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Entscheidung 13 Os 212/84×

Entscheidung 13 Os 212/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os212/84 (13Os213/84)

Entscheidungsdatum

31.01.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 10. Feber 1984, GZ. 21 römisch fünf r 501/83-42, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 13. November 1984, GZ. 21 römisch fünf r 501/83-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben.

über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil vom 10. Februar 1984 (ON. 42) erkannte das Schöffengericht den am 22. Mai 1951 geborenen Johann A der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins

StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe. Inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls (ON. 41) meldete der Angeklagte nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 268, StPO) die Berufung an. Dies nach Rücksprache mit seinem Verteidiger (S. 193).

Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung am 18. Oktober 1984 (Rückschein bei S. 203) führte der Angeklagte durch seinen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO

beigegebenen Verteidiger mit dem am 2. November 1984 zur Post gegebenen Schriftsatz (ON. 43) die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung aus.

Daraufhin wies der Vorsitzende des Schöffengerichts (Paragraph 285, b Absatz eins, StPO) nach Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (siehe diese S. 1 i verso) und der Schriftführerin (S. 211) über den Inhalt der nach der Hauptverhandlung vom Angeklagten abgegebenen Rechtsmittelerklärung die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO mit dem Beschluß vom 13. November 1984 zurück (ON. 45). Gegen diesen Beschluß erhob der Angeklagte (fristgerecht) die ihm gemäß Paragraph 285, b Absatz 2, StPO zustehende Beschwerde, in welcher er - die Richtigkeit der Protokollierung seiner Rechtsmittelerklärung bestreitend - unter Vorlage der Aufzeichnung des Verteidigers über die Hauptverhandlung behauptet, nicht nur die Berufung, sondern auch die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet zu haben.

Diese als Bescheinigungsmittel vorgelegte Aufzeichnung hält die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung fest (S. 219 in ON. 46).

Auch die Staatsanwaltschaft hatte erklärt, daß laut Eintragung des Sitzungsvertreters im Tagebuch der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung angemeldet habe (S. 1 i verso).

Die Verhandlungsschriftführerin hatte berichtet, die stenografischen Unterlagen über die in Rede stehende Hauptverhandlung nicht mehr aufzufinden, sie 'glaube', sich erinnern zu können, daß der Angeklagte nur 'Berufung' gesagt habe. Wenn sie als Rechtsmittelerklärung die Anmeldung (nur) der Berufung angeführt habe, sei diese Erklärung 'mit Sicherheit' auch abgegeben worden, weil sie sonst 'Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung' geschrieben hätte (S. 211).

Der Vorsitzende des Schöffengerichts hielt in dem angefochtenen Beschluß fest, sich 'eindeutig' erinnern zu können, daß der Angeklagte nur die Berufung angemeldet habe (S. 213 unten/214). Den schon erwähnten Zurückweisungsbeschluß (ON. 45) stützte der Vorsitzende auf die Stellungnahme der als 'äußerst verläßlich anzusehenden' Schriftführerin und seine ('eindeutige') Erinnerung. Er erachtete damit die gegenteiligen Aufzeichnungen im Tagebuch der Staatsanwaltschaft für widerlegt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:

Zwar ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (hier: der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten) grundsätzlich vom Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls auszugehen vergleiche dazu u.a. Mayerhofer-Rieder 2 , Nr. 8 zu Paragraph 271, StPO und die dort zitierte Judikatur). Dies kann sich jedoch nur auf ein ungerügtes oder erfolglos gerügtes Hauptverhandlungsprotokoll beziehen. Im gegebenen Fall stellte der Angeklagte wohl keinen - nach herrschender Lehre und Praxis zulässigen vergleiche dazu u.a. Foregger-Serini, StPO, MKK 3 , Erl. römisch sieben zu Paragraph 271,; Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht 4 , S. 209) - Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls. Er brachte aber in seiner auf Paragraph 285, b Absatz 2

StPO gestützten Beschwerde eine Rüge des Hauptverhandlungsprotokolls vor, die er durch die mehrfach erwähnte Aufzeichnung des Verteidigers über die Hauptverhandlung, u.a. auch über die Rechtsmittelerklärungen, bescheinigte.

Dieses Bescheinigungsmittel stimmt mit der Eintragung im Tagebuch der Staatsanwaltschaft überein und kann an Hand des (unauffindbaren) Originalstenogramms der Schriftführerin nicht mehr überprüft werden. Auf den Inhalt dieser Rüge ist im vorliegenden Fall im Beschwerdeverfahren (Paragraph 285, b Absatz 2, StPO) einzugehen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs sind die unmittelbar schriftlich vorgenommenen, übereinstimmenden Aufzeichnungen des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gewichtiger als die rund neun Monate nach der Hauptverhandlung geäußerte Annahme der Schriftführerin, sie 'glaube', der Angeklagte habe nur die Berufung angemeldet, und die (wenn auch als 'eindeutig' bezeichnete) Erinnerung des Vorsitzenden. Die (weitere) Äußerung der Schriftführerin, der Angeklagte habe 'mit Sicherheit' die in der übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls enthaltene Erklärung abgegeben, ist ein - keinesfalls zwingender - Schluß der Genannten, der die Möglichkeit eines Erinnerungsfehlers (nach rund neun Monaten !) nicht berücksichtigt und - wie angeführt - durch die in der Hauptverhandlung angefertigten stenografischen Aufzeichnungen wegen deren Unauffindbarkeit nicht überprüft werden kann. In dieser Situation ist im Zweifel davon auszugehen, daß der Angeklagte am Schluß der Hauptverhandlung auch das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war. Erhebungen vergleiche dazu Bertel, Grundriß des Strafprozeßrechts 2 S. 217) waren entbehrlich, weil die vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen über die Rechtsmittelerklärungen des Angeklagten (S. 1 i verso und 219 in ON. 46) sowie die Stellungnahmen der Schriftführerin (S. 211) und des Vorsitzenden (im angefochtenen Beschluß, S. 213 unten/214) dem Obersten Gerichtshof als Beschwerdegericht ohnehin zur Verfügung standen.

Anmerkung

E05179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00212.84.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19850131_OGH0002_0130OS00212_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092448 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Die Rechtsfrage der Eignung gemäß § 74 Z 5 StGB und die Tatfrage der Absicht gemäß § 107 Abs 1 StGB ("um") sind streng zu unterscheiden.
RS0093096 Rechtssatz 14.04.1967Strafrecht
Milieubedingte Unmutsäußerungen erfüllen nicht den Tatbestand der gefährlichen Drohung.
RS0098527 Rechtssatz 19.08.1948Strafrecht
Zur Frage der Konkretisierung der Tat im Sinne des § 260 Z 1 StPO.
RS0098582 Rechtssatz 23.11.1971Strafrecht
Die Tat muss durch Anführung konkreter Umstände soweit bezeichnet werden, dass eine Verwechslung (mit einer anderen) ausgeschlossen ist.
RS0098632 Rechtssatz 28.03.1985Strafrecht
Im Urteilssatz muss die Tat nur soweit individualisiert werden, dass sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann. Der Konkretisierung dienen die Urteilsgründe.
RS0098660 Rechtssatz 14.04.1959Strafrecht
Der OGH hat bei Prüfung der Vorgänge in der Hauptverhandlung vom Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles in der ihm vorliegenden Fassung auszugehen. Er kann jedoch gemäß § 6 StPNov 1877 Aufklärungen darüber einholen, ob diese Fassung den tatsächlichen Vorgä …
RS0098679 Rechtssatz 22.01.1975Strafrecht
Wurde eine Protokollberichtigung nicht beantragt oder ein darauf abzielender Antrag abgewiesen, so ist für das Rechtsmittelgericht das Protokoll in jener Fassung maßgebend, in der es der Vorsitzende und der Schriftführer unterfertigen.
RS0098783 Rechtssatz 31.01.1985Strafrecht
Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. Hat der Angeklagte zwar keinen - nach herrschender Lehre und Praxis zulässigen - Antrag auf Ergänzung oder Beri …
RS0098844 Rechtssatz 28.11.1978Strafrecht
Keine Spezialisierung der Deliktsobjekte, wenn dies wegen der Gleichartigkeit der deliktischen Angriffe nicht erforderlich und zur Tatindividualisierung auch nicht geboten ist.
RS0099631 Rechtssatz 14.07.1967Strafrecht
Solange das Hauptverhandlungsprotokoll nicht berichtigt ist, macht es vollen Beweis über die Vorgänge in der Hauptverhandlung.