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Entscheidung 11 Os 128/07v×

Entscheidung 11 Os 128/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os128/07v

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theo K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 4. Oktober 2006, GZ 11 Hv 30/06a-24, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Wachberger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die schriftliche Ausfertigung des Urteiles des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 4. Oktober 2006, GZ 11 Hv 30/06a-24, verletzt durch die Abweichung vom mündlich verkündeten Urteil im Ausspruch über die Unterstellung der Theo K***** zur Last liegenden Raubtat unter Paragraph 142, Absatz eins, StGB das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 270, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit 260 Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 4, StPO.

Es werden in Ansehung des Theo K***** der in der genannten Urteilsausfertigung - die sonst unberührt bleibt - enthaltene Ausspruch über die Unterstellung seiner Tat unter Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie die darauf gegründeten Rechtsmittelentscheidungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird dem Landesgericht Steyr die neuerliche schriftliche Ausfertigung des Theo K***** betreffenden, mündlich verkündeten Urteiles vom 4. Oktober 2006 aufgetragen.

Text

Gründe:

Nach dem ursprünglichen Akteninhalt wurden Theo K***** und Robert B***** mit Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 4. Oktober 2006, GZ 11 Hv 30/06a-24, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (B***** auch noch anderer strafbarer Handlungen) schuldig erkannt. Sie wurden hiefür - B***** unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB - nach der genannten Gesetzesstelle zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Nachdem der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. Jänner 2007, GZ 11 Os 141/06d-6, die Nichtigkeitsbeschwerde des Theo K***** zurückgewiesen hatte (ON 32 der Hv-Akten), gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 22. Februar 2007 (AZ 7 Bs 45/07b, ON 37 der Hv-Akten) dessen Berufung nicht Folge.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2007 (ON 49) berichtigte und ergänzte der Amtsnachfolger des mittlerweile im Ruhestand befindlichen Vorsitzenden des Schöffensenates das Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 23), welches bis dahin - Paragraphen 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO und 120 Absatz 3, letzter Satz Geo zuwider - zum Inhalt des Urteiles bloß auf das Beratungsprotokoll verwiesen hatte, dass darin nunmehr ein verkündeter Schuldspruch beider Angeklagter wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB (richtig: Paragraph 142, Absatz eins,, Absatz 2, StGB - vergleiche SSt 55/68) aufscheint.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 27. Juni 2007 (ON 50) erfolgte betreffend Robert B***** (dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ebenso zufolge eines Protokollierungsfehlers - vergleiche ON 42 - noch nicht erledigt war) die Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung (ON 24) an das - nunmehr aus dem berichtigten Protokoll über die Hauptverhandlung ersichtliche - tatsächlich mündlich verkündete Urteil.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend macht der Generalprokurator (Paragraph 33, Absatz 2, StPO) geltend, dass in Ansehung des Theo K***** die aufgezeigte Abweichung zwischen dem mündlich verkündeten und dem schriftlich ausgefertigten Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.

Nach Paragraph 268, StPO verkündet der Vorsitzende das vom Schöffensenat beschlossene Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Der Spruch des Urteiles mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, StPO bezeichneten Angaben ist sowohl in das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll (Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) als auch in die schriftliche Urteilsausfertigung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO) aufzunehmen.

Da vorliegend die schriftliche Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Erkenntnis, welche strafbare Handlung den Gegenstand des den Angeklagten Theo K***** betreffenden Schuld- und Strafausspruch bildet, abweicht, wurden Paragraphen 270, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit 260 Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 4, StPO verletzt.

Eine im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte (bloße) Angleichung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles an das verkündete analog Paragraph 270, Absatz 3, StPO, wie sie vom Erstgericht betreffend Robert B***** mit vorbezeichnetem Beschluss vorgenommen wurde, kommt für Theo K***** nach den auf Basis der unrichtigen Urteilsausfertigung ergangenen Rechtsmittelentscheidungen nicht mehr in Betracht (15 Os 61/97 mwN sowie Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 56 f; Fabrizy, StPO9 Paragraph 270, Rz 13; jüngst 11 Os 77, 78/07v, s).

Neben der Feststellung der dem Verurteilten K***** zum Nachteil gereichenden Gesetzesverletzung waren in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zustehenden Ermessens der in der Urteilsausfertigung enthaltene Ausspruch über die Unterstellung der K***** zur Last liegenden Raubtat unter den Tatbestand des Paragraph 142, Absatz eins, StGB (was die Abstützung der Strafe auf diese Gesetzesstelle mitumfasst, nicht aber den formell korrekt nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB beschlossenen und verkündeten Strafausspruch selbst) sowie die darauf gegründeten Rechtsmittelentscheidungen (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. Jänner 2007, GZ 11 Os 141/06d-6, und Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. Februar 2007, AZ 7 Bs 45/07b) aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche schriftliche Ausfertigung des tatsächlich verkündeten Urteils aufzutragen vergleiche dafür RGBl 372 aus 1915,). Diese wird zufolge der Rechtsmittelanmeldung ON 25 zuzustellen sein (Paragraphen 284, Absatz 4, 285, 294, Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E85846 11Os128.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00128.07V.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20071023_OGH0002_0110OS00128_07V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung