Rechtssatz RS0103128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103128
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Rechtssatz
Derjenige, zu dessen Gunsten die Sicherheit erlegt wurde, erwirbt daran ein Pfandrecht für die Forderung, zu deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dient. Dies gilt sowohl für die im Rahmen eines Verfahrens geleisteten Sicherheiten (§ 56 Abs 3 ZPO) als auch für eine auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung geleisteten Sicherheit.Derjenige, zu dessen Gunsten die Sicherheit erlegt wurde, erwirbt daran ein Pfandrecht für die Forderung, zu deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dient. Dies gilt sowohl für die im Rahmen eines Verfahrens geleisteten Sicherheiten (Paragraph 56, Absatz 3, ZPO) als auch für eine auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung geleisteten Sicherheit.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2021/96v
Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 2021/96v
Veröff: SZ 69/35
- 1 Ob 176/13h
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 176/13h
Auch
- 2 Ob 166/19d
Entscheidungstext OGH 29.04.2020 2 Ob 166/19d
Beisatz: Wird ein Geldbetrag bloß als Sicherheitsleistung erlegt, kommt diesem Erlag keine Tilgungswirkung im Hinblick auf die Forderung zu, deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dienen soll. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103128
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19960221_OGH0002_0030OB02021_96V0000_004