Zutreffend macht der Generalprokurator (§ 33 Abs 2 StPO) geltend, dass in Ansehung des Theo K***** die aufgezeigte Abweichung zwischen dem mündlich verkündeten und dem schriftlich ausgefertigten Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.Zutreffend macht der Generalprokurator (Paragraph 33, Absatz 2, StPO) geltend, dass in Ansehung des Theo K***** die aufgezeigte Abweichung zwischen dem mündlich verkündeten und dem schriftlich ausgefertigten Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.
Nach § 268 StPO verkündet der Vorsitzende das vom Schöffensenat beschlossene Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Der Spruch des Urteiles mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO bezeichneten Angaben ist sowohl in das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll (§ 271 Abs 1 Z 7 StPO) als auch in die schriftliche Urteilsausfertigung (§ 270 Abs 2 Z 4 StPO) aufzunehmen.Nach Paragraph 268, StPO verkündet der Vorsitzende das vom Schöffensenat beschlossene Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Der Spruch des Urteiles mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, StPO bezeichneten Angaben ist sowohl in das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll (Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) als auch in die schriftliche Urteilsausfertigung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO) aufzunehmen.
Da vorliegend die schriftliche Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Erkenntnis, welche strafbare Handlung den Gegenstand des den Angeklagten Theo K***** betreffenden Schuld- und Strafausspruch bildet, abweicht, wurden §§ 270 Abs 2 Z 4 iVm 260 Abs 1 Z 2, Z 4 StPO verletzt.Da vorliegend die schriftliche Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Erkenntnis, welche strafbare Handlung den Gegenstand des den Angeklagten Theo K***** betreffenden Schuld- und Strafausspruch bildet, abweicht, wurden Paragraphen 270, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit 260 Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 4, StPO verletzt.
Eine im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte (bloße) Angleichung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles an das verkündete analog § 270 Abs 3 StPO, wie sie vom Erstgericht betreffend Robert B***** mit vorbezeichnetem Beschluss vorgenommen wurde, kommt für Theo K***** nach den auf Basis der unrichtigen Urteilsausfertigung ergangenen Rechtsmittelentscheidungen nicht mehr in Betracht (15 Os 61/97 mwN sowie Danek, WK-StPO § 270 Rz 56 f; Fabrizy, StPO9 § 270 Rz 13; jüngst 11 Os 77, 78/07v, s).Eine im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte (bloße) Angleichung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles an das verkündete analog Paragraph 270, Absatz 3, StPO, wie sie vom Erstgericht betreffend Robert B***** mit vorbezeichnetem Beschluss vorgenommen wurde, kommt für Theo K***** nach den auf Basis der unrichtigen Urteilsausfertigung ergangenen Rechtsmittelentscheidungen nicht mehr in Betracht (15 Os 61/97 mwN sowie Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 56 f; Fabrizy, StPO9 Paragraph 270, Rz 13; jüngst 11 Os 77, 78/07v, s).
Neben der Feststellung der dem Verurteilten K***** zum Nachteil gereichenden Gesetzesverletzung waren in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO zustehenden Ermessens der in der Urteilsausfertigung enthaltene Ausspruch über die Unterstellung der K***** zur Last liegenden Raubtat unter den Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB (was die Abstützung der Strafe auf diese Gesetzesstelle mitumfasst, nicht aber den formell korrekt nach § 142 Abs 2 StGB beschlossenen und verkündeten Strafausspruch selbst) sowie die darauf gegründeten Rechtsmittelentscheidungen (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. Jänner 2007, GZ 11 Os 141/06d-6, und Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. Februar 2007, AZ 7 Bs 45/07b) aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche schriftliche Ausfertigung des tatsächlich verkündeten Urteils aufzutragen (vgl dafür RGBl 372/1915). Diese wird zufolge der Rechtsmittelanmeldung ON 25 zuzustellen sein (§§ 284 Abs 4, 285, 294 Abs 2 StPO).Neben der Feststellung der dem Verurteilten K***** zum Nachteil gereichenden Gesetzesverletzung waren in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zustehenden Ermessens der in der Urteilsausfertigung enthaltene Ausspruch über die Unterstellung der K***** zur Last liegenden Raubtat unter den Tatbestand des Paragraph 142, Absatz eins, StGB (was die Abstützung der Strafe auf diese Gesetzesstelle mitumfasst, nicht aber den formell korrekt nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB beschlossenen und verkündeten Strafausspruch selbst) sowie die darauf gegründeten Rechtsmittelentscheidungen (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. Jänner 2007, GZ 11 Os 141/06d-6, und Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. Februar 2007, AZ 7 Bs 45/07b) aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche schriftliche Ausfertigung des tatsächlich verkündeten Urteils aufzutragen vergleiche dafür RGBl 372 aus 1915,). Diese wird zufolge der Rechtsmittelanmeldung ON 25 zuzustellen sein (Paragraphen 284, Absatz 4, 285, 294, Absatz 2, StPO).