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Rechtssatz RS0106563

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106563

Geschäftszahl

5Ob2252/96d

Entscheidungsdatum

10.12.1996

Rechtssatz

Dem Vermieter, der die dem Hausbesorger zustehenden Entgelte und Ersätze verlangt, weil er auch dessen Arbeit verrichtet, kann die Schmutzzulage nicht mit dem Argument vorenthalten werden, ihm stehe ohnehin eine eigene Duschanlage oder Badeanlage (die er als "Hausinhaber" auf eigene Kosten betreibt) zur Verfügung; diese fiktive Hausbesorgerentlohnung gebührt nur dann nicht, wenn er die durch seine Betreuungsarbeiten verursachten Kosten der Körperreinigung als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106563

Dokumentnummer

JJR_19961210_OGH0002_0050OB02252_96D0000_003