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Rechtssatz RS0098783×

Rechtssatz RS0098783

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098783

Geschäftszahl

13Os212/84 (13Os213/84); 11Os43/94; 11Os62/24p

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Rechtssatz

Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. Hat der Angeklagte zwar keinen - nach herrschender Lehre und Praxis zulässigen - Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung des Hauptversammlungsprotokolls gestellt, wohl aber in einer auf Paragraph 285, Absatz 2, StPO gestützten Beschwerde eine Rüge des - nur eine Anmeldung der Berufung enthaltenden - Hauptverhandlungsprotokolls vorgenommen, die er durch (mit der Eintragung im Tagebuch der Staatsanwaltschaft übereinstimmende Aufzeichnungen des Verteidigers über die Rechtsmittelerklärung bescheinigt, so ist auf dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren einzugehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 212/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 13 Os 212/84
  • 11 Os 43/94
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 11 Os 43/94
    nur: Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. (T1) Beisatz: Kein Eingehen auf das den protokollierten Rechtsmittelverzicht bestreitende Vorbringen in der Beschwerde gegen die Zurückweisung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. (T2)
  • 11 Os 62/24p
    Entscheidungstext OGH 18.06.2024 11 Os 62/24p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098783

Im RIS seit

31.01.1985

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19850131_OGH0002_0130OS00212_8400000_002