Den Schuldspruch zu (1) bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In der Mängelrüge bezeichnet der Beschwerdeführer zunächst die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen als Undeutlich; mangels zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Präzisierung seien sie zu unbestimmt, um das Tatbild der gefährlichen Drohung zu erfüllen. Mit diesem Vorbringen wird jedoch ein Begründungsmangel nicht dargestellt, lassen die Tatsachenfeststellungen des Urteils (S. 198 f.) doch an Eindeutigkeit nichts vermissen, während nur der Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z. 1 StPO) sich in der Angabe erschöpft, der Angeklagte habe Felix C und seine Familie 'in der Zeit zwischen 24. und 27.Dezember 1982 wiederholt' durch die vorstehend wiedergegebene Äußerung bedroht.Den Schuldspruch zu (1) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In der Mängelrüge bezeichnet der Beschwerdeführer zunächst die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen als Undeutlich; mangels zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Präzisierung seien sie zu unbestimmt, um das Tatbild der gefährlichen Drohung zu erfüllen. Mit diesem Vorbringen wird jedoch ein Begründungsmangel nicht dargestellt, lassen die Tatsachenfeststellungen des Urteils (S. 198 f.) doch an Eindeutigkeit nichts vermissen, während nur der Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) sich in der Angabe erschöpft, der Angeklagte habe Felix C und seine Familie 'in der Zeit zwischen 24. und 27.Dezember 1982 wiederholt' durch die vorstehend wiedergegebene Äußerung bedroht.
Eine Undeutlichkeit der Urteilsgründe liegt dann vor, wenn ihnen nicht klar zu entnehmen ist, welche Tatsachen aus welchen Erwägungen festgestellt wurden, wovon hier keine Rede sein kann; ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 260 Abs 1 Z. 1 StPO würde allenfalls Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z. 3 StPO bewirken. Der Sache nach bezieht sich die ausdrücklich auch gegen die Formulierung des Urteilsspruchs gerichtete Beschwerde insoweit auf diesen Nichtigkeitsgrund; indes gleichermaßen zu Unrecht: Das Gesetz verlangt nämlich nicht, daß die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird; erforderlich ist vielmehr bloß, daß die Tat so weit individualisiert wird, daß sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann (Foregger-Serini MKK. 3 , Anm. II, erster Satz, zu § 260 StPO). Dabei kann die Tat, namentlich bei Tatwiederholung, zusammenfassend bezeichnet werden. Der Konkretisierung, d.h.Eine Undeutlichkeit der Urteilsgründe liegt dann vor, wenn ihnen nicht klar zu entnehmen ist, welche Tatsachen aus welchen Erwägungen festgestellt wurden, wovon hier keine Rede sein kann; ein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO würde allenfalls Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bewirken. Der Sache nach bezieht sich die ausdrücklich auch gegen die Formulierung des Urteilsspruchs gerichtete Beschwerde insoweit auf diesen Nichtigkeitsgrund; indes gleichermaßen zu Unrecht: Das Gesetz verlangt nämlich nicht, daß die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird; erforderlich ist vielmehr bloß, daß die Tat so weit individualisiert wird, daß sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann (Foregger-Serini MKK. 3 , Anmerkung römisch zwei, erster Satz, zu Paragraph 260, StPO). Dabei kann die Tat, namentlich bei Tatwiederholung, zusammenfassend bezeichnet werden. Der Konkretisierung, d.h.
der genauen Beschreibung der Tat mittels Bezeichnung der einzelnen festgestellten Sachverhaltselemente, dienen die Urteilsgründe (siehe Foregger-Serini a.a.O.). Diesem Erfordernis ist im angefochtenen Urteil entsprochen.
Soweit sich die weitere Ausführung der Mängelrüge dagegen wendet, daß die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sich in der Wiedergabe der verba legalia 'um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen' (S. 198) erschöpfen, was die rechtliche Beurteilung, ob der Angeklagte absichtlich handelte, hindere, macht sie sachlich einen Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO) geltend. Er liegt jedoch nicht vor, denn die Beschreibung der inneren Tatseite beim Angeklagten mit den dem Gesetz entnommenen Worten ist bestimmt und eindeutig, zumal diese Feststellung ihren formelhaften Charakter durch die ausführliche Erörterung der ablehnenden Einstellung des Beschwerdeführers zu dem Bedrohten im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 201) verliert. Aus den in diesem Zusammenhang vom Erstgericht angeführten Argumenten ist - der weiteren Rüge zuwider - im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung schlüssig das Vorliegen der zur Erfüllung des Tatbestands notwendigen Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) zu folgern. Die feindselige Haltung des Angeklagten gegenüber Felix C, dessen Geschäftsführung in der gemeinsam betriebenen zoologischen Handlung er mißtraute, die Wiederholung der Drohungen an verschiedenen Tagen und der sich aus seinem Vorleben ergebende, zu Gewalttätigkeiten neigende Charakter des Angeklagten lassen den vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung gezogenen Schluß zu, daß es dem Rechtsmittelwerber bei seinen drohenden öußerungen darauf ankam, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen.Soweit sich die weitere Ausführung der Mängelrüge dagegen wendet, daß die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sich in der Wiedergabe der verba legalia 'um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen' (S. 198) erschöpfen, was die rechtliche Beurteilung, ob der Angeklagte absichtlich handelte, hindere, macht sie sachlich einen Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) geltend. Er liegt jedoch nicht vor, denn die Beschreibung der inneren Tatseite beim Angeklagten mit den dem Gesetz entnommenen Worten ist bestimmt und eindeutig, zumal diese Feststellung ihren formelhaften Charakter durch die ausführliche Erörterung der ablehnenden Einstellung des Beschwerdeführers zu dem Bedrohten im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 201) verliert. Aus den in diesem Zusammenhang vom Erstgericht angeführten Argumenten ist - der weiteren Rüge zuwider - im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung schlüssig das Vorliegen der zur Erfüllung des Tatbestands notwendigen Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) zu folgern. Die feindselige Haltung des Angeklagten gegenüber Felix C, dessen Geschäftsführung in der gemeinsam betriebenen zoologischen Handlung er mißtraute, die Wiederholung der Drohungen an verschiedenen Tagen und der sich aus seinem Vorleben ergebende, zu Gewalttätigkeiten neigende Charakter des Angeklagten lassen den vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung gezogenen Schluß zu, daß es dem Rechtsmittelwerber bei seinen drohenden öußerungen darauf ankam, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die Mängelrüge versagt daher.
Die nach dem Vorgesagten mängelfreien Feststellungen zur subjektiven Tatseite übergeht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge, wenn er meint, daß er mit den inkriminierten öußerungen nur seinen Unmut entladen hätte und diese 'milieubedingt' (nur bloße Beschimpfungen) gewesen wären. Die Rechtsfrage der Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z. 5 StGB), ist zwar von der für die rechtliche Beurteilung bindend festgestellten Tatfrage der Absicht, in Furcht und Unruhe zu versetzen, getrennt zu beurteilen (13 Os 187/82, EvBl 1982/28), doch ist diese Eignung nach dem Urteilssachverhalt nicht in Frage zu stellen, gehört doch der Bedrohte keineswegs dem Milieu des Beschwerdeführers an, sodaß die ausgestoßenen Drohungen jedenfalls die im § 74 Z. 5 StGB vorausgesetzte Wirkungsmöglichkeit hatten, was letzten Endes die Reaktion des Felix C zeigte (siehe S. 199 unten).Die nach dem Vorgesagten mängelfreien Feststellungen zur subjektiven Tatseite übergeht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge, wenn er meint, daß er mit den inkriminierten öußerungen nur seinen Unmut entladen hätte und diese 'milieubedingt' (nur bloße Beschimpfungen) gewesen wären. Die Rechtsfrage der Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), ist zwar von der für die rechtliche Beurteilung bindend festgestellten Tatfrage der Absicht, in Furcht und Unruhe zu versetzen, getrennt zu beurteilen (13 Os 187/82, EvBl 1982/28), doch ist diese Eignung nach dem Urteilssachverhalt nicht in Frage zu stellen, gehört doch der Bedrohte keineswegs dem Milieu des Beschwerdeführers an, sodaß die ausgestoßenen Drohungen jedenfalls die im Paragraph 74, Ziffer 5, StGB vorausgesetzte Wirkungsmöglichkeit hatten, was letzten Endes die Reaktion des Felix C zeigte (siehe S. 199 unten).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 107 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Wiederholung der Drohungen und die zahlreichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend, hingegen als mildernd 'ein geringes Teilgeständnis' (ersichtlich gemeint: einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung; vgl. dazu ON 16, 40 und 41).Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Wiederholung der Drohungen und die zahlreichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen als erschwerend, hingegen als mildernd 'ein geringes Teilgeständnis' (ersichtlich gemeint: einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung; vergleiche dazu ON 16, 40 und 41).
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an. Auch diesem Rechtsmittel ist ein Erfolg nicht beschieden. Selbst wenn man im Sinn des Berufungsvorbringens eine gewisse, auf geschäftliche Differenzen zurückzuführende Erregung des Angeklagten bei den (wiederholten) Tatbegehungen nicht außer acht läßt, erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe wegen der beträchtlichen Vorstrafenbelastung (zehn, davon sechs auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorverurteilungen) und der durch Wiederholung der Drohungen gekennzeichneten - Intensität des deliktischen Willens nicht als reduktionsbedürftig. Aus dem etwas längeren Zurückliegen der vom Schuldspruch erfaßten Taten ist für den Berufungswerber mangels zwischenweiligem Wohlverhalten nichts zu gewinnen (vgl. den Wortlaut des § 34 Z. 17 StGB).Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an. Auch diesem Rechtsmittel ist ein Erfolg nicht beschieden. Selbst wenn man im Sinn des Berufungsvorbringens eine gewisse, auf geschäftliche Differenzen zurückzuführende Erregung des Angeklagten bei den (wiederholten) Tatbegehungen nicht außer acht läßt, erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe wegen der beträchtlichen Vorstrafenbelastung (zehn, davon sechs auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorverurteilungen) und der durch Wiederholung der Drohungen gekennzeichneten - Intensität des deliktischen Willens nicht als reduktionsbedürftig. Aus dem etwas längeren Zurückliegen der vom Schuldspruch erfaßten Taten ist für den Berufungswerber mangels zwischenweiligem Wohlverhalten nichts zu gewinnen vergleiche den Wortlaut des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB).
Aus dem Akt 21 Vr 438/84 des Landesgerichts Salzburg geht nämlich hervor, daß Johann A mit dem rechtskräftigen Urteil vom 11.Jänner 1985 des am 27.September 1983 verübten Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. Dieses Urteil steht zum vorliegenden im Verhältnis des § 31 StGB Aus spezialpräventiven Erwägungen veranlaßt auch dieser Umstand den Obersten Gerichtshof nicht zur Strafherabsetzung.Aus dem Akt 21 römisch fünf r 438/84 des Landesgerichts Salzburg geht nämlich hervor, daß Johann A mit dem rechtskräftigen Urteil vom 11.Jänner 1985 des am 27.September 1983 verübten Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. Dieses Urteil steht zum vorliegenden im Verhältnis des Paragraph 31, StGB Aus spezialpräventiven Erwägungen veranlaßt auch dieser Umstand den Obersten Gerichtshof nicht zur Strafherabsetzung.
Auch der Gewährung bedingter Strafnachsicht steht das Fehlen der vom § 43 Abs 1 StGB verlangten spezialpräventiven Voraussetzungen entgegen. In diesem Zusammenhang ist (abermals) insbesondere auf das kriminelle Vorleben des Angeklagten zu verweisen.Auch der Gewährung bedingter Strafnachsicht steht das Fehlen der vom Paragraph 43, Absatz eins, StGB verlangten spezialpräventiven Voraussetzungen entgegen. In diesem Zusammenhang ist (abermals) insbesondere auf das kriminelle Vorleben des Angeklagten zu verweisen.