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Entscheidung 11 Os 77/07v×

Entscheidung 11 Os 77/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os77/07v (11Os78/07s)

Entscheidungsdatum

21.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, StGB, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. Oktober 2006, GZ 1 U 18/06k-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

Die schriftliche Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. Oktober 2006, GZ 1 U 18/06k-28, verletzt insoweit, als sie im Strafausspruch über das Ausmaß der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe vom mündlich verkündeten Urteil abweicht, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 458, Absatz eins, 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer 3, 447, StPO.

Der in der bezeichneten Ausfertigung enthaltene Ausspruch über das Ausmaß der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie das darauf gegründete Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. März 2007 (AZ 21 Bl 25/07w = ON 34 des Strafaktes) werden aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Innsbruck die neuerliche schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Urteils vom 11. Oktober 2006 aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. Oktober 2006, GZ 1 U 18/06k-28, wurde Johann H***** (im zweiten Rechtsgang) des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen) Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen á 150 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (S 221 in Verbindung mit dem nicht einjournalisierten, teilweise handschriftlichen, mit „Hauptverhandlung" titulierten Vermerk). Das Urteil wurde sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Berufung bekämpft. Abweichend von dem (das Erstgericht bindenden) mündlich verkündeten Urteilsspruch ist in der schriftlichen Urteilsausfertigung das Ausmaß der verhängten Geldstrafe mit 70 Tagessätzen (á 150 EUR) und jenes der Ersatzfreiheitsstrafe mit 35 Tagen angeführt (S 231). Diese Abweichungen wurden in der Folge weder durch Urteilsangleichung beseitigt, noch in den Rechtsmittelausführungen (ON 29, 30) und auch nicht vom Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht aufgegriffen, welches mit Urteil vom 30. März 2007, AZ 21 Bl 25/07w (ON 34 des Strafaktes) den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten keine Folge gab (S 268).

Die schriftliche Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes Innsbruck steht, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 458, Absatz eins, StPO ist nach Schluss der Verhandlung das Urteil zu fällen, samt den wesentlichen Gründen vom Richter zu verkünden und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll (über die Hauptverhandlung) einzuverleiben oder beizulegen.

Gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO - welche Bestimmung gemäß Paragraph 447, StPO auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist - muss die Urteilsausfertigung das Erkenntnis des Gerichts(hofes) über die Schuldfrage enthalten, und zwar im Fall eines Strafurteils mit allen in Paragraph 260, StPO angeführten Punkten. Zufolge des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO muss das schuldig sprechende Erkenntnis - bei sonstiger Nichtigkeit - aussprechen, zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt worden ist. Da im vorliegenden Fall die schriftliche Ausfertigung des Urteiles des Bezirksgerichtes Innsbruck vom mündlich verkündeten Ausspruch über das Ausmaß der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe abweicht, wurde das Gesetz in den bezeichneten Bestimmungen verletzt. Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und die dem Bezirksgericht unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen. Weil eine (bloße) Urteilsangleichung, die auch die in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, StPO des Urteils betreffen kann, nach der auf Grund einer unrichtigen Urteilsausfertigung ergangenen Rechtsmittelentscheidung nicht mehr in Betracht kommt vergleiche 15 Os 61/97 mwN; Danek WK-StPO Paragraph 270, Rz 56 f; Fabrizy StPO9 Paragraph 270, Rz 13), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Feststellung der Gesetzesverletzung, die dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zu verleihen. Der in der Urteilsausfertigung enthaltene Ausspruch über das Ausmaß der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie das darauf gegründete Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. März 2007 (AZ 21 Bl 25/07w = ON 34 des Strafaktes) waren daher aufzuheben und dem Bezirksgericht Innsbruck die neuerliche schriftliche Ausfertigung des tatsächlich mündlich verkündeten Urteils vom 11. Oktober 2006 aufzutragen.

Anmerkung

E85198 11Os77.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00077.07V.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20070821_OGH0002_0110OS00077_07V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Widersprüche zwischen mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Urteil Urteilsberichtigung.
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RS0098973 Rechtssatz 16.09.1979Strafrecht
Die "Angleichung" einer vom Inhalt der Verkündung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil kann und soll ungeachtet dessen, dass mit der Korrektur einer der im § 260 Z 1 bis 3 StPO (hier: des Strafausmaßausspruches) erwähnten Pun …
RS0107446 Rechtssatz 15.05.1997Strafrecht
Da die schriftliche Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Ausspruch über die Dauer der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe abweicht, ist das bezirksgerichtliche Urteil mit dem Nichtigkeitsgrund des § 468 Abs 1 Z 3 StPO behaftet.
RS0107447 Rechtssatz 15.05.1997Strafrecht
Eine bloße Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das verkündete Urteil analog §§ 447, 270 Abs 3 StPO kommt nach der auf Grund einer unrichtigen Urteilsausfertigung ergangenen Berufungsentscheidung nicht mehr in Betracht.