Rechtssatz RS0104325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104325
Entscheidungsdatum
05.09.1996
Rechtssatz
Soll nach dem Willen der Parteien mit einem Schenkungsvertrag tatsächlich eine Erbteilung vorweggenommen werden, um dadurch die Benachteiligung des einen Noterben durch Zuwendungen von seiten des anderen Noterben auszugleichen, so muß sich die spätere Klägerin die ihr vom Beklagten als Gegenleistung übertragenen Werte anrechnen und dies ihrem Pflichtteilsergänzungsanspruch entgegenhalten lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104325
Dokumentnummer
JJR_19960905_OGH0002_0020OB00529_9500000_002