Rechtssatz RS0102172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102172
Entscheidungsdatum
06.11.2008
Rechtssatz
Die Pflicht des Werkunternehmers zur Verwahrung des vom Besteller gelieferten Stoffes beziehungsweise des Werkes bis zur Abholung steht einer Zurückbehaltung wegen der Forderung aus dem Werkvertrag nicht entgegen, weil wegen offenbar zu erwerbender Gegenansprüche keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung besteht. Für die Frage der Rückgabeerwartung kommt es auf die Verhältnisse bei Hingabe der Sache an.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 509/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 509/96
Veröff: SZ 69/41
- 1 Ob 64/02x
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 64/02x
Vgl; Beisatz: Das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn wegen offenkundig zu erwartender Gegenansprüche keine berechtigte Rückgabeerwartung des Gläubigers besteht, insbesondere wenn mit derartigen Gegenansprüchen, wie etwa dem Entgelt für die Verwahrung, schon auf Grund der Vereinbarung der Vertragsteile zu rechnen ist. (T1); Beisatz: Es kommt vor allem darauf an, ob dem Gläubiger angesichts des jeweiligen Rechtsverhältnisses insoweit eine uneingeschränkte Rückgabeerwartung beziehungsweise Herausgabeerwartung zuzubilligen ist, als er mit (zur Aufrechnung geeigneten) Gegenansprüchen des anderen nicht rechnen muss. (T2); Veröff: SZ 2002/57
- 6 Ob 213/08d
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 213/08d
Vgl; Beisatz: Hier: Zurückbehaltungsrecht der Kfz-Reparaturwerkstätte nach der Reparatur und damit im Zusammenhang stehender Garagierungsaufwand. (T3); Beisatz: Da der Besitzer eines Kraftfahrzeugs, der dieses zur Reparatur in eine Werkstätte bringt, nicht von vornherein davon ausgehen kann, aus „diesem" Rechtsverhältnis keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, mangelt es ihm an einer uneingeschränkten Rückgabeerwartung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102172
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0050OB00509_9600000_001