vorangegangene Beschäftigungsverhältnisse des Antragstellers in Österreich in die Akten einzutragen (Zeuge H***** S 275/XXVII). Davon abgesehen hat das Erstgericht schlüssig dargelegt, daß die Beschwerdeführerin in den Fakten römisch eins 139, 140 und 166 in der Tat nicht erteilte Weisungen zu einer positiven Erledigung in die Akten vortäuschend eintrug (US 20 unten).
Inwieweit aus dem Umstand, daß zum Faktum I 164 "feststehe, daß die Eintragung nicht von der Nichtigkeitswerberin stamme" (US 21), für die Beschwerdeführerin entlastende Aspekte abzuleiten wären, vermag die Rüge nicht aufzuzeigen, zumal die Tatrichter auch diese Tatsache berücksichtigt und begründet haben (US 21).Inwieweit aus dem Umstand, daß zum Faktum römisch eins 164 "feststehe, daß die Eintragung nicht von der Nichtigkeitswerberin stamme" (US 21), für die Beschwerdeführerin entlastende Aspekte abzuleiten wären, vermag die Rüge nicht aufzuzeigen, zumal die Tatrichter auch diese Tatsache berücksichtigt und begründet haben (US 21).
Die aus den auf spekulativen bzw hypothetischen Überlegungen aufbauenden "Hochrechnungen" über Geldflüsse, Arbeitsbelastung und mögliche Flüchtigkeitsfehler abgeleiteten Folgerungen stellen ebenso wie die durch kein konkretes Verfahrensergebnis gedeckten Spekulationen über Urkundenfälschungen durch - gesondert abgeurteilte - Mitangeklagte darauf ab, die denkgesetzmöglichen und lebensnahen (Z 5 a) Argumente des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung einer Kritik nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung zu unterziehen.Die aus den auf spekulativen bzw hypothetischen Überlegungen aufbauenden "Hochrechnungen" über Geldflüsse, Arbeitsbelastung und mögliche Flüchtigkeitsfehler abgeleiteten Folgerungen stellen ebenso wie die durch kein konkretes Verfahrensergebnis gedeckten Spekulationen über Urkundenfälschungen durch - gesondert abgeurteilte - Mitangeklagte darauf ab, die denkgesetzmöglichen und lebensnahen (Ziffer 5, a) Argumente des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung einer Kritik nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung zu unterziehen.
Demnach haften den entscheidenden erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen weder formale Begründungsmängel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO an, noch ergeben sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Demnach haften den entscheidenden erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen weder formale Begründungsmängel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO an, noch ergeben sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B***** war daher - entgegen der in der Äußerung dieser Angeklagten vom 21. März 1996 vertretenen Meinung - gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B***** war daher - entgegen der in der Äußerung dieser Angeklagten vom 21. März 1996 vertretenen Meinung - gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Gerlinde K*****:
Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO, das eine Verletzung des § 252 Abs 3 StPO rügt, weil der Angeklagten keine Gelegenheit geboten worden sei, zu den vorgenommenen Verlesungen Stellung zu nehmen, ist auf die Erledigung des gleichen Einwandes der Angeklagten B***** zu verweisen.Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, das eine Verletzung des Paragraph 252, Absatz 3, StPO rügt, weil der Angeklagten keine Gelegenheit geboten worden sei, zu den vorgenommenen Verlesungen Stellung zu nehmen, ist auf die Erledigung des gleichen Einwandes der Angeklagten B***** zu verweisen.
Die Mängelrüge (Z 5) vermißt "eine so formal vollständige und klare Tatsachengrundlage", sodaß eine einwandfreie Subsumtion nicht möglich sei; die erstgerichtliche materiellrechtliche Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, zumal sich das Schöffengericht "schlicht und einfach der leeren und bloßen" verba legalia bediene; den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite lägen keine Anhaltspunkte zugrunde.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermißt "eine so formal vollständige und klare Tatsachengrundlage", sodaß eine einwandfreie Subsumtion nicht möglich sei; die erstgerichtliche materiellrechtliche Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, zumal sich das Schöffengericht "schlicht und einfach der leeren und bloßen" verba legalia bediene; den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite lägen keine Anhaltspunkte zugrunde.
Dem ist zu entgegnen, daß die Tatrichter die Feststellungen über die Bestimmung der Angeklagten B***** (§ 12 zweiter Fall StGB) durch die Angeklagte K***** zur Erteilung rechtswidriger Beschäftigungsbewilligungen im Einklang mit den Denkgesetzen und demnach formal mängelfrei aus dem äußeren Tatgeschehen (Vielzahl von Tathandlungen in engem zeitlichem Konnex zugunsten der Firma M*****, langjährige Funktion der Beschwerdeführerin als für Personaleinstellungen allein zuständige und mit den damit zusammenhängenden Behördenkontakten befaßte Angestellte sowie ihr Wissen um die restriktiven Gesetzesmaßnahmen in bezug auf Arbeitsbewilligungen von Ausländern) abgeleitet und sich keineswegs mit der Anführung der "verba legalia" in bezug auf die Annahmen zur inneren Tatseite begnügt haben.Dem ist zu entgegnen, daß die Tatrichter die Feststellungen über die Bestimmung der Angeklagten B***** (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) durch die Angeklagte K***** zur Erteilung rechtswidriger Beschäftigungsbewilligungen im Einklang mit den Denkgesetzen und demnach formal mängelfrei aus dem äußeren Tatgeschehen (Vielzahl von Tathandlungen in engem zeitlichem Konnex zugunsten der Firma M*****, langjährige Funktion der Beschwerdeführerin als für Personaleinstellungen allein zuständige und mit den damit zusammenhängenden Behördenkontakten befaßte Angestellte sowie ihr Wissen um die restriktiven Gesetzesmaßnahmen in bezug auf Arbeitsbewilligungen von Ausländern) abgeleitet und sich keineswegs mit der Anführung der "verba legalia" in bezug auf die Annahmen zur inneren Tatseite begnügt haben.
Auch die aus dem amtsmißbräuchlichen Vorgehen der Haupttäterin B***** gezogenen Schlußfolgerungen auf das Wissen der Beschwerdeführerin um die dolose Vorgangsweise der genannten Beamtin erweisen sich nach Lage des Falls unter Hinweis auf das Fehlen der entsprechenden Voraussetzungen für die Erteilung der bezüglichen Beschäftigungsbewilligungen an Ausländer, wie Nachweis von Vorbeschäftigungsverhältnissen und legaler Aufenthalt, im Inland durchaus denkgesetzgemäß begründet.
Die von der Beschwerdeführerin bemängelte Konstatierung über ihre Motivation für ihr strafbares Verhalten wurde vom Erstgericht keineswegs allein im Gewinnstreben, sondern jedenfalls auch in der Wahrnehmung von Interessen des Unternehmens, in dem sie beschäftigt war, erblickt (US 22 f); abgesehen davon betrifft dieser Einwand keinen entscheidenden Umstand im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO.Die von der Beschwerdeführerin bemängelte Konstatierung über ihre Motivation für ihr strafbares Verhalten wurde vom Erstgericht keineswegs allein im Gewinnstreben, sondern jedenfalls auch in der Wahrnehmung von Interessen des Unternehmens, in dem sie beschäftigt war, erblickt (US 22 f); abgesehen davon betrifft dieser Einwand keinen entscheidenden Umstand im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
Auf letztere Erwiderung ist auch das inhaltsgleiche Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) zu verweisen.Auf letztere Erwiderung ist auch das inhaltsgleiche Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zu verweisen.
Soweit die Beschwerdeführerin in Relevierung dieses Nichtigkeitsgrundes aus rechtlicher Sicht Feststellungsmängel in bezug auf die Kriterien der Bestimmungstäterschaft in der Bedeutung des § 12 zweiter Fall StGB (der Sache nach: Z 9 lit a) moniert, orientiert sie sich nicht am maßgeblichen Urteilssachverhalt, demzufolge die Angeklagte B***** in Ansehung der Faktengruppe II ausschließlich über vorsätzliches Bedrängen der Angeklagten K***** handelte, wobei diese sämtliche Vorsatzkomponenten des Amtsdeliktes in ihren Tatplan mitaufgenommen hatte (US 22 f); solcherart bringt sie den der Sache nach relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der stets einen Vergleich des festgestellten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Soweit die Beschwerdeführerin in Relevierung dieses Nichtigkeitsgrundes aus rechtlicher Sicht Feststellungsmängel in bezug auf die Kriterien der Bestimmungstäterschaft in der Bedeutung des Paragraph 12, zweiter Fall StGB (der Sache nach: Ziffer 9, Litera a,) moniert, orientiert sie sich nicht am maßgeblichen Urteilssachverhalt, demzufolge die Angeklagte B***** in Ansehung der Faktengruppe römisch zwei ausschließlich über vorsätzliches Bedrängen der Angeklagten K***** handelte, wobei diese sämtliche Vorsatzkomponenten des Amtsdeliktes in ihren Tatplan mitaufgenommen hatte (US 22 f); solcherart bringt sie den der Sache nach relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der stets einen Vergleich des festgestellten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Demnach war auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten K***** schon bei der nichtöffentlichen Beratung - teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO - zurückzuweisen.Demnach war auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten K***** schon bei der nichtöffentlichen Beratung - teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO - zurückzuweisen.
Zu den Berufungen der Angeklagten B***** und K*****:
Über diese Rechtsmittel wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, in dem auch über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der im selben Verfahren Angeklagten Dipl.Ing.Luyuan W***** und Feng Mei Z***** zu entscheiden sein wird.