Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof, der auch in Grundbuchssachen an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden ist (§ 126 Abs 2 GBG iVm § 16Abs 3 AußStrG und § 508 a Abs 1 ZPO), erachtet den Revisionsrekurs entgegen der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes aus folgenden Gründen mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG für unzulässig:Der Oberste Gerichtshof, der auch in Grundbuchssachen an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden ist (Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 16 A, b, s, 3 AußStrG und Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO), erachtet den Revisionsrekurs entgegen der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes aus folgenden Gründen mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für unzulässig:
Veräußerungs- und Belastungsverbote gemäß § 364 c ABGB sind im Lastenblatt durch Einverleibung (oder Vormerkung) einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen (MGA Grundbuchsrecht4 § 11 AllgGAG/E 2). Dabei geschieht der Rechtserwerb gemäß § 8 Z 1 GBG durch die eine Einverleibung oder Vormerkung darstellende Eintragung im Lastenblatt, wogegen im B-Blatt gemäß § 11 Abs 2 AllgGAG lediglich das durch Eintragung im C-Blatt erworbene Recht ersichtlich gemacht wird. Eine bloße Ersichtlichmachung im B-Blatt - ohne daß dem eine Einverleibung des Rechtes im C-Blatt zugrundeläge - kann daher schon nach dieser Gesetzessystematik nicht erfolgen.Veräußerungs- und Belastungsverbote gemäß Paragraph 364, c ABGB sind im Lastenblatt durch Einverleibung (oder Vormerkung) einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 11, AllgGAG/E 2). Dabei geschieht der Rechtserwerb gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, GBG durch die eine Einverleibung oder Vormerkung darstellende Eintragung im Lastenblatt, wogegen im B-Blatt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AllgGAG lediglich das durch Eintragung im C-Blatt erworbene Recht ersichtlich gemacht wird. Eine bloße Ersichtlichmachung im B-Blatt - ohne daß dem eine Einverleibung des Rechtes im C-Blatt zugrundeläge - kann daher schon nach dieser Gesetzessystematik nicht erfolgen.
Da sich jedoch die Aufsandungserklärung, die sich in der dem Grundbuchsgesuch der Antragsteller zugrundeliegenden Vereinbarung befindet, ausdrücklich nur auf die Ersichtlichmachung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Eigentumsblatt der Liegenschaft bezieht, nicht jedoch auf die Eintragung des Rechtes selbst im Lastenblatt, sei es eine Vormerkung oder Einverleibung, kann schon aus diesem Grund die Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Lastenblatt gemäß § 32 Abs 1 lit b GBG nicht erfolgen. Eine derartige Eintragung wurde daher von den Antragstellern folgerichtig auch gar nicht beantragt.Da sich jedoch die Aufsandungserklärung, die sich in der dem Grundbuchsgesuch der Antragsteller zugrundeliegenden Vereinbarung befindet, ausdrücklich nur auf die Ersichtlichmachung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Eigentumsblatt der Liegenschaft bezieht, nicht jedoch auf die Eintragung des Rechtes selbst im Lastenblatt, sei es eine Vormerkung oder Einverleibung, kann schon aus diesem Grund die Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Lastenblatt gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG nicht erfolgen. Eine derartige Eintragung wurde daher von den Antragstellern folgerichtig auch gar nicht beantragt.
Aus dem bisher Gesagten folgt, daß die begehrte Ersichtlichmachung mangels Entstehens des ersichtlich zu machenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit dinglicher Wirkung nicht bewilligt werden kann.
Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob im Grundbuchsantrag die bloße Eintragung eines Belastungs- oder Veräußerungsverbotes begehrt werden darf, oder ob der entsprechende Antrag ausdrücklich auf Einverleibung (oder Vormerkung) gerichtet sein muß, stellt sich daher gar nicht. Auf dieses Problem ist trotz der Vorschrift des § 95 Abs 3 GBG, wonach alle der Bewilligung entgegenstehenden Gründe in den abweisenden Beschluß anzuführen sind, nicht einzugehen, weil eine Wiederholung des Grundbuchsantrages auf Grund der dem nunmehr zu beurteilenden Grundbuchsgesuch zugrundeliegenden Urkunde wegen deren bereits dargelegter Mangelhaftigkeit nicht in Betracht kommt (MGA Grundbuchsrecht4 § 95 GBG/E 29; zuletzt 5 Ob 113/95).Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob im Grundbuchsantrag die bloße Eintragung eines Belastungs- oder Veräußerungsverbotes begehrt werden darf, oder ob der entsprechende Antrag ausdrücklich auf Einverleibung (oder Vormerkung) gerichtet sein muß, stellt sich daher gar nicht. Auf dieses Problem ist trotz der Vorschrift des Paragraph 95, Absatz 3, GBG, wonach alle der Bewilligung entgegenstehenden Gründe in den abweisenden Beschluß anzuführen sind, nicht einzugehen, weil eine Wiederholung des Grundbuchsantrages auf Grund der dem nunmehr zu beurteilenden Grundbuchsgesuch zugrundeliegenden Urkunde wegen deren bereits dargelegter Mangelhaftigkeit nicht in Betracht kommt (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 95, GBG/E 29; zuletzt 5 Ob 113/95).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.