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Rechtssatz RS0104509

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104509

Geschäftszahl

4Ob2024/96t

Entscheidungsdatum

16.04.1996

Rechtssatz

Mietet der Miteigentümer die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassene Sache selbst, so wird er auf Vermieterseite für die Eigentümergemeinschaft tätig, die ihm mit der Benützungsregelung Verwaltungsvollmacht erteilt hat. Um als Insichgeschäft wirksam zu sein, muß der Mietvertrag vom "Vertretenen", das sind alle übrigen Miteigentümer, genehmigt werden, weil dieses Selbstkontrahieren dem (den) Vertretenen keineswegs ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. (Die Veräußerung der gemeinsamen Sache beendet die Benützungsregelung, nicht aber einen Bestandvertrag.) Der von einem Miteigentümer mit sich selbst abgeschlossene Bestandvertrag ist daher ohne Genehmigung durch alle übrigen Miteigentümer unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2024/96t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
    Veröff: SZ 69/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104509

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0040OB02024_96T0000_002