Rechtssatz RS0099388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099388
Geschäftszahl
5Ob247/75 (5Ob248/75, 5Ob249/75)
Entscheidungsdatum
13.01.1976
Rechtssatz
Das Gesetz enthält keine Vorschrift über das gemäß § 179 Abs 1 AußStrG nach Hervorkommen weiteren Nachlaßvermögens durchzuführende Verfahren. Die Ansicht, beim Hervorkommen weiteren Nachlaßvermögens in einem auf Grund einer unbedingten Erbserklärung durchgeführten und mit Einantwortung beendeten Verlassenschaftsverfahren stehe es nur der Erbin zu, das eidesstättige Vermögensbekenntnis zu ergänzen, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Das Gesetz enthält keine Vorschrift über das gemäß Paragraph 179, Absatz eins, AußStrG nach Hervorkommen weiteren Nachlaßvermögens durchzuführende Verfahren. Die Ansicht, beim Hervorkommen weiteren Nachlaßvermögens in einem auf Grund einer unbedingten Erbserklärung durchgeführten und mit Einantwortung beendeten Verlassenschaftsverfahren stehe es nur der Erbin zu, das eidesstättige Vermögensbekenntnis zu ergänzen, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0099388
Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0050OB00247_7500000_001