Rechtssatz RS0098498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098498
Entscheidungsdatum
23.10.2007
Rechtssatz
Wurde in der schriftlichen Urteilsausfertigung ein Schuldspruch wegen § 287 StGB in Bezug auf die §§ 83 Abs 1, 99 Abs 1 und 107 Abs 1 und 2 StGB beurkundet, während mündlich ein Schuldspruch wegen §§ 83 Abs 1, 99 Abs 1 und 107 Abs 1 und 2 StGB verkündet wurde, und ist der Schuldspruch rechtskräftig geworden, so hebt der OGH in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das ausgefertigte Urteil auf und trägt dem Erstgericht Verfahrenserneuerung im Umfang dieser Aufhebung auf.Wurde in der schriftlichen Urteilsausfertigung ein Schuldspruch wegen Paragraph 287, StGB in Bezug auf die Paragraphen 83, Absatz eins, 99, Absatz eins und 107 Absatz eins und 2 StGB beurkundet, während mündlich ein Schuldspruch wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 99, Absatz eins und 107 Absatz eins und 2 StGB verkündet wurde, und ist der Schuldspruch rechtskräftig geworden, so hebt der OGH in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das ausgefertigte Urteil auf und trägt dem Erstgericht Verfahrenserneuerung im Umfang dieser Aufhebung auf.
Entscheidungstexte
- 12 Os 105/75
Entscheidungstext OGH 09.09.1975 12 Os 105/75
Veröff: EvBl 1976/100 S 188 = JBl 1976,162
- 15 Os 61/97
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 15 Os 61/97
Vgl auch; Beisatz: Hier vom verkündeten Urteil zum Nachteil des Angeklagten abweichender Strafausspruch. (T1)
- 11 Os 77/07v
Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 77/07v
Vgl auch; Beis wie T1
- 11 Os 128/07v
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 128/07v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkündeter Schuldspruch wegen § 142 Abs 2 StGB - Schuldspruch in der schriftlichen Urteilsausfertigung wegen § 142 Abs 1 StGB. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098498
Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0120OS00105_7500000_001