Abweichend von dem (das Erstgericht bindenden - vgl Mayerhofer StPO4 § 270 E 14 ff) mündlich verkündeten Urteilsspruch ist in der schriftlichen Urteilsausfertigung das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe mit "2 (zwei) Monaten" angeführt (89, 101).Abweichend von dem (das Erstgericht bindenden - vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 14 ff) mündlich verkündeten Urteilsspruch ist in der schriftlichen Urteilsausfertigung das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe mit "2 (zwei) Monaten" angeführt (89, 101).
Diese aufgezeigte Abweichung zwischen mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Urteil, die weder durch Urteilsangleichung beseitigt, noch vom Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht im Rechtsmittelverfahren wahrgenommen wurde, welches mit Urteil vom 11. Oktober 1996, AZ II Bl 286/96 (= 8 U 455/95-22), über die vom Angeklagten erhobene "volle Berufung" sowie über dessen Beschwerde gegen den Probezeitverlängerungsbeschluß (§ 498 Abs 3 StPO) endgültig entschieden hat, steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Diese aufgezeigte Abweichung zwischen mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Urteil, die weder durch Urteilsangleichung beseitigt, noch vom Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht im Rechtsmittelverfahren wahrgenommen wurde, welches mit Urteil vom 11. Oktober 1996, AZ römisch zwei Bl 286/96 (= 8 U 455/95-22), über die vom Angeklagten erhobene "volle Berufung" sowie über dessen Beschwerde gegen den Probezeitverlängerungsbeschluß (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) endgültig entschieden hat, steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 458 Abs 1 StPO wird nach Schluß der Verhandlung das Urteil gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll (über die Hauptverhandlung) einverleibt oder beigelegt. Gemäß § 270 Abs 2 Z 4 StPO iVm § 447 StPO muß die Urteilsausfertigung das Erkenntnis des Gerichtes über die Schuldfrage enthalten, und zwar im Falle eines Strafurteils mit allen im § 260 StPO aufgeführten Punkten. Zufolge des § 260 Abs 1 Z 3 StPO muß das schuldigsprechende Erkenntnis - bei sonstiger Nichtigkeit - aussprechen, zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt worden ist.Nach Paragraph 458, Absatz eins, StPO wird nach Schluß der Verhandlung das Urteil gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll (über die Hauptverhandlung) einverleibt oder beigelegt. Gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO muß die Urteilsausfertigung das Erkenntnis des Gerichtes über die Schuldfrage enthalten, und zwar im Falle eines Strafurteils mit allen im Paragraph 260, StPO aufgeführten Punkten. Zufolge des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO muß das schuldigsprechende Erkenntnis - bei sonstiger Nichtigkeit - aussprechen, zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt worden ist.
Da vorliegend die schriftliche Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Ausspruch über die Dauer der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe abweicht, ist das bezirksgerichtliche Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs 1 Z 3 StPO behaftet.Da vorliegend die schriftliche Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Ausspruch über die Dauer der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe abweicht, ist das bezirksgerichtliche Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO behaftet.
Der erwähnte Verstoß des Bezirksrichters gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weshalb eine konkrete Maßnahme im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO geboten ist (SSt 30/24; EvBl 1976/100) und demgemäß in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden war. Eine bloße Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das verkündete Urteil analog §§ 447, 270 Abs 3 StPO käme nach der auf Grund einer unrichtigen Urteilsausfertigung ergangenen Berufungsentscheidung nicht mehr in Betracht (vgl Foregger/Kodek StPO6 S 370 unten).Der erwähnte Verstoß des Bezirksrichters gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weshalb eine konkrete Maßnahme im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO geboten ist (SSt 30/24; EvBl 1976/100) und demgemäß in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden war. Eine bloße Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das verkündete Urteil analog Paragraphen 447, 270, Absatz 3, StPO käme nach der auf Grund einer unrichtigen Urteilsausfertigung ergangenen Berufungsentscheidung nicht mehr in Betracht vergleiche Foregger/Kodek StPO6 S 370 unten).
Nach schriftlicher Ausfertigung des verkündeten Urteils werden eine Ausfertigung desselben mit entsprechender Rechtsbelehrung dem Beschuldigten Rupert W***** neuerlich zuzustellen und die Akten - sofern die angemeldete Berufung nicht zurückgezogen wird, jedenfalls - dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die angemeldeten Rechtsmittel vorzulegen sein.