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Entscheidung 13 Os 195/85×

Entscheidung 13 Os 195/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os195/85

Entscheidungsdatum

30.01.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter P*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, ff. StGB. über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 23.Oktober 1985, GZ. 3 c römisch fünf r 3791/85-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Ersten Generalanwalts Dr. Nurscher, und des Verteidigers Dr. Wolf, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*** gegen das erstgerichtliche Urteil, mit welchem der Genannte des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt und nach Paragraph 129, StGB. zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden ist, wurde bereits mit dem vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 16.Jänner 1986, GZ. 13 Os 195/85-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche Sachverhalt entnommen werden.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die (ersichtlich gemeint: zehn auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden) Vorstrafen, die Wiederholung der Tathandlung und die mehrfache Diebstahlsqualifikation als erschwerend, hingegen als mildernd das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die psychische Labilität.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte unter Hinweis auf ohnehin angenommene Milderungsgründe und Reklamierung der zusätzlichen Milderungsumstände des zweiten bis vierten Falls des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB. die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Auch diesem Rechtsmittel ist ein Erfolg nicht beschieden. Das Landesgericht hat eine Beeinträchtigung des Berufungswerbers in Form einer "psychischen Labilität" ohnehin als mildernd berücksichtigt. Weitere, für die Strafbemessung relevante Umstände liegen aber nach dem Akteninhalt nicht vor. Auch nach dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers sind solche nicht indiziert. Wenngleich dieser von Anfang Februar bis 25.April 1985 Patient des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien war (s.S. 106), ergibt sich kein Hinweis, daß der Angeklagte - ein schwerer Alkoholiker, der auch Selbstmordäußerungen von sich gab (s. dazu insbesondere S. 45, die unjournalisierte Eingabe des Angeklagten vom 16. Oktober 1985 und S. 92) - die ihm angelasteten Diebstähle unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands verübt hätte. Eine Verstandesschwäche ist beim Angeklagten, der - wenngleich früher Sonderschüler (s.S. 47 in ON 18) - immerhin das Schneiderhandwerk erlernt hat vergleiche S. 89 und 106) und im übrigen bei den Tatausübungen nicht unraffiniert vorgegangen ist, ebensowenig zu ersehen wie eine - auch im Alter von 29 Jahren (zur Tatzeit) noch wirkende - vernachlässigte Erziehung (siehe LSK. 1983/38). Auch in dieser Hinsicht enthalten die Rechtsmittelausführungen keinen Hinweis, sie erschöpfen sich vielmehr in bloßen Behauptungen. Der - erst im Gerichtstag verlangten - Anerkennung der (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden) Berauschung zu einzelnen Tatzeitpunkten als Milderungsumstand steht die Vorschrift des Paragraph 35, StGB. entgegen.

Da das Schöffengericht auf der Grundlage der richtig festgestellten Strafzumessungsgründe eine keinesfalls überhöhte Freiheitsstrafe ausgemessen hat, erweist sich dieselbe vor allem wegen der zahlreichen, wie der rasche Rückfall zeigt, wirkungslos gebliebenen Vorstrafen nicht als reduktionsbedürftig.

Anmerkung

E07440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00195.85.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19860130_OGH0002_0130OS00195_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091326 Rechtssatz 27.01.1970Strafrecht
Eine vernachlässigte Erziehung kommt bei einem neunundzwanzigjährigen Täter nicht als mildernd in Betracht.
RS0091383 Rechtssatz 21.05.1981Strafrecht
Erziehungsmängel sind nur dann mildernd, wenn sie mit der Tat in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dh in einem Zusammenhang, der durch wiederholte Vorstrafen regelmäßig unterbrochen sein wird.
RS0097825 Rechtssatz 07.02.1980Strafrecht
Mit dem Vorbringen, es wäre ihm die Anklageschrift nicht zugestellt worden, sodass in der Hauptverhandlung über eine nicht rechtskräftige Anklageschrift verhandelt worden sei, macht der Beschwerdeführer - weil er damit behauptet, es habe die im § 221 StPO v …
RS0097942 Rechtssatz 11.09.1948Strafrecht
Der Angeklagte, dem die Ladung zur Hauptverhandlung nicht rechtzeitig zugestellt worden ist, kann die Tatsache, daß gegen ihn verhandelt wurde, mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 StPO auch dann bekämpfen, wenn er die verspätete Zustellung in der Ha …
RS0098255 Rechtssatz 16.10.1970Strafrecht
War die Anklage im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht rechtskräftig, so kann der Angeklagte, der dies in der Hauptverhandlung nicht rügte, dennoch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend machen. Er hat sich dieses Rechtes nicht verschwiegen …
RS0098306 Rechtssatz 03.06.1955Strafrecht
Nur dem Angeklagten, nicht auch dem Verteidiger muss bei sonstiger Nichtigkeit die im § 221 StPO vorgesehene Vorbereitungsfrist zu Gebote stehen.