Rechtssatz RS0106562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106562
Entscheidungsdatum
10.12.1996
Rechtssatz
Steht einem Hausbesorger eine Duschgelegenheit oder Badegelegenheit zur Verfügung, deren Kosten nicht er, sondern - wie als Beispiel für den Normalfall angeführt wird - die Hausinhabung trägt, kann er keine Schmutzzulage beanspruchen, hat hingegen er selbst für die Kosten der Körperreinigung (genauer gesagt für die Betriebskosten der Duschanlage oder Badeanlage) aufzukommen, gebührt ihm als pauschale Aufwandsentschädigung (ohne nähere Prüfung der Höhe und Notwendigkeit des Kostenaufwandes) die Schmutzzulage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106562
Dokumentnummer
JJR_19961210_OGH0002_0050OB02252_96D0000_002