Rechtssatz RS0106561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106561
Entscheidungsdatum
10.12.1996
Rechtssatz
Der Vermieter kann gemäß § 23 Abs 2 MRG die dem Hausbesorger gebührenden Entgelte und Ersätze beanspruchen, wenn er die Hausbesorgerarbeiten selbst verrichtet. Das gilt grundsätzlich auch für die Betreuung von Gemeinschaftsanlagen. Wenn einem bestellten Hausbesorger nach der fraglichen Bestimmung des (hier anzuwendenden) Mindestlohntarifs für die Betreuung der Zentralheizungsanlage eine Schmutzzulage gebührt, steht sie daher als "fiktives Hausbesorgerentgelt" auch den Hauseigentümern zu.Der Vermieter kann gemäß Paragraph 23, Absatz 2, MRG die dem Hausbesorger gebührenden Entgelte und Ersätze beanspruchen, wenn er die Hausbesorgerarbeiten selbst verrichtet. Das gilt grundsätzlich auch für die Betreuung von Gemeinschaftsanlagen. Wenn einem bestellten Hausbesorger nach der fraglichen Bestimmung des (hier anzuwendenden) Mindestlohntarifs für die Betreuung der Zentralheizungsanlage eine Schmutzzulage gebührt, steht sie daher als "fiktives Hausbesorgerentgelt" auch den Hauseigentümern zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106561
Dokumentnummer
JJR_19961210_OGH0002_0050OB02252_96D0000_001