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Entscheidung 13 Os 195/85×

Entscheidung 13 Os 195/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os195/85

Entscheidungsdatum

16.01.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter P*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, ff. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 23.Oktober 1985, GZ. 3 c römisch fünf r 3791/85-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der am 30.September 1956 geborene Peter P*** wurde des Verbrechens nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt. Ihm liegen Diebstähle von Bargeldbeträgen von insgesamt 5.170 S aus einem Ärztezimmer des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien, Baumgartnerhöhe, zu welchem er mittels widerrechtlich erlangter Schlüssel Zutritt erlangt hatte, von einer Kellnerbrieftasche und 4.600 S Bargeld (Tatorte: Cafe "LAURENZERSTÜBERL" in der Wiedner Hauptstraße bzw. eine Weinstube in der Taborstraße), von zwei Geldbörsen mit einer Gesamtbarschaft von 1.700 S zum Nachteil eines in der Alkoholikerberatungsstelle der C*** befindlichen Pensionisten, der sich auf die Toilette begeben und seine Handtasche im Vorraum zurückgelassen hatte, und eines Betrags von 3.400 S aus der Tischlade einer Bewährungshilfestelle zur Last.

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er die ordnungswidrige Zustellung der Anklageschrift (Paragraph 209, Absatz eins, StPO.) und die Unterlassung der Beeidigung der Schöffen, mithin der Sache nach eine Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 221, (siehe dazu u.a. die bei Mayerhofer-Rieder 2 unter Nr. 23 a und 24 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. zitierten Entscheidungen) und 240 a StPO. behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt nach keiner Richtung hin Berechtigung zu.

Der Erwiderung auf die erstangeführte Rüge ist vorauszuschicken, daß die Anklageschrift am 26.Juli 1985 dem in Haft befindlichen Beschuldigten - der Vorschrift des Paragraph 209, Absatz eins, StPO. entsprechend - kundgemacht wurde, bei welcher Gelegenheit Peter P*** nach Rechtsbelehrung auf die Erhebung eines Einspruchs verzichtete (S. 93/94 in ON. 18). Die Vorladung vom 1.August 1985 zu der für 23.Oktober 1985 anberaumten Hauptverhandlung (s. ON. 19) wurde dem Angeklagten am 21.August 1985 zugestellt (s. Rückschein bei ON. 19). Von der Vorladung des Angeklagten bis zur Durchführung der Hauptverhandlung verstrichen mithin 63 Tage.

Daraus folgt, daß die Vorschrift des Paragraph 221, Absatz eins, StPO. nicht verletzt wurde, weil - der Behauptung des Beschwerdeführers zuwider - über eine (seit 26.Juli 1985) rechtskräftige Anklageschrift verhandelt und dem Angeklagten die im Paragraph 221, Absatz eins, StPO. vorgesehene Vorbereitungsfrist (von wenigstens drei Tagen) eingeräumt worden war.

Wann die Anklageschrift dem - hier mit Bescheid des Ausschusses der zuständigen Rechtsanwaltskammer vom 22.August 1985 bestellten (S. 80) - Verteidiger, welchem die Ladung zur Hauptverhandlung bereits am folgenden Tag zugestellt wurde (s. Rückschein bei ON. 19), zukam, ist im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des relevierten Nichtigkeitsgrunds - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - bedeutungslos; hatte doch der verhaftete Beschuldigte anläßlich der Anklagekundmachung die Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger (Paragraph 209, Absatz 3, StPO.) nicht begehrt (s. abermals S. 93/94 in ON. 18).

Die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. greift nur bei Verletzung der (gemäß Paragraph 221, Absatz eins, StPO.) dem Angeklagten (nicht auch dem Verteidiger) zustehenden Vorbereitungsfrist Platz vergleiche u. a. die bei Mayerhofer-Rieder 2 unter Nr. 9 und 10 zu Paragraph 221, StPO. zitierten Entscheidungen). Indem der Beschwerdeführer die in Rede stehende Rüge auf eine verspätete Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger stützt und daraus ableitet, es sei dessen Vorbereitungsfrist nicht gewahrt worden, bringt er den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO., soweit damit eine Verletzung des Paragraph 221, StPO. behauptet wird, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung vergleiche dazu 13 Os 53/85).

Aber auch die Rüge der Verletzung der Beeidigungsvorschrift des Paragraph 240, a StPO. hält einer Überprüfung nicht stand.

Zwar enthält das Hauptverhandlungsprotokoll vom 23.Oktober 1985 (ON. 24) lediglich die Feststellung, daß die Schöffen "bereits beeidet wurden" (S. 88); aus dem Amtsvermerk des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 11.Dezember 1985 (S. 121/122) geht jedoch hervor, daß diese Beeidigung im Jahr 1985 vorgenommen wurde, und zwar des einen Schöffen am 16.Oktober 1985 zu 3 c römisch fünf r 1151/85 und des anderen am 1.Oktober 1985 zu 3 c römisch fünf r 5471/85. Demgemäß konnte in der Hauptverhandlung am 23.Oktober 1985 die Beeidigung der Schöffen unterbleiben.

Aus den aufgezeigten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. als offenbar unbegründet und teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt zurückzuweisen. Für die Berufung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.

Anmerkung

E07452

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00195.85.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19860116_OGH0002_0130OS00195_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091326 Rechtssatz 27.01.1970Strafrecht
Eine vernachlässigte Erziehung kommt bei einem neunundzwanzigjährigen Täter nicht als mildernd in Betracht.
RS0091383 Rechtssatz 21.05.1981Strafrecht
Erziehungsmängel sind nur dann mildernd, wenn sie mit der Tat in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dh in einem Zusammenhang, der durch wiederholte Vorstrafen regelmäßig unterbrochen sein wird.
RS0097825 Rechtssatz 07.02.1980Strafrecht
Mit dem Vorbringen, es wäre ihm die Anklageschrift nicht zugestellt worden, sodass in der Hauptverhandlung über eine nicht rechtskräftige Anklageschrift verhandelt worden sei, macht der Beschwerdeführer - weil er damit behauptet, es habe die im § 221 StPO v …
RS0097942 Rechtssatz 11.09.1948Strafrecht
Der Angeklagte, dem die Ladung zur Hauptverhandlung nicht rechtzeitig zugestellt worden ist, kann die Tatsache, daß gegen ihn verhandelt wurde, mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO auch dann bekämpfen, wenn er die verspätete Zustellung in der Ha …
RS0098255 Rechtssatz 16.10.1970Strafrecht
War die Anklage im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht rechtskräftig, so kann der Angeklagte, der dies in der Hauptverhandlung nicht rügte, dennoch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend machen. Er hat sich dieses Rechtes nicht verschwiegen …
RS0098306 Rechtssatz 03.06.1955Strafrecht
Nur dem Angeklagten, nicht auch dem Verteidiger muss bei sonstiger Nichtigkeit die im § 221 StPO vorgesehene Vorbereitungsfrist zu Gebote stehen.