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Entscheidung 13 Os 212/84×

Entscheidung 13 Os 212/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os212/84 (13Os213/84)

Entscheidungsdatum

28.03.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 10. Februar 1984, GZ 21 römisch fünf r 501/83-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Urbarz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 22.Mai 1951 geborene Johann A wurde der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (1) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt, weil er in Salzburg (1) zwischen dem 24. und dem 27.Dezember 1982 wiederholt Felix P*** und dessen Familie durch die öußerung, er würde 'alle zusammenschlagen und die Bude anzünden',gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

(2) Gerhard B am 25.Dezember 1982 durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht infolge einer leicht blutenden Wunde an der Unterlippe und einer Schramme an der Wange am Körper (leicht) verletzte.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch zu (1) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In der Mängelrüge bezeichnet der Beschwerdeführer zunächst die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen als Undeutlich; mangels zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Präzisierung seien sie zu unbestimmt, um das Tatbild der gefährlichen Drohung zu erfüllen. Mit diesem Vorbringen wird jedoch ein Begründungsmangel nicht dargestellt, lassen die Tatsachenfeststellungen des Urteils (S. 198 f.) doch an Eindeutigkeit nichts vermissen, während nur der Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) sich in der Angabe erschöpft, der Angeklagte habe Felix C und seine Familie 'in der Zeit zwischen 24. und 27.Dezember 1982 wiederholt' durch die vorstehend wiedergegebene Äußerung bedroht.

Eine Undeutlichkeit der Urteilsgründe liegt dann vor, wenn ihnen nicht klar zu entnehmen ist, welche Tatsachen aus welchen Erwägungen festgestellt wurden, wovon hier keine Rede sein kann; ein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO würde allenfalls Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bewirken. Der Sache nach bezieht sich die ausdrücklich auch gegen die Formulierung des Urteilsspruchs gerichtete Beschwerde insoweit auf diesen Nichtigkeitsgrund; indes gleichermaßen zu Unrecht: Das Gesetz verlangt nämlich nicht, daß die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird; erforderlich ist vielmehr bloß, daß die Tat so weit individualisiert wird, daß sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann (Foregger-Serini MKK. 3 , Anmerkung römisch zwei, erster Satz, zu Paragraph 260, StPO). Dabei kann die Tat, namentlich bei Tatwiederholung, zusammenfassend bezeichnet werden. Der Konkretisierung, d.h.

der genauen Beschreibung der Tat mittels Bezeichnung der einzelnen festgestellten Sachverhaltselemente, dienen die Urteilsgründe (siehe Foregger-Serini a.a.O.). Diesem Erfordernis ist im angefochtenen Urteil entsprochen.

Soweit sich die weitere Ausführung der Mängelrüge dagegen wendet, daß die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sich in der Wiedergabe der verba legalia 'um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen' (S. 198) erschöpfen, was die rechtliche Beurteilung, ob der Angeklagte absichtlich handelte, hindere, macht sie sachlich einen Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) geltend. Er liegt jedoch nicht vor, denn die Beschreibung der inneren Tatseite beim Angeklagten mit den dem Gesetz entnommenen Worten ist bestimmt und eindeutig, zumal diese Feststellung ihren formelhaften Charakter durch die ausführliche Erörterung der ablehnenden Einstellung des Beschwerdeführers zu dem Bedrohten im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 201) verliert. Aus den in diesem Zusammenhang vom Erstgericht angeführten Argumenten ist - der weiteren Rüge zuwider - im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung schlüssig das Vorliegen der zur Erfüllung des Tatbestands notwendigen Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) zu folgern. Die feindselige Haltung des Angeklagten gegenüber Felix C, dessen Geschäftsführung in der gemeinsam betriebenen zoologischen Handlung er mißtraute, die Wiederholung der Drohungen an verschiedenen Tagen und der sich aus seinem Vorleben ergebende, zu Gewalttätigkeiten neigende Charakter des Angeklagten lassen den vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung gezogenen Schluß zu, daß es dem Rechtsmittelwerber bei seinen drohenden öußerungen darauf ankam, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die Mängelrüge versagt daher.

Die nach dem Vorgesagten mängelfreien Feststellungen zur subjektiven Tatseite übergeht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge, wenn er meint, daß er mit den inkriminierten öußerungen nur seinen Unmut entladen hätte und diese 'milieubedingt' (nur bloße Beschimpfungen) gewesen wären. Die Rechtsfrage der Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), ist zwar von der für die rechtliche Beurteilung bindend festgestellten Tatfrage der Absicht, in Furcht und Unruhe zu versetzen, getrennt zu beurteilen (13 Os 187/82, EvBl 1982/28), doch ist diese Eignung nach dem Urteilssachverhalt nicht in Frage zu stellen, gehört doch der Bedrohte keineswegs dem Milieu des Beschwerdeführers an, sodaß die ausgestoßenen Drohungen jedenfalls die im Paragraph 74, Ziffer 5, StGB vorausgesetzte Wirkungsmöglichkeit hatten, was letzten Endes die Reaktion des Felix C zeigte (siehe S. 199 unten).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Wiederholung der Drohungen und die zahlreichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend, hingegen als mildernd 'ein geringes Teilgeständnis' (ersichtlich gemeint: einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung; vergleiche dazu ON 16, 40 und 41).

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an. Auch diesem Rechtsmittel ist ein Erfolg nicht beschieden. Selbst wenn man im Sinn des Berufungsvorbringens eine gewisse, auf geschäftliche Differenzen zurückzuführende Erregung des Angeklagten bei den (wiederholten) Tatbegehungen nicht außer acht läßt, erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe wegen der beträchtlichen Vorstrafenbelastung (zehn, davon sechs auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorverurteilungen) und der durch Wiederholung der Drohungen gekennzeichneten - Intensität des deliktischen Willens nicht als reduktionsbedürftig. Aus dem etwas längeren Zurückliegen der vom Schuldspruch erfaßten Taten ist für den Berufungswerber mangels zwischenweiligem Wohlverhalten nichts zu gewinnen vergleiche den Wortlaut des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB).

Aus dem Akt 21 römisch fünf r 438/84 des Landesgerichts Salzburg geht nämlich hervor, daß Johann A mit dem rechtskräftigen Urteil vom 11.Jänner 1985 des am 27.September 1983 verübten Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. Dieses Urteil steht zum vorliegenden im Verhältnis des Paragraph 31, StGB Aus spezialpräventiven Erwägungen veranlaßt auch dieser Umstand den Obersten Gerichtshof nicht zur Strafherabsetzung.

Auch der Gewährung bedingter Strafnachsicht steht das Fehlen der vom Paragraph 43, Absatz eins, StGB verlangten spezialpräventiven Voraussetzungen entgegen. In diesem Zusammenhang ist (abermals) insbesondere auf das kriminelle Vorleben des Angeklagten zu verweisen.

Anmerkung

E05178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00212.84.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19850328_OGH0002_0130OS00212_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092448 Rechtssatz 1981 – zuletzt 22.07.2026Strafrecht
Die Rechtsfrage der Eignung gemäß § 74 Z 5 StGB und die Tatfrage der Absicht gemäß § 107 Abs 1 StGB ("um") sind streng zu unterscheiden.
RS0093096 Rechtssatz 1967 – zuletzt 19.05.2026Strafrecht
Milieubedingte Unmutsäußerungen erfüllen nicht den Tatbestand der gefährlichen Drohung.
RS0098527 Rechtssatz 1948 – zuletzt 28.03.1985Strafrecht
Zur Frage der Konkretisierung der Tat im Sinne des § 260 Z 1 StPO.
RS0098582 Rechtssatz 1971 – zuletzt 16.12.2004Strafrecht
Die Tat muss durch Anführung konkreter Umstände soweit bezeichnet werden, dass eine Verwechslung (mit einer anderen) ausgeschlossen ist.
RS0098632 Rechtssatz 1985 – zuletzt 05.08.1997Strafrecht
Im Urteilssatz muss die Tat nur soweit individualisiert werden, dass sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann. Der Konkretisierung dienen die Urteilsgründe.
RS0098660 Rechtssatz 1959 – zuletzt 13.04.2010Strafrecht
Der OGH hat bei Prüfung der Vorgänge in der Hauptverhandlung vom Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles in der ihm vorliegenden Fassung auszugehen. Er kann jedoch gemäß § 6 StPNov 1877 Aufklärungen darüber einholen, ob diese Fassung den tatsächlichen Vorgä …
RS0098679 Rechtssatz 1975 – zuletzt 29.05.2019Strafrecht
Wurde eine Protokollberichtigung nicht beantragt oder ein darauf abzielender Antrag abgewiesen, so ist für das Rechtsmittelgericht das Protokoll in jener Fassung maßgebend, in der es der Vorsitzende und der Schriftführer unterfertigen.
RS0098783 Rechtssatz 1985 – zuletzt 18.06.2024Strafrecht
Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. Hat der Angeklagte zwar keinen - nach herrschender Lehre und Praxis zulässigen - Antrag auf Ergänzung oder Beri …
RS0098844 Rechtssatz 1978 – zuletzt 23.02.2006Strafrecht
Keine Spezialisierung der Deliktsobjekte, wenn dies wegen der Gleichartigkeit der deliktischen Angriffe nicht erforderlich und zur Tatindividualisierung auch nicht geboten ist.
RS0099631 Rechtssatz 1967 – zuletzt 21.05.1996Strafrecht
Solange das Hauptverhandlungsprotokoll nicht berichtigt ist, macht es vollen Beweis über die Vorgänge in der Hauptverhandlung.