Rechtssatz RS0107447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107447
Entscheidungsdatum
23.10.2007
Rechtssatz
Eine bloße Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das verkündete Urteil analog §§ 447, 270 Abs 3 StPO kommt nach der auf Grund einer unrichtigen Urteilsausfertigung ergangenen Berufungsentscheidung nicht mehr in Betracht.Eine bloße Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das verkündete Urteil analog Paragraphen 447, 270, Absatz 3, StPO kommt nach der auf Grund einer unrichtigen Urteilsausfertigung ergangenen Berufungsentscheidung nicht mehr in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107447
Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0150OS00061_9700000_002