Rechtssatz RS0097536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097536
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Rechtssatz
Veräußerungs- und Belastungsverbote gemäß § 364 c ABGB sind im Lastenblatt durch Einverleibung (oder Vormerkung) einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen. Dabei geschieht der Rechtserwerb gemäß § 8 Z 1 GBG durch die eine Einverleibung oder Vormerkung darstellende Eintragung im Lastenblatt, wogegen im B-Blatt gemäß § 11 Abs 2 AllgGAG lediglich das durch Eintragung im C-Blatt erworbene Recht ersichtlich gemacht wird. Eine bloße Ersichtlichmachung im B-Blatt - ohne daß dem eine Einverleibung des Rechtes im C-Blatt zugrundeläge - kann daher schon nach dieser Gesetzessystematik nicht erfolgen.Veräußerungs- und Belastungsverbote gemäß Paragraph 364, c ABGB sind im Lastenblatt durch Einverleibung (oder Vormerkung) einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen. Dabei geschieht der Rechtserwerb gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, GBG durch die eine Einverleibung oder Vormerkung darstellende Eintragung im Lastenblatt, wogegen im B-Blatt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AllgGAG lediglich das durch Eintragung im C-Blatt erworbene Recht ersichtlich gemacht wird. Eine bloße Ersichtlichmachung im B-Blatt - ohne daß dem eine Einverleibung des Rechtes im C-Blatt zugrundeläge - kann daher schon nach dieser Gesetzessystematik nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 142/95
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 5 Ob 142/95
- 5 Ob 131/17a
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 131/17a
Auch
- 5 Ob 88/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2024 5 Ob 88/24p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097536
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0050OB00142_9500000_001