Rechtssatz RS0107072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107072
Entscheidungsdatum
26.11.2015
Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH hat in jedem Fall ein gewisses eigenwirtschaftliches Interesse, daß das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt. Dieses Interesse ist aber kein unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse, weil es sich - anders als das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg, der bei einer Mehrheitsbeteiligung nur formell bei der Gesellschaft, materiell aber beim Mehrheitsgesellschafter eintritt - mit dem Interesse der Gesellschaft nicht deckt, sondern daraus abgeleitet wird. Es kann weder für sich allein genommen noch in Verbindung mit einer Minderheitsbeteiligung (hier: fünfundzwanzig Prozent) die Haftung gegenüber einem Vertragspartner der GmbH begründen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2308/96g
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2308/96g
Veröff: SZ 69/240
- 6 Ob 210/15y
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 210/15y
Auch; Beisatz: Zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen muss klar unterschieden werden. Dass jemand ein Organ einer juristischen Person als vertrauenswürdig ansieht, vermag für sich genommen eine persönliche Haftung des Organs nicht zu begründen. Andernfalls liefe eine jahrelange Betreuung durch einen bestimmten Mitarbeiter generell auf dessen persönliche Haftung hinaus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107072
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0040OB02308_96G0000_002