Rechtssatz RS0104509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104509
Entscheidungsdatum
16.04.1996
Rechtssatz
Mietet der Miteigentümer die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassene Sache selbst, so wird er auf Vermieterseite für die Eigentümergemeinschaft tätig, die ihm mit der Benützungsregelung Verwaltungsvollmacht erteilt hat. Um als Insichgeschäft wirksam zu sein, muß der Mietvertrag vom "Vertretenen", das sind alle übrigen Miteigentümer, genehmigt werden, weil dieses Selbstkontrahieren dem (den) Vertretenen keineswegs ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. (Die Veräußerung der gemeinsamen Sache beendet die Benützungsregelung, nicht aber einen Bestandvertrag.) Der von einem Miteigentümer mit sich selbst abgeschlossene Bestandvertrag ist daher ohne Genehmigung durch alle übrigen Miteigentümer unwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104509
Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0040OB02024_96T0000_002