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Rechtssatz RS0104870×

Rechtssatz RS0104870

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104870

Geschäftszahl

10Ob528/94; 4Ob365/97y

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Rechtssatz

Ein Kreditinstitut muß sich Bonitätsauskünfte, die stets durch Hilfspersonen erteilt werden, zurechnen lassen, wenn der auskunftserteilende Angestellte zur Erfüllung (des Auskunftsvertrages) berufen war oder doch in zurechenbarer Weise ein entsprechender Anschein erweckt wurde. Entscheidend ist, ob nach vernünftiger Einschätzung durch den Kunden der Angestellte im Namen der Bank gehandelt hat oder nicht. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Bankangestellte seiner Bank gegenüber mißbräuchlich gehandelt hat, ohne daß der Kunde hierüber Bescheid wußte. Anders liegt die Sache dann, wenn der Kunde tatsächlich weiß, daß er sein Geschäft mit dem Bankangestellten persönlich abschließt.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 528/94
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 Ob 528/94
    Veröff: SZ 69/86
  • 4 Ob 365/97y
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 365/97y
    Vgl aber; Beisatz: Anders als bei einer Kaufvereinbarung über Pfandgegenstände (SZ 57/12), beim Eingehen von Wechselverbindlichkeiten (SZ 57/209) oder bei der Übernahme einer Bankgarantie durch einen Angestellten, der im Geschäftslokal des Kreditinstitutes die Kundschaft zu bedienen hat (SZ 48/20), darf der Kunde bei der Wertpapierberatung durch einen Anlageberater darauf vertrauen, daß dieser im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht tätig wird. (T1) Veröff: SZ 71/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104870

Dokumentnummer

JJR_19960409_OGH0002_0100OB00528_9400000_001