Rechtssatz RS0098255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098255
Geschäftszahl
10Os128/70; 10Os28/71; 13Os195/85
Entscheidungsdatum
16.01.1986
Rechtssatz
War die Anklage im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht rechtskräftig, so kann der Angeklagte, der dies in der Hauptverhandlung nicht rügte, dennoch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend machen. Er hat sich dieses Rechtes nicht verschwiegen, und trotz Geständnisses des einen alternativ angeklagten Faktums kann die Formverletzung auch einen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß ausüben.War die Anklage im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht rechtskräftig, so kann der Angeklagte, der dies in der Hauptverhandlung nicht rügte, dennoch den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO geltend machen. Er hat sich dieses Rechtes nicht verschwiegen, und trotz Geständnisses des einen alternativ angeklagten Faktums kann die Formverletzung auch einen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß ausüben.
Entscheidungstexte
- 10 Os 128/70
Entscheidungstext OGH 16.10.1970 10 Os 128/70
- 10 Os 28/71
Entscheidungstext OGH 12.02.1971 10 Os 28/71
- 13 Os 195/85
Entscheidungstext OGH 16.01.1986 13 Os 195/85
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098255
Dokumentnummer
JJR_19701016_OGH0002_0100OS00128_7000000_001