Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt nach keiner Richtung hin Berechtigung zu.
Der Erwiderung auf die erstangeführte Rüge ist vorauszuschicken, daß die Anklageschrift am 26.Juli 1985 dem in Haft befindlichen Beschuldigten - der Vorschrift des § 209 Abs. 1 StPO. entsprechend - kundgemacht wurde, bei welcher Gelegenheit Peter P*** nach Rechtsbelehrung auf die Erhebung eines Einspruchs verzichtete (S. 93/94 in ON. 18). Die Vorladung vom 1.August 1985 zu der für 23.Oktober 1985 anberaumten Hauptverhandlung (s. ON. 19) wurde dem Angeklagten am 21.August 1985 zugestellt (s. Rückschein bei ON. 19). Von der Vorladung des Angeklagten bis zur Durchführung der Hauptverhandlung verstrichen mithin 63 Tage.Der Erwiderung auf die erstangeführte Rüge ist vorauszuschicken, daß die Anklageschrift am 26.Juli 1985 dem in Haft befindlichen Beschuldigten - der Vorschrift des Paragraph 209, Absatz eins, StPO. entsprechend - kundgemacht wurde, bei welcher Gelegenheit Peter P*** nach Rechtsbelehrung auf die Erhebung eines Einspruchs verzichtete (S. 93/94 in ON. 18). Die Vorladung vom 1.August 1985 zu der für 23.Oktober 1985 anberaumten Hauptverhandlung (s. ON. 19) wurde dem Angeklagten am 21.August 1985 zugestellt (s. Rückschein bei ON. 19). Von der Vorladung des Angeklagten bis zur Durchführung der Hauptverhandlung verstrichen mithin 63 Tage.
Daraus folgt, daß die Vorschrift des § 221 Abs. 1 StPO. nicht verletzt wurde, weil - der Behauptung des Beschwerdeführers zuwider - über eine (seit 26.Juli 1985) rechtskräftige Anklageschrift verhandelt und dem Angeklagten die im § 221 Abs. 1 StPO. vorgesehene Vorbereitungsfrist (von wenigstens drei Tagen) eingeräumt worden war.Daraus folgt, daß die Vorschrift des Paragraph 221, Absatz eins, StPO. nicht verletzt wurde, weil - der Behauptung des Beschwerdeführers zuwider - über eine (seit 26.Juli 1985) rechtskräftige Anklageschrift verhandelt und dem Angeklagten die im Paragraph 221, Absatz eins, StPO. vorgesehene Vorbereitungsfrist (von wenigstens drei Tagen) eingeräumt worden war.
Wann die Anklageschrift dem - hier mit Bescheid des Ausschusses der zuständigen Rechtsanwaltskammer vom 22.August 1985 bestellten (S. 80) - Verteidiger, welchem die Ladung zur Hauptverhandlung bereits am folgenden Tag zugestellt wurde (s. Rückschein bei ON. 19), zukam, ist im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des relevierten Nichtigkeitsgrunds - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - bedeutungslos; hatte doch der verhaftete Beschuldigte anläßlich der Anklagekundmachung die Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger (§ 209 Abs. 3 StPO.) nicht begehrt (s. abermals S. 93/94 in ON. 18).Wann die Anklageschrift dem - hier mit Bescheid des Ausschusses der zuständigen Rechtsanwaltskammer vom 22.August 1985 bestellten (S. 80) - Verteidiger, welchem die Ladung zur Hauptverhandlung bereits am folgenden Tag zugestellt wurde (s. Rückschein bei ON. 19), zukam, ist im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des relevierten Nichtigkeitsgrunds - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - bedeutungslos; hatte doch der verhaftete Beschuldigte anläßlich der Anklagekundmachung die Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger (Paragraph 209, Absatz 3, StPO.) nicht begehrt (s. abermals S. 93/94 in ON. 18).
Die Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. greift nur bei Verletzung der (gemäß § 221 Abs. 1 StPO.) dem Angeklagten (nicht auch dem Verteidiger) zustehenden Vorbereitungsfrist Platz (vgl. u. a. die bei Mayerhofer-Rieder 2 unter Nr. 9 und 10 zu § 221 StPO. zitierten Entscheidungen). Indem der Beschwerdeführer die in Rede stehende Rüge auf eine verspätete Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger stützt und daraus ableitet, es sei dessen Vorbereitungsfrist nicht gewahrt worden, bringt er den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO., soweit damit eine Verletzung des § 221 StPO. behauptet wird, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung (vgl. dazu 13 Os 53/85).Die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. greift nur bei Verletzung der (gemäß Paragraph 221, Absatz eins, StPO.) dem Angeklagten (nicht auch dem Verteidiger) zustehenden Vorbereitungsfrist Platz vergleiche u. a. die bei Mayerhofer-Rieder 2 unter Nr. 9 und 10 zu Paragraph 221, StPO. zitierten Entscheidungen). Indem der Beschwerdeführer die in Rede stehende Rüge auf eine verspätete Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger stützt und daraus ableitet, es sei dessen Vorbereitungsfrist nicht gewahrt worden, bringt er den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO., soweit damit eine Verletzung des Paragraph 221, StPO. behauptet wird, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung vergleiche dazu 13 Os 53/85).
Aber auch die Rüge der Verletzung der Beeidigungsvorschrift des § 240 a StPO. hält einer Überprüfung nicht stand.Aber auch die Rüge der Verletzung der Beeidigungsvorschrift des Paragraph 240, a StPO. hält einer Überprüfung nicht stand.
Zwar enthält das Hauptverhandlungsprotokoll vom 23.Oktober 1985 (ON. 24) lediglich die Feststellung, daß die Schöffen "bereits beeidet wurden" (S. 88); aus dem Amtsvermerk des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 11.Dezember 1985 (S. 121/122) geht jedoch hervor, daß diese Beeidigung im Jahr 1985 vorgenommen wurde, und zwar des einen Schöffen am 16.Oktober 1985 zu 3 c Vr 1151/85 und des anderen am 1.Oktober 1985 zu 3 c Vr 5471/85. Demgemäß konnte in der Hauptverhandlung am 23.Oktober 1985 die Beeidigung der Schöffen unterbleiben.Zwar enthält das Hauptverhandlungsprotokoll vom 23.Oktober 1985 (ON. 24) lediglich die Feststellung, daß die Schöffen "bereits beeidet wurden" (S. 88); aus dem Amtsvermerk des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 11.Dezember 1985 (S. 121/122) geht jedoch hervor, daß diese Beeidigung im Jahr 1985 vorgenommen wurde, und zwar des einen Schöffen am 16.Oktober 1985 zu 3 c römisch fünf r 1151/85 und des anderen am 1.Oktober 1985 zu 3 c römisch fünf r 5471/85. Demgemäß konnte in der Hauptverhandlung am 23.Oktober 1985 die Beeidigung der Schöffen unterbleiben.
Aus den aufgezeigten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. als offenbar unbegründet und teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO. als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt zurückzuweisen. Für die Berufung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO.Aus den aufgezeigten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. als offenbar unbegründet und teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt zurückzuweisen. Für die Berufung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.