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Rechtssatz RS0107071×

Rechtssatz RS0107071

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107071

Geschäftszahl

4Ob2308/96g

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH am Vertragsabschluß eines Dritten mit der GmbH ein haftungsbegründendes wirtschaftliches Eigentinteresse hatte, ist sein Beteiligungsverhältnis an der GmbH (hier: fünfundzwanzig Prozent) maßgebend, auch wenn er ein - nicht ausgenütztes - Aufgriffsrecht besaß und sich mit dem Unternehmen identifizierte. Weder nicht ausgenützte Rechtspositionen noch subjektive Einstellungen vermögen eine so enge Beziehung zwischen Gesellschaft und geschäftsführendem Gesellschafter zu schaffen, daß es gerechtfertigt wäre, den geschäftsführenden Gesellschafter (Minderheitsgesellschafter) mit der Gesellschaft gleichzusetzen und ihm aufgrund seines eigenwirtschaftlichen Interesses die Verletzung von Aufklärungspflichten anzulasten, für die die Gesellschaft einzustehen hat. Auch daß der geschäftsführende Gesellschafter (Minderheitsgesellschafter) bei einer Insolvenz der GmbH seine Beschäftigung und damit seine (derzeitige) Existenzgrundlage verloren hätte, reicht nicht aus, um seine Haftung zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2308/96g
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2308/96g
    Veröff: SZ 69/240

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107071

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0040OB02308_96G0000_001