Rechtssatz RS0103688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103688
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Die Empfehlung des Verbands der Sportartikelerzeuger und Sportausrüster Österreichs, die Kunden von der unterlassenen Überprüfung einer eingestellten Schibindung mittels eines elektronischen Einstellgeräts in Kenntnis zu setzen, kann keinesfalls als Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden.Die Empfehlung des Verbands der Sportartikelerzeuger und Sportausrüster Österreichs, die Kunden von der unterlassenen Überprüfung einer eingestellten Schibindung mittels eines elektronischen Einstellgeräts in Kenntnis zu setzen, kann keinesfalls als Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103688
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB02051_96S0000_001