Rechtssatz RS0099407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099407
Entscheidungsdatum
11.06.2026
Rechtssatz
Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht nur für den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen. Welche Tatsachen als entscheidend anzusehen sind, ergibt sich aus dem Hinweis auf den § 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO im § 281 Z 5 StPO sowie aus der Anführung des § 260 StPO im § 270 Abs 2 Z 4 StPO. Daraus folgt, dass entscheidende Bedeutung nur den Tatsachen zukommt, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind. Als entscheidende Tatsachen sind mithin jene zu betrachten, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben, wogegen die Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei der Lösung der Rechtsfrage und bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, nicht der Anfechtung mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unterliegen.Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht nur für den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen. Welche Tatsachen als entscheidend anzusehen sind, ergibt sich aus dem Hinweis auf den Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 StPO im Paragraph 281, Ziffer 5, StPO sowie aus der Anführung des Paragraph 260, StPO im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO. Daraus folgt, dass entscheidende Bedeutung nur den Tatsachen zukommt, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind. Als entscheidende Tatsachen sind mithin jene zu betrachten, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben, wogegen die Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei der Lösung der Rechtsfrage und bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, nicht der Anfechtung mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unterliegen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 84/93
Entscheidungstext OGH 28.07.1993 13 Os 84/93
- 13 Os 13/97
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 13 Os 13/97
Vgl auch
- 11 Os 8/97
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 11 Os 8/97
Ähnlich
- 13 Os 143/97
Entscheidungstext OGH 24.09.1997 13 Os 143/97
Auch
- 15 Os 38/02
Entscheidungstext OGH 27.06.2002 15 Os 38/02
Auch
- 11 Os 10/04
Entscheidungstext OGH 09.03.2004 11 Os 10/04
Auch; nur: Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht nur für den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen. Die Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei der Lösung der Rechtsfrage geleitet wurde, unterliegen nicht der Anfechtung mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO. (T1)
- 12 Os 36/06w
Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 36/06w
Auch; Beisatz: Die mit Nichtigkeitssanktion bewehrte Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, also solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. (T2)
- 11 Os 104/04
Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 104/04
Auch; Beis wie T2
- 11 Os 122/07m
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 122/07m
Auch; nur T2
- 11 Os 43/12a
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 11 Os 43/12a
Vgl; Ähnlich Beis wie T2
- 14 Os 88/17y
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 88/17y
Auch
- 14 Os 23/20v
Entscheidungstext OGH 29.04.2020 14 Os 23/20v
Vgl
- 14 Os 142/20v
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 142/20v
Vgl
- 13 Os 62/21y
Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 62/21y
Vgl; nur: Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht nur für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. (T3)
- 14 Os 49/21v
Entscheidungstext OGH 18.01.2022 14 Os 49/21v
Vgl
- 11 Os 1/24t
Entscheidungstext OGH 13.02.2024 11 Os 1/24t
vgl
- 13 Os 86/25h
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 13 Os 86/25h
vgl
- 15 Os 34/26b
Entscheidungstext OGH 11.06.2026 15 Os 34/26b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099407
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19930728_OGH0002_0130OS00084_9300000_004