Rechtssatz RS0104512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104512
Entscheidungsdatum
05.03.2019
Rechtssatz
Hat der Regreßanspruch gleichzeitig Schadenersatzcharakter, so beginnt die Frist zu seiner Geltendmachung nicht schon mit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers (§ 1489 ABGB), sondern erst mit der Zahlung des Regreßberechtigten an den geschädigten Dritten.Hat der Regreßanspruch gleichzeitig Schadenersatzcharakter, so beginnt die Frist zu seiner Geltendmachung nicht schon mit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers (Paragraph 1489, ABGB), sondern erst mit der Zahlung des Regreßberechtigten an den geschädigten Dritten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2017/96p
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2017/96p
Veröff: SZ 69/78
- 1 Ob 6/19t
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 6/19t
Vgl; Beisatz: Ein bedeutender Anwendungsfall ist die Mangelhaftigkeit der von einem Subunternehmer erbrachten Leistungen (so schon 3 Ob 182/13f). (T1); Beisatz: Hier entstand der Regressanspruch dadurch, dass sich der Besteller den Klagsbetrag von der Rechnung der klagenden Partei abzog und sie diese Aufrechnung akzeptierte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104512
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0040OB02017_96P0000_002