Rechtssatz RS0099336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099336
Geschäftszahl
6Ob152/74; 1Ob28/02b
Entscheidungsdatum
22.03.2002
Rechtssatz
Die Frage, wie bei Uneinigkeit mehrerer zur Erbschaft berufener Erben hinsichtlich des Widerrufes einer vom Erblasser nach § 1022 ABGB erteilten Vollmacht vorzugehen sei, ist im Gesetz nicht gelöst.Die Frage, wie bei Uneinigkeit mehrerer zur Erbschaft berufener Erben hinsichtlich des Widerrufes einer vom Erblasser nach Paragraph 1022, ABGB erteilten Vollmacht vorzugehen sei, ist im Gesetz nicht gelöst.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 152/74
Entscheidungstext OGH 28.08.1974 6 Ob 152/74
- 1 Ob 28/02b
Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 28/02b
Vgl auch; Beisatz: Durch den Wechsel in der Person des Geschäftsherrn oblag es also dem Vertreter, bei der neuen Geschäftsherrin (der Universalerbin) rückzufragen, ob sie die Fortsetzung des von ihrem Vater erteilten Auftrags wünschte. (T1) Beisatz: Hier: Erklärte die Universalerbin, sie wünsche kein weiteres Tätigwerden des Klägers im noch immer nicht erledigten Bauverfahren, was einer "Vollmachtsaufkündigung" gleich kam. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099336
Dokumentnummer
JJR_19740828_OGH0002_0060OB00152_7400000_005