Rechtssatz RS0107446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107446
Entscheidungsdatum
21.08.2007
Rechtssatz
Da die schriftliche Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Ausspruch über die Dauer der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe abweicht, ist das bezirksgerichtliche Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs 1 Z 3 StPO behaftet.Da die schriftliche Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Ausspruch über die Dauer der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe abweicht, ist das bezirksgerichtliche Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO behaftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107446
Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0150OS00061_9700000_001