Rechtssatz RS0100796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100796
Entscheidungsdatum
05.04.2005
Rechtssatz
Zur Erfüllung einer Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen (§ 9 Abs 2 JGG); die Auswahl einer bestimmten - unentgeltlich zuZur Erfüllung einer Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen (Paragraph 9, Absatz 2, JGG); die Auswahl einer bestimmten - unentgeltlich zu
erbringenden - gemeinnützigen Leistung ist vom Gericht (als dem Adressaten der §§ 9 und 19 Abs 1 Z 2 JGG) selbst vorzunehmen und nicht der Bewährungshilfe zu überlassen (dies auch im Hinblick auf das gemäß § 9 Abs 1 Z 2 JGG vorausgesetzte Einverständnis des Beschuldigten).erbringenden - gemeinnützigen Leistung ist vom Gericht (als dem Adressaten der Paragraphen 9 und 19 Absatz eins, Ziffer 2, JGG) selbst vorzunehmen und nicht der Bewährungshilfe zu überlassen (dies auch im Hinblick auf das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, JGG vorausgesetzte Einverständnis des Beschuldigten).
Entscheidungstexte
- 12 Os 62/96
Entscheidungstext OGH 27.06.1996 12 Os 62/96
- 14 Os 24/05v
Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 24/05v
Vgl aber; Beisatz: Hier zu § 90d StPO: Die Zuweisung zu einer konkreten gemeinnützigen Institution oder der Ort der Leistung können auch erst nach Abklärung mit dem Vermittler nach § 29b BewHG bestimmt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100796
Dokumentnummer
JJR_19960627_OGH0002_0120OS00062_9600000_002