Gründe:
Mit dem Urteil vom 10. Februar 1984 (ON. 42) erkannte das Schöffengericht den am 22. Mai 1951 geborenen Johann A der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs.1Mit dem Urteil vom 10. Februar 1984 (ON. 42) erkannte das Schöffengericht den am 22. Mai 1951 geborenen Johann A der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins
StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe. Inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls (ON. 41) meldete der Angeklagte nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung (§ 268 StPO) die Berufung an. Dies nach Rücksprache mit seinem Verteidiger (S. 193).StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe. Inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls (ON. 41) meldete der Angeklagte nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 268, StPO) die Berufung an. Dies nach Rücksprache mit seinem Verteidiger (S. 193).
Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung am 18. Oktober 1984 (Rückschein bei S. 203) führte der Angeklagte durch seinen gemäß § 41 Abs.2 StPONach Zustellung einer Urteilsausfertigung am 18. Oktober 1984 (Rückschein bei S. 203) führte der Angeklagte durch seinen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO
beigegebenen Verteidiger mit dem am 2. November 1984 zur Post gegebenen Schriftsatz (ON. 43) die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung aus.
Daraufhin wies der Vorsitzende des Schöffengerichts (§ 285 b Abs.1 StPO) nach Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (siehe diese S. 1 i verso) und der Schriftführerin (S. 211) über den Inhalt der nach der Hauptverhandlung vom Angeklagten abgegebenen Rechtsmittelerklärung die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z.1 StPO mit dem Beschluß vom 13. November 1984 zurück (ON. 45). Gegen diesen Beschluß erhob der Angeklagte (fristgerecht) die ihm gemäß § 285 b Abs.2 StPO zustehende Beschwerde, in welcher er - die Richtigkeit der Protokollierung seiner Rechtsmittelerklärung bestreitend - unter Vorlage der Aufzeichnung des Verteidigers über die Hauptverhandlung behauptet, nicht nur die Berufung, sondern auch die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet zu haben.Daraufhin wies der Vorsitzende des Schöffengerichts (Paragraph 285, b Absatz eins, StPO) nach Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (siehe diese S. 1 i verso) und der Schriftführerin (S. 211) über den Inhalt der nach der Hauptverhandlung vom Angeklagten abgegebenen Rechtsmittelerklärung die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO mit dem Beschluß vom 13. November 1984 zurück (ON. 45). Gegen diesen Beschluß erhob der Angeklagte (fristgerecht) die ihm gemäß Paragraph 285, b Absatz 2, StPO zustehende Beschwerde, in welcher er - die Richtigkeit der Protokollierung seiner Rechtsmittelerklärung bestreitend - unter Vorlage der Aufzeichnung des Verteidigers über die Hauptverhandlung behauptet, nicht nur die Berufung, sondern auch die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet zu haben.
Diese als Bescheinigungsmittel vorgelegte Aufzeichnung hält die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung fest (S. 219 in ON. 46).
Auch die Staatsanwaltschaft hatte erklärt, daß laut Eintragung des Sitzungsvertreters im Tagebuch der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung angemeldet habe (S. 1 i verso).
Die Verhandlungsschriftführerin hatte berichtet, die stenografischen Unterlagen über die in Rede stehende Hauptverhandlung nicht mehr aufzufinden, sie 'glaube', sich erinnern zu können, daß der Angeklagte nur 'Berufung' gesagt habe. Wenn sie als Rechtsmittelerklärung die Anmeldung (nur) der Berufung angeführt habe, sei diese Erklärung 'mit Sicherheit' auch abgegeben worden, weil sie sonst 'Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung' geschrieben hätte (S. 211).
Der Vorsitzende des Schöffengerichts hielt in dem angefochtenen Beschluß fest, sich 'eindeutig' erinnern zu können, daß der Angeklagte nur die Berufung angemeldet habe (S. 213 unten/214). Den schon erwähnten Zurückweisungsbeschluß (ON. 45) stützte der Vorsitzende auf die Stellungnahme der als 'äußerst verläßlich anzusehenden' Schriftführerin und seine ('eindeutige') Erinnerung. Er erachtete damit die gegenteiligen Aufzeichnungen im Tagebuch der Staatsanwaltschaft für widerlegt.